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Umsatzsteuerpflicht von Kooperationsleistungen mit Privatkliniken

Anerkennung von Privatkliniken als Krankenhaus

Urteilsgrundsätze

Im verhandelten Fall (BFH-Urteil – XI R 36/23) klagte eine Privatklinik auf die Umsatzsteuerfreiheit der durchgeführten Behandlungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG. Das private Krankenhaus verfügte über keine Zulassung nach § 108 SGB V, da es Belegärzten lediglich die zur Behandlung notwendige Infrastruktur zur Verfügung stellte. Mit den stationär behandelten Patient:innen wurde ein gesonderter Aufnahmevertrag geschlossen, der auf einem selbst festgelegten Basisfallwert basierte. Dieser überschritt den Landesbasisfallwert des Bundeslandes um 1.810 EUR. Die medizinisch indizierten Behandlungen rechnete die Privatklinik umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG ab.

Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass die Leistungen nicht zu den gleichen Bedingungen erbracht wurden wie von zugelassen Krankenhäusern nach § 108 SGB V und hat daher die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 14 Buchst. B UStG nach Rechtsstand ab 2019 versagt. 

Die Angemessenheit des Entgelts wird dabei aus Sicht des BFH nach den gegenüber den Kostenträgern durch die Privatklinik abgerechneten Leistungen bestimmt. Einzubeziehen ist daher, welche Kosten ein öffentlich-rechtliches Krankenhaus für identische Leistungen abrechnen würde. Das Verhältnis von Entgelten und entstandenen Kosten der Privatklinik ist nach Ansicht des BFH hingegen nicht maßgeblich. Die abgerechneten Leistungen müssen vielmehr notwendig in dem Sinne sein, dass sie zweckmäßig und ausreichend sind. Nach Auffassung des BFH werden erheblich höhere Entgelte auch nicht durch die fehlende Förderung der Investitionskosten der Bundesländer für Privatkliniken gerechtfertigt. Der BFH erachtete aus diesem Grund die Privatklinik aufgrund der fehlenden Wirtschaftlichkeit in sozialer Hinsicht nicht als Krankenhaus i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG. Die Heilbehandlungen stellten entsprechend umsatzsteuerpflichtige Leistungen dar.

Auswirkungen auf Leistungserbringer im Sinne von § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG

Im Umsatzsteueranwendungserlass nennt die Finanzverwaltung im Katalog der eng verbundenen Umsätze auch Kooperationen von Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG mit anderen Einrichtungen im Sinne dieser Norm. Die Entscheidung des BFH zeigt, dass die Kooperation bzw. die Kooperationspartner zur Nutzung einer Steuerbefreiung sorgsam geprüft werden sollte. Insbesondere bei nicht zugelassenen Krankenhäusern besteht die Gefahr, dass der Einordnung als eng verbundener Umsatz nicht zugestimmt wird. So könnte ungewollt eine Umsatzsteuerbelastung entstehen.

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