Eine etwaige Umsatzsteuerpflicht und die damit einhergehende Kostenbelastung in Höhe von 19 % sind eines der wesentlichen Hemmnisse für Kooperationen zwischen Einrichtungen der Gesundheitswirtschaft. Das betrifft nicht nur Kooperationen zwischen Krankenhäusern, sondern auch Medizinischen Versorgungszentren oder den niedergelassenen Ärzten.
Diese Belastung ist allerdings in vielen Fällen vermeidbar, sodass sich in der Anbahnung solcher Kooperationen eine dezidierte umsatzsteuerliche Prüfung und anschließende steueroptimale Gestaltung der Leistungsbeziehung lohnt.
Mit Urteil vom 18. Oktober 2023 – XI R 18/20 hat der Bundesfinanzhof nun eine weitere Konstellation umsatzsteuerfrei beurteilt.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt hat einer der Kooperationspartner, Krankenhaus A, Patienten stationär aufgenommen und die Behandlung dieser Patienten nach außen gegenüber den Krankenkassen abgerechnet. Die konkrete Behandlung – also das Tätigwerden am Patienten – wurde von Krankenhaus B durchgeführt. Dazu haben die beiden Krankenhäuser einen Kooperationsvertrag über die Erbringung medizinischer Dienstleistungen geschlossen.
Sowohl Finanzamt als auch das erstinstanzliche Gericht haben diese Leistung als umsatzsteuerpflichtig eingeordnet. Krankenhaus B habe keinen eigenen Behandlungsvertrag und trete nach außen hin – gegenüber Patienten und Krankenkassen – nicht als Leistungserbringer auf. Vielmehr läge hier eine Art Personalgestellung und keine eigene Erbringung einer Heilbehandlung.
Der Bundesfinanzhof vertritt eine andere Auffassung. Der Kooperationsvertrag habe eben keine Personalgestellung geregelt.
Geschuldet wurde eine medizinische Dienstleistung in Form einer Operation oder anderer Behandlung. Diese Leistungen hatten einen therapeutischen Zweck, sodass der Bundesfinanzhof unter unionsrechtskonformer Auslegung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Behandlungsleistung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei ist. In diesem Zusammenhang wird ebenfalls klargestellt, dass diese Leistung auch in den Räumlichkeiten eines anderen Krankenhauses erbracht werden können und ein unmittelbares Vertrauensverhältnis zum Patienten nicht notwendig ist, um die Umsatzsteuerbefreiung zu erreichen.
Über entsprechende Ausgestaltung der Verträge und der Leistungsbeziehungen kann eine Kooperation so steueroptimal ausgestaltet werden.
Gleiches gilt aus Sicht der Gerichte übrigens auch, wenn in einem solchen Zusammenhang von den Ärzten wahlärztliche Leistungen auf Basis eines Behandlungsvertrages zwischen Arzt und Patient erbracht werden. Aus Sicht des Krankenhauses, in dem die Ärzte angestellt sind, liegt dann eine Dienstleistungskommission vor, sodass die Leistungen als durch das Krankenhaus erbracht gelten und demnach ebenfalls umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG sind.
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