Mit der Änderung des Abschnitts 2.8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) passt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seine bisherige Verwaltungsauffassung zur umsatzsteuerlichen Organschaft an die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundesfinanzhofs (BFH) an und stellt nun klar, dass die Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen nicht auf Leistungen beschränkt ist, die für unternehmerische Zwecke genutzt werden, sondern auch bei Verwendung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne gilt. Dies betrifft insbesondere den Hoheitsbereich juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie den ideellen Bereich gemeinnütziger Einrichtungen. Damit sind grundsätzlich entgeltliche wie unentgeltliche Innenleistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
In der Folge liegt in diesen Konstellationen keine unentgeltliche Wertabgabe vor. Mangels Bezugs zu steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen besteht allerdings kein Recht auf Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Eingangsleistungen; bereits in Anspruch genommene Vorsteuerbeträge sind gegebenenfalls nach § 15a UStG zu korrigieren. Anders bleibt es bei unternehmensfremden – insbesondere privaten – Verwendungen: Wird eine innerhalb des Organkreises bezogene Leistung letztlich für den privaten Bedarf von Mitarbeitenden eingesetzt, führt dies weiterhin nach den allgemeinen Grundsätzen zu einer Entnahmebesteuerung beim Organträger.
Die Änderungen im Abschnitt 2.8 UStAE sind grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Von Seiten der Finanzverwaltung wird es allerdings nicht beanstandet, wenn Unternehmer die bisherige Verwaltungsauffassung noch bis zum 31. Dezember 2026 fortführen.
Handlungsempfehlung:
Vor dem Hintergrund der nun erfolgten Anpassung der Verwaltungsauffassung sollten bestehende Organkreise insbesondere ihre internen Leistungsbeziehungen, die Zuordnung der Verwendungen (unternehmerisch, nichtwirtschaftlich, privat) sowie den damit verbundenen Vorsteuerabzug überprüfen und bei Bedarf anpassen.
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