Es war wieder Sitzungswoche im Deutschen Bundestag. Mit von der Partie: das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG). Der Kabinettsbeschluss von Oktober 2025 wurde am 12. November in erster Lesung im Bundestag beraten und an den Gesundheitsausschuss übergeben. Die erste Lesung war geprägt von Kritik am Gesetzesentwurf: Die ursprüngliche Reform werde „verzögert und verwässert“ und es gäbe noch „erheblichen Beratungsbedarf“.
Das KHAG ist die Reaktion der Bundesregierung auf das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG), einem Gesetz der vorherigen Koalition u. a. zur Reform der Krankenhausplanung und der -finanzierung. Diese sehr grundlegende Reform der Krankenhauslandschaft wird durch Mittel des neu geschaffenen Krankenhaustransformationsfonds (KHTF) finanziert.
Der im Sommer erschienene Referentenentwurf zum KHAG sieht unter anderem…
- die Umstrukturierung der finanziellen Mittel im Krankenhaustransformationsfonds,
- die Erweiterung der Entscheidungsspielräume für die Länder
- die Reduzierung der Leistungsgruppenanzahl sowie
- die Anpassung des Zeitplans bei der Einführung der Vorhaltevergütung vor.
Zwischen dem Referentenentwurf und dem Kabinettsbeschluss, der nun im Bundestag diskutiert wird, gab es jedoch – seinem Namen gerecht werdend – noch einige Anpassungen im KHAG. Daher ein Update in aller Kürze:
1) Transformationsfonds
Der KHTF soll künftig mit 29 Mrd. € aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität sowie 21 Mrd. € von den Bundesländern finanziert werden, wodurch einerseits die GKV vollständig, andererseits die Bundesländer in den ersten Jahren teilweise entlastet werden. Der Fonds stellt den Krankenhäusern weiterhin 5 Mrd. € pro Jahr zur Verfügung, die jährlichen Antragsfristen zum 30. September entfallen jedoch. Universitätskliniken sollen nun auch – für ausschließlich – krankenhausbezogene Strukturmaßnahmen gefördert werden können. Der Kabinettsbeschluss sieht zudem vor, dass nicht von den Ländern abgerufene Mittel des Transformationsfonds nicht mehr an den Fonds zurückgeführt werden, sondern stattdessen in die Liquiditätsreserve der GKV übergehen.
2) Flexibilität für Länder
Die Bundesländer sollen den Kliniken – befristet für maximal drei Jahre – ausnahmsweise Leistungsgruppen zusprechen dürfen, wenn zwar Qualitätskriterien nicht erfüllt werden, die Krankenhäuser aber für die Sicherstellung der Versorgung notwendig sind. Zuvor hatte der Referentenentwurf noch vorgesehen, dass Ausnahmeregelungen über maximal sechs Jahre gestreckt werden konnten. Sicherstellungshäuser bleiben dauerhaft ausgenommen. Zuvor muss jedoch geprüft werden, ob die Qualitätsvorgaben nicht durch Kooperationen erfüllt werden können. Zudem müssen die Länder Ausnahmen künftig im Einvernehmen mit den Krankenkassenverbänden beschließen.
3) Leistungsgruppen
Im Zuge der Leistungsgruppen sieht das KHAG nur kleinere Änderungen vor. Die Anzahl der Leistungsgruppen reduziert sich auf 61 – die NRW-Leistungsgruppen und die LG Spezielle Traumatologie. Die verbundenen Qualitätskriterien haben sich nur geringfügig verändert. Außerdem bleibt es bei der Vorgabe, dass die Verfügbarkeit und Qualifikation von Fachärzt:innen in maximal drei Leistungsgruppen angerechnet werden können. Die Länder hatten hier eine Erweiterung dieser Grenze gefordert. Bestandsschutz erhält das Bundesland Nordrhein-Westfalen. Die Krankenhausplanungsbehörde NRW muss bis Ende 2030 keine erneute Zuweisung vornehmen.
4) Vorhaltevergütung
Trotz aller Kritik wird die Vorhaltevergütung im KHAG nicht grundlegend reformiert. Lediglich die Einführung soll um ein Jahr verschoben werden. 2026 und 2027 werden budgetneutrale Jahre, 2028 und 2029 findet die Konvergenzphase statt, bevor die Vorhaltevergütung 2030 ihre voll Finanzwirksamkeit entfaltet. Mit der Verschiebung einhergehend ist auch die Verlängerung entsprechende Zuschläge für die Pädiatrie und Geburtshilfe.
Was bleibt festzuhalten? Aktuell gilt das KHVVG, das KHAG befindet sich noch im parlamentarischen Verfahren. Der Gesetzesentwurf bleibt aber insgesamt hinter den Erwartungen vieler Interessensvertreter und auch Parlamentarier zurück: Einerseits gibt es Anpassungen, die das Gesetz entschärfen; andererseits fehlen echte Anpassungen zur Erhöhung der Praktikabilität (Vorhaltevergütung, etc.).
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