Mit einem aktuellen Schreiben schafft das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Klarheit zur umsatzsteuerlichen Behandlung dauerdefizitär tätiger Einrichtungen. Künftig soll die Prüfung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit gegen Entgelt vorliegt, in einem zweistufigen Verfahren erfolgen. Damit reagiert das BMF auf die bereits 2022 ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und nimmt entsprechende Anpassungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vor.
- Schritt 1: Entgeltlichkeit einer Leistung
In einem ersten Schritt gilt es zu prüfen, ob eine entgeltliche Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne vorliegt. Dies setzt grundsätzlich die Erzielung von Einnahmen voraus. Maßgeblich ist hierbei ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung. Die tatsächliche Höhe des Entgelts ist dagegen unerheblich. - Schritt 2: Wirtschaftliche Tätigkeit
Das reine Erbringen einer entgeltlichen Leistung genügt allerdings nicht für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Nach Ansicht des BMF ist daher in einem zweiten Schritt eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, ob die Tätigkeit auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. Dabei sind die konkreten Umstände der Leistungserbringung mit denjenigen zu vergleichen, unter denen derartige Leistungen typischerweise am Markt angeboten werden.
Ergibt sich im Rahmen der Gesamtbetrachtung eine Asymmetrie zwischen den vom Leistenden getragenen Kosten und den vereinnahmten Entgelten, kann dies auf das Fehlen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung und somit einer wirtschaftlichen Tätigkeit hindeuten. Bei einer Kostendeckungsquote von bis zu 3 % wird aus Sicht des BMF in Zukunft eine wirtschaftliche Tätigkeit in der Regel zu verneinen sein (widerlegbare Vermutung).
Gewährt der Leistende dem Leistungsempfänger einen Zuschuss und besteht eine rechtliche und tatsächliche Verknüpfung zwischen diesem und den Zahlungen des Leistungsempfängers, so ist nach Ansicht des BMF eine Saldierung vorzunehmen.
Anwendungsregelung
Die im Schreiben dargestellten Grundsätze sind grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Übergangsweise wird es jedoch bis zum 31. Dezember 2027 nicht beanstandet, wenn Unternehmer – auch im Hinblick auf den Vorsteuerabzug – bei einer asymmetrischen Verteilung von Einnahmen und Kosten weiterhin von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgehen. Gleiches gilt für Fälle, in denen bestehende Verträge erst nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens verlängert oder neu abgeschlossen werden.
Handlungsempfehlung
Trotz der Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2027 sollten alle mit einer asymmetrischen Einnahmen-Kosten-Verteilung frühzeitig geprüft werden. Eine rechtzeitige Anpassung bestehender und neuer Verträge an die Vorgaben des BMF minimiert Risiken beim Vorsteuerabzug und schafft Planungssicherheit.
Gerne unterstützen wir Sie dabei. Jetzt Kontakt aufnehmen!