Erbringen interkommunale Zusammenschlüsse IT-Leistungen gegen Entgelt an ihre Mitglieder, sind diese Leistungen mehrwertsteuerpflichtig. Das hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) mit Urteil vom 25. Februar 2026 (T-575/24) entschieden und damit die bisherige deutsche Verwaltungsauffassung zur Anwendung des § 2b UStG auf interkommunale Rechenzentren grundsätzlich bestätigt.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die belgische Vereinigung „Digipolis". Dabei handelte es sich um einen interkommunalen Zusammenschluss in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Digipolis erbrachte Telematikdienste und lieferte Computerhardware an ihre kommunalen Mitglieder. Die Mitglieder zahlten dafür Beiträge, die lediglich die Betriebskosten decken sollten. Die belgische Finanzverwaltung sah diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig an. Digipolis berief sich dagegen auf die sogenannte „Emanationstheorie“, nach der Leistungen einer beauftragten Vereinigung an ihre Mitglieder als Leistungen an sie selbst gelten und damit nicht steuerbar seien.
Entscheidung des EuG
Das EuG stellte klar, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die gegen Entgelt IT-Leistungen an ihre Mitglieder erbringt, umsatzsteuerrechtlich als Unternehmerin anzusehen ist. Maßgeblich ist, dass die Vereinigung selbständig und nachhaltig eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Unerheblich ist hingegen, ob sie hierbei Gewinne erzielt oder ihre Leistungen ausschließlich gegenüber Mitgliedern erbringt. Ebenso wenig kommt es auf den umsatzsteuerlichen Status der einzelnen Mitglieder an. Das EuG verwarf die „Emanationstheorie“ als unionsrechtswidrig, sodass eine nationale Steuerpraxis, die Leistungen einer Vereinigung an ihre Mitglieder als „Leistungen an sich selbst“ behandelt, die Mehrwertsteuerpflicht nicht ausschließen kann. Zudem stellte das Gericht fest, dass IT-Leistungen auch von privaten Anbietern erbracht werden können, daher würde eine Nichtbesteuerung zu Wettbewerbsverzerrungen führen.
Das Urteil bestätigt die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Bereits im BMF-Schreiben vom 20. Februar 2020 zu Anwendungsfragen des § 2b UStG heißt es, dass bei interkommunalen Rechenzentren, die Leistungen erbringen, die gleichartig auch von privaten Dritten erbracht werden können, regelmäßig von einer Unternehmereigenschaft auszugehen ist. Das EuG hat diese Einschätzung nun auf europäischer Ebene untermauert.
Mögliche Steuerbefreiung
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass das EuG sich in seinem Urteil nicht mit einer etwaigen Steuerbefreiung befasst. Für die deutsche Umsatzsteuerpraxis ist jedoch zu berücksichtigen, dass § 4 Nr. 29 UStG unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung für Leistungen von Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder vorsieht. Danach können solche Leistungen steuerfrei sein, wenn sie unmittelbar zu den dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten der Mitglieder beitragen, lediglich eine genaue Kostenerstattung erfolgt und keine Wettbewerbsverzerrungen eintreten.
Wie das BMF in seinem Einführungsschreiben zur Befreiung der Leistungen von selbständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder nach § 4 Nr. 29 UStG vom 19. Juli 2022 ausführt, kommt diese Befreiung ausdrücklich auch für auf die Bedürfnisse der Mitglieder zugeschnittene IT-Leistungen in Betracht. Ob die Voraussetzungen im konkreten Einzelfall erfüllt sind, bedarf jedoch – insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung – stets einer sorgfältigen Prüfung.
Kommunale Eigenbetriebe als Unternehmer?
Zu den Mitgliedern von Digipolis zählten neben den Gründungskommunen auch kommunale Eigenbetriebe (belgisch: „Autonoom Gemeentebedrijf“). Das EuG legt in Rn. 58 ff. das Kriterium der Selbständigkeit weit aus. Maßgeblich ist demnach, ob die Einrichtung im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelt und das wirtschaftliche Risiko trägt. Dabei gelten für Einrichtungen des öffentlichen Rechts und für private Rechtsträger dieselben Maßstäbe (Rn. 59). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob kommunale Eigenbetriebe in Deutschland aus Sicht des EuG ebenfalls als eigenständige Unternehmer einzuordnen sein könnten. Im belgischen Recht scheinen die „autonomen Gemeindebetriebe“ diese Voraussetzungen zu erfüllen. Ob sich diese Wertung auf deutsche Eigenbetriebe übertragen lässt, ist derzeit noch offen.
Fazit
Das EuG-Urteil bestätigt die bisherige deutsche Verwaltungsauffassung, wonach interkommunale Rechenzentren mit ihren Leistungen an die Mitgliedseinrichtungen grundsätzlich als Unternehmer anzusehen sind. Dabei ist eine wichtige Unterscheidung zu beachten. Das EuG hat entschieden, dass die Leistungen umsatzsteuerbar sind, also in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer fallen. Der im Urteil verwendete Begriff „mehrwertsteuerpflichtig" ist jedoch nicht gleichzusetzen mit einer endgültigen Steuerpflicht. Das Gericht hat sich ausschließlich mit der Steuerbarkeit und insbesondere mit der Unternehmereigenschaft befasst.
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