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Umsatzsteuersenkung auf Zeit

Fluch oder Segen?

Mit dem am 3. Juni 2020 beschlossenen Konjunkturpaket möchte die Bundesregierung nun weitere wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen schaffen, um die Folgen der Corona-Krise abzumildern. Ein Kernstück des geplanten Konjunkturpakets ist die Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 %. Diese soll allerdings nur für die zweite Jahreshälfte also vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 – und damit für einen recht kurzen Zeitraum – gelten. Von der geplanten Absenkung sind alle umsatzsteuerlich relevanten Leistungen erfasst.

Was ist zu erwarten?

Die temporäre Absenkung der Steuersätze ebenso wie die Rückkehr zu den aktuell geltenden Steuersätzen am Jahresende wird wohl zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand für die Unternehmen führen. Neben der doch sehr kurzfristen Umstellung sämtlicher IT-Systeme (u.a. Kassensysteme) werden sich auch zahlreiche steuerrechtliche Fragestellungen ergeben. Denn für die Anwendung des jeweiligen Steuersatzes kommt es entscheidend darauf an, wann die Leistung ausgeführt wurde. Mithin kommt es weder auf die vertraglichen Bestimmungen, noch auf die Rechnungsstellung oder die tatsächliche Zahlung an. Bei Steuersatzänderungen ergeben sich insoweit häufig Abgrenzungsschwierigkeiten u.a. bei Anzahlungen, Teilleistungen, Änderungen der Bemessungsgrundlage und Verträgen, die als Rechnungen dienen. 

Erfahrungswerte aus der Vergangenheit?

Vor einer ähnlichen Herausforderung standen Unternehmer bereits zum Jahreswechsel 2006/2007 aufgrund der damaligen Erhöhung des Umsatzsteuersatzes. Damals galt der Grundsatz, dass der neue Steuersatz auf alle Leistungen anzuwenden ist, die ab dem 1. Januar 2007 ausgeführt wurden. Wurden Teilleistungen erbracht richtete sich der Steuersatz nach dem Zeitpunkt an dem die Teilleistung erbracht wurde. Wie immer im Steuerrecht gab es neben diesem Grundsatz zahlreiche Sonderregelungen die in einem BMF-Schreiben vom 11. August 2006 erläutert wurden.

Auch im Hinblick auf die aktuelle Änderung des Steuersatzes ist davon auszugehen, dass sich das BMF mit einem Schreiben insbesondere zur Behandlung von Teilleistungen, Teilentgelten, Altverträgen, Verträgen über Dauerleistungen (z.B. der klassische Mietvertrag, sofern zur Umsatzsteuer optiert wurde) und vielen weiteren Problemfeldern äußern wird.

Haben wir schon ein Gesetz?

Bevor die Regelungen angewandt werden können, müssen sie noch in ein Gesetz gegossen werden. Es ist insoweit davon auszugehen, dass das erforderliche Gesetzgebungsverfahren beschleunigt wird, um die Steuersenkung zum 1. Juli wirksam werden zu lassen. Der Bundesrat hat zumindest mit heutigem Beschluss in einem anderen Gesetzgebungsverfahren (u.a. zur Mehrwertsteuersenkung in der Gastronomie) weitestgehend auf seine formal einzuhaltenden Rechte verzichtet. Eine ähnliche Vorgehensweise wird auch mit der nunmehr vorgesehenen Gesetzesänderung zur Senkung des Steuersatzes zu erwarten sein, da ansonsten eine Wirksamkeit zum 1. Juli schlicht unmöglich sein dürfte.

Wie hilft Curacon?

Um Ihnen einen Überblick über die geplanten Änderungen und die damit zusammenhängenden steuerlichen Herausforderungen sowie erste Hilfestellungen geben zu können, möchten wir Sie gerne am 17. und 18. Juni 2020 ab 11 Uhr zu einem kostenlosen Webinar einladen. Zur Anmeldung!