Das 3. NKF Weiterentwicklungsgesetz wurde am 28. Februar 2024 verabschiedet und trat in wesentlichen Teilen mit Wirkung zum 31. Dezember 2023 in Kraft. Durch die Neuregelung haben sich für die Eigenbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts (AöRs) deutliche Vereinfachungen ergeben, die die Aufstellung der Jahresabschlüsse deutlich beschleunigen werden.
Am 18. April 2024 hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung (MHKBD) ergänzend dazu eine FAQ-Liste zu Einzelfragen herausgegeben.
Jahresabschluss – Einführung von Größenklassen
Eigenbetriebe und Anstalten öffentlichen Rechts können künftig ihre Jahresabschlüsse in entsprechender Anwendung der Vorschriften des 3. Buches des Handelsgesetzbuches für Kapitalgesellschaften aufstellen, die ihrerseits größenabhängig variieren.
Die jeweilige Größenklasse ergibt sich für ein Unternehmen aus den §§ 267, 267a HGB. Hier sind jeweils zwei der dort genannten Merkmale an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen zu erfüllen.
Lageberichte sind für Eigenbetriebe und AöRs also nur noch dann aufzustellen, wenn sie die Größenkriterien „mittelgroß“ oder „groß“ erfüllen.
Als wesentliche Triebfeder für die gesetzlichen Änderungen ist sicherlich die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu sehen. Denn wäre die vorgenannte Änderung nicht vorgenommen worden, hätten bei strenger Auslegung der landesgesetzlichen Vorschriften alle Unternehmen und Einrichtungen in privater und öffentlich-rechtlicher Rechtsform – und zwar unabhängig von ihrer Größe – erstmalig für das Geschäftsjahr 2025 einen Nachhaltigkeitsbericht entsprechend den EU-seitigen Vorgaben (insbesondere CSRD und ESRS) in den Lagebericht aufnehmen müssen. Nach der Neuregelung wird diese Verpflichtung neben den großen Kapitalgesellschaften, die unmittelbar unter den Anwendungsbereich der CSRD fallen, nur noch große Eigenbetriebe und Anstalten öffentlichen Rechts treffen.
Als weitere Folge der größenabhängigen Erleichterungen des HGB brauchen kleine und mittelgroße Eigenbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts im Anhang eine Reihe von Einzelangaben nach § 285 HGB nicht mehr zu machen.
Änderungen zur Jahresabschlussprüfung
Die Prüfungspflicht für Eigenbetriebe und AöRs bleibt nach den Regelungen § 21 Abs. 2 EigVO NRW bzw. § 22 Abs. 2 KUV NRW bleibt indes – unabhängig von der Größe – bestehen.
Für Eigenbetriebe sieht der neue § 21 Abs. 2 EigVO NRW zudem eine Rotation des Abschlussprüfers nach spätestens fünf Jahren vor, wobei diese nach der Übergangsregelung in § 102 Abs. 2 S. 2 GO erst für Beauftragungen gilt, die nach Verkündung des Gesetzes vorgenommen werden. Nach den Ausführungen in den FAQ des MHKBD vom 18. April 2024 dürfen bei der Berechnung des fünfjährigen Rotationszeitraums Beauftragungen, die vor Verkündung des Gesetzes erfolgt sind, unberücksichtigt bleiben. Außerdem haben die FAQ klargestellt, dass zudem eine interne Rotation ausreichend ist.
Der entsprechende § 22 Abs. 2 KUV NRW sieht eine Prüferrotation für die AöRs nicht vor.
Satzungsregelungen beachten!
Allerdings ist zu beachten, dass die Satzungen der Eigenbetriebe und AöR´s häufig noch die strengeren Bilanzierungsregeln für große Kapitalgesellschaften sowie den Lagebericht vorschreiben. Die Inanspruchnahme der Aufstellungserleichterungen kann daher in diesen Fällen erst in Anspruch genommen werden, wenn die Betriebssatzung geändert wird.
Hierbei empfiehlt es sich, die von dem Ministerium herausgegebenen neuen Mustersatzungen umzusetzen.
Zu diskutieren wäre, ob eine rückwirkende Anwendung der neuen Regeln auf den 31. Dezember 2023 mittels eines satzungsdurchbrechenden Beschlusses vorstellbar wäre. Allerdings gibt es hierzu bislang keine Rechtssicherheit, da weder das 3. NKF-WG noch die eingangs erwähnten FAQ des MHKBD dazu Stellung bezogen haben. Eine derartiger Beschluss sollte daher unbedingt mit der zuständigen Aufsichtsbehörde abgestimmt werden.
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