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Überführung von Service-Gesellschaften in die Gemeinnützigkeit

Vorsicht ist besser als Nachsicht

Die Neuregelungen des § 57 Abs. 3 AO durch das Jahressteuergesetz 2020 führt zu einer erheblichen Flexibilisierung und Ausweitung der Kooperationsmöglichkeiten zwischen (steuerbegünstigten) Körperschaften. Der Leitgedanke der Vorschrift ist von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise geprägt und rückt so das Ergebnis der Kooperation in den Vordergrund. Gemeinnützigkeitsrechtlich soll es demnach nicht mehr ausschließlich auf den Beitrag der einzelnen Körperschaft ankommen, sondern darauf, ob steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht werden. Diese Gesamtbetrachtung führt dann für alle beteiligten steuerbegünstigten Körperschaften zu einer unmittelbaren Zweckverwirklichung.

§ 57 Abs. 3 AO ermöglicht damit auch für bislang gewerbliche Service-Gesellschaften den Übergang in die Gemeinnützigkeit soweit deren Leistungen für steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden. In Betracht kommen klassische Vorleistungen wie etwa Reinigungsleistungen für ein Krankenhaus. Erbringt eine gewerbliche Service-Gesellschaften überwiegend derartige Funktionsleistungen an steuerbegünstigte Körperschaften, kann sie in die Gemeinnützigkeit überführt werden. Dazu ist eine gemeinnützigkeitsrechtliche Überarbeitung des Gesellschaftsvertrages erforderlich. Neben Vorgaben der AO-Mustersatzung muss auch ein Passus zur Kooperation aufgenommen werden. Steuerlich wird der Übergang in die Gemeinnützigkeit zumeist vorteilhaft sein. Allerdings sollten auch arbeitsrechtliche Konsequenzen geprüft werden. Aufschluss gibt hier oftmals der Hintergrund für die ursprüngliche Ausgliederung bzw. Gründung einer Service-Gesellschaften.

Viele Unternehmen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft haben in den vergangenen Jahren gewerbliche Service-Gesellschaften gegründet. In diesen Service-Gesellschaften werden in der Regel Tätigkeiten der Reinigung, der Hauswirtschaft, der Technik und Ähnliches erfasst, also Tätigkeitsbereiche, die grundsätzlich auch von Externen erbracht werden könnten. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Mal ging es um die Aufnahme externer Partner, mal um die Erschließung eines externen Marktes.

Doch fast allen war eines gemein: es ging meist um die Senkung von Kosten in den Dienstleistungs- und Servicebereichen des Unternehmens.

An erster Stelle ist hier sicherlich die Senkung von Personalkosten zu nennen, die sich außerhalb der tariflichen Strukturen des Sozialunternehmens (wie TVöD, AVR, BAT-KF und Zusatzversorgung) realisieren ließen.

Nun wäre es natürlich misslich, wenn der Weg in die Gemeinnützigkeit gleichermaßen auch den Weg zurück in die tariflichen Strukturen bedeuten würde, die nunmehr gemeinnützige Service-GmbH also beispielsweise den TVöD, die AVR oder den BAT-KF anwenden müsste und allen Mitarbeitenden eine Zusatzversorgung gewähren müsste.

Doch woraus könnte sich eine solche Pflicht überhaupt ergeben?

Der TVöD wäre z.B. zwingend anzuwenden, wenn die Gesellschaft Mitglied im entsprechenden Arbeitgeberverband werden würde. Die diakonischen Arbeitsvertragsrichtlinien oder solche der Caritas wären anzuwenden, wenn die Gesellschaft Mitglied im entsprechenden Spitzenverband würde. In der Regel ergibt sich nämlich aus der Satzung des Spitzenverbandes, dass die Mitglieder das kirchliche Arbeitsrecht zu beachten, die entsprechenden Arbeitsvertragsrichtlinien zu vereinbaren und die kirchliche Mitbestimmung zu beachten haben (MVG, MAVO) und eine Zusatzversorgung zu gewähren haben.

Die entscheidende Frage muss daher lauten, ob mit der Gründung (bzw. der Beteiligung an) einer gemeinnützigen (Service-)Tochtergesellschaft durch ein Unternehmen der Diakonie oder Caritas für diese (Service-) Tochtergesellschaft zwangsläufig auch die Mitgliedschaft im Spitzenverband verbunden ist. Folge wäre die Anwendung kirchlichen Arbeitsrechts (mit der Folge: MAVO, MVG, AVR/BAT-KF, KZVK) Gleiche Frage stellt sich im Hinblick auf die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband.

Eine pauschale Antwort hierauf gibt es nicht, da jeder Spitzenverband eine eigene Satzung hat und die Regelungen hier nicht einheitlich sind. Nach unserer Lesart ergibt sich aber eine „Zwangsmitgliedschaft“ in der Regel nicht. Dennoch sollte vor der Überführung der gewerblichen Gesellschaft in die Gemeinnützigkeit dieser Punkt verbindlich geklärt werden. 

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