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Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge im Sportverein

BFH rügt derzeitige Verwaltungspraxis: Vereine müssen Umsatzsteuerrisiken prüfen

Mit Urteil vom 13. November 2025 (V R 4/23) hat der BFH der bisherigen Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen gemeinnütziger Sportvereine erneut widersprochen. Nach Auffassung des BFH weicht die in Abschn. 1.4 UStAE verankerte Nichtbesteuerungspraxis vom Unionsrecht und von seiner ständigen Rechtsprechung ab.

Im Urteilsfall hatte ein gemeinnütziger Breitensportverein einen Kunstrasenplatz errichtet und hierfür Vorsteuer geltend gemacht. Begründung: Mit dem Kunstrasenplatz werden in Form von Mitgliedsbeiträgen steuerpflichtige Ausgangsleistungen bewirkt. 

Das Finanzamt lehnte dies ab. Es sei auf Grundlage der BFH-Rechtsprechung zwar zu vertreten, die Mitgliedsbeiträge steuerbar zu behandeln, die Mitgliedsbeiträge sind aber als Entgelt für sportliche Veranstaltungen gem. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei. Das FG Niedersachsen folgte zunächst dieser Auffassung.

Im Revisionsverfahren bekräftigt der BFH zunächst seine ständige Rechtsprechung: Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen sind regelmäßig Entgelt für steuerbare Leistungen, unabhängig davon, ob Mitglieder die Angebote tatsächlich nutzen. Insbesondere rügt der BFH die Finanzverwaltung für das Festhalten an der rechtswidrigen Verwaltungspraxis, sog. „echte“ Mitgliedsbeiträge als nicht steuerbar zu bewerten.

Für Vereine bietet diese abweichende steuerliche Behandlung folgende Gestaltungsmöglichkeiten:

Variante 1: Berufung auf Verwaltungsauffassung (Abschn. 1.4 UStAE):

  • Echte Mitgliedsbeiträge sind nicht umsatzsteuerbar
  • Vorteil: keine Umsatzsteuer auf die Beiträge
  • Nachteil: kein Vorsteuerabzug aus den damit zusammenhängenden Kosten, z. B. beim Bau oder der Sanierung von Plätzen, Hallen oder Räumen

Variante 2: Berufung auf BFH-Rechtsprechung:

  • Mitgliedsbeiträge werden (ganz oder teilweise) als umsatzsteuerbares Entgelt behandelt
  • Vorteil: Vorsteuerabzug aus Investitionen und laufenden Kosten, sofern keine Steuerbefreiung greift
  • Nachteil: Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge und erhöhter Verwaltungsaufwand

Im Urteilsfall hat die Finanzverwaltung die Vorteile, die sich aus der Anwendung der BFH-Variante für Sportvereine ergeben, einkassiert. Die Leistungen des Sportvereins, für die die Mitglieder ihre Beiträge entrichten, seien Entgelte für sportliche Veranstaltungen gem. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG. Der Vorsteuerabzug sei deshalb nicht zu gewähren.

Der BFH hat diese Bewertung nun kritisiert. Unter die Steuerbefreiung fallen zwar u. a. organisierte Trainings, Kurse und Wettkämpfe, nicht aber z. B. reine Nutzungsüberlassungen und Einzeltraining. Finanzverwaltung und das Finanzgericht haben außer Betracht gelassen, dass die Mitgliedsbeiträge als Entgelt für die Bereitstellung einer Vielzahl von Angeboten des Sportvereins im Rahmen verschiedener Sportarten entrichtet wurden.

Es fehlt an der Würdigung, ob die Mitgliedsbeiträge für eine einheitliche Leistung des Vereins oder für mehrere eigenständige Leistungen entrichtet werden. Das Urteil wurde deshalb wieder an das FG zurückverwiesen. Der BFH tendiert dazu, die angebotenen Leistungen als mehrere gleichwertige Leistungsbestandteile zu würdigen. In der Konsequenz fände die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 UStG keine Anwendung, sofern auch nur ein Leistungsbestandteil nicht als sportliche Veranstaltung zu bewerten ist. Dies könnte zum Beispiel die kostenlose Platznutzung außerhalb der Trainingszeiten sein. Im Ergebnis liegt dann eine insgesamt umsatzsteuerpflichtige Leistung vor, obwohl einzelne Elemente für sich gesehen steuerfrei wären.

Für den Sportverein im Urteil wäre diese Bewertung gut. Der Vorsteuerabzug kann möglicherweise in hohem Umfang geltend gemacht werden. Für Sportvereine ohne großen Investitionsbedarf erhöht diese Bewertung den Verwaltungsaufwand immens.

Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf dieses Urteil reagiert. Anschließend bleibt spannend, ob der Gesetzgeber hinsichtlich des Umfangs der Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG nachbessert und den Anwendungsbereich erweitert, um die negativen Folgen dieser Rechtsprechung zu mildern.

Für die Praxis bedeutet das: Die Unsicherheit bleibt hoch. Die Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge gewinnt immer mehr an strategischer Bedeutung. Vereine müssen bewusster entscheiden, welcher Linie sie folgen wollen und wie sie Investitionen planen.

Folgende Maßnahmen sind schon jetzt zu empfehlen:

  • Analyse der Mitgliederstruktur (aktive, passive, Fördermitglieder etc.)
  • Prüfung, welche Leistungen Mitglieder für ihren Beitrag erhalten und ob sportliche Veranstaltungen vorliegen
  • Abstimmung mit der Steuerberatung und Finanzverwaltung im Vorfeld größerer Investitionen

Gerne unterstützen wir Sie dabei, die Auswirkungen des BFH-Urteils auf Ihren Verein zu analysieren und steuerliche Optionen zu vergleichen. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Ihr Sportverein auch umsatzsteuerlich gut aufgestellt ist. Kommen Sie bei Fragen gerne auf uns zu.