Mit BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2025 wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu § 4 Nr. 18 UStG um weitere Anwendungsfälle der Steuerbefreiung ergänzt. Konkret können demnach nun auch ausdrücklich Leistungen eines Second-Hand-Ladens oder einer Fahrradreparaturwerkstatt unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen.
Steuerbefreiung § 4 Nr. 18 UStG
Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 18 UStG kann für Leistungen gemeinnütziger Einrichtungen greifen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Insbesondere sollen hierdurch Leistungen an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen zur Überwindung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit erfasst werden. Bislang war ungeklärt, ob sich die Steuerbefreiung auch auf das Angebot von Sozialkaufhäusern erstreckt.
Sozialkaufhäuser werden in der Regel von gemeinnützigen Einrichtungen betrieben und bieten eine Einkaufsmöglichkeit für erschwingliche Waren. Meist handelt es sich um gebrauchte oder gespendete Waren, die für kleines Geld an bedürftige Menschen verkauft werden.
Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung
Sozialkaufhäuser können von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren, soweit sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Verkauf an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen
- Verkauf zu einem marktunüblich niedrigen Entgelt
Das Vorliegen der Voraussetzungen ist für jeden Verkaufsvorgang nachzuweisen. Als Nachweis der Bedürftigkeit eignet sich etwa eine amtliche Bescheinigung über Unterstützungsleistungen.
In der Praxis ist die Nachweispflicht der Hilfsbedürftigkeit oft schwierig und hemmend, besonders wenn das Angebot jedem offensteht. Fehlen die Nachweise, kann alternativ die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in Betracht kommen, soweit die Tätigkeit einem begünstigten Zweckbetrieb zugeordnet werden kann (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG).
Das BMF-Schreiben ist auf alle offenen Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 erbracht wurden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn Umsätze, die vor dem 1. Januar 2026 erbracht wurden, umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.
Gemeinnützige Betreiber von Sozialkaufhäusern und ähnlichen Einrichtungen sollten prüfen, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt werden und die erforderlichen Nachweise vorhanden sind.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Erfüllung der Nachweispflichten. Alternativ empfiehlt sich eine Prüfung des ermäßigten Steuersatzes und der damit verbundenen Vorsteueransprüche. Jetzt Kontakt aufnehmen!