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Umsatzsteuersenkung auf 16 %

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen

Die Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 19% auf 16% (regulärer Steuersatz) bzw. von 7% auf 5% (ermäßigter Steuersatz) ist eines der Kernstücke des am 29. Juni 2020 beschlossenen zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes. Die Absenkung ist auf die zweite Jahreshälfte also vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Sie gilt für sämtliche umsatzsteuerlich relevanten Leistungen, die in diesem Zeitraum ausgeführt werden.

Die Bedeutung der angekündigten Steuersatzsenkung wird bereits dadurch deutlich, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bereits am 12. Juni ein Begleitschreiben im Entwurf veröffentlicht hat, welches zwischenzeitlich durch ein überarbeitetes Entwurfsschreiben vom 23. bzw. 26. Juni ersetzt wurde. Pünktlich zur Anwendung der gesenkten Umsatzsteuersätze erschien dann am 30. Juni das nunmehr finale BMF-Schreiben.

Maßgebend für die Anwendung der „neuen“ Steuersätze ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird, also nicht das Vertrags- oder Rechnungsdatum und auch nicht der Zahlungseingang. Bei der Beurteilung der ausgeführten Leistungen sind teilweise leistungsbezogene Besonderheiten zu beachten. So gelten beispielsweise Sukzessivlieferungen (z.B. Versorgungsvertrag mit Gas, Wasser, Wärme, Strom) grundsätzlich erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt. Konkret bedeutet dies aus Sicht der Finanzverwaltung, dass beispielsweise Stromlieferungen für den Ablesezeitraum 01.01. bis 31.12.2020 insgesamt mit dem Steuersatz von 16 % zu belegen sind, wenn die Ablesung zwischen dem 01.07. und dem 31.12.2020 erfolgt und keine anderweitige gesonderte Abrechnung vorgenommen wird.

Die Absenkung der Steuersätze ebenso wie die Rückkehr zu den zuvor geltenden Steuersätzen am Jahresende, stellt gemeinnützige Körperschaften daher nicht nur vor organisatorische, sondern auch vor fachliche Herausforderungen. Diese betreffen insbesondere die Bestimmung von Ausführungszeitpunkten und Anpassungen der Steuersätze u. a. bei Anzahlungen, Teilleistungen und Verträgen, die als Rechnungen dienen. In der Praxis kommt es nun darauf an die relevanten Leistungen zu identifizieren und umsatzsteuerlich zu Würdigen.

Weitere steuerliche Maßnahmen des Konjunkturpaktes

Neben der Umsatzsteuersenkung setzt das zweite Corona-Steuerhilfegesetz u. a. folgende steuerliche Hilfsmaßnahmen um:

  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen.
  • Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25%, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenem Kilometer haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40 000 Euro auf 60 000 Euro erhöht.
  • Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr.
  • Verlängerung der in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr.
  • Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird von 3,8 auf 4 angehoben.
  • Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nr. 1 GewStG auf 200 000 Euro erhöht.
  • Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025.
  • Änderung der Umsatzsteuerverteilung (§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes – FAG)

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