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Verlängerung der Übergangsregelung zum Verpachtungs-BgA

Auch diese Übergangsregelung wurde bis zum 31.12.2026 verlängert

Mit Schreiben vom 14.01.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen die zeitliche Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 15.12 2021 (schon einmal verlängert durch das Schreiben vom 26.01.2023) erneut um 2 Jahre bis zum 21.12.2026 verlängert.

Dies betrifft die Verpachtungen durch die öffentliche Hand und die Auswirkungen des im BFH-Urteil vom 10.12.2019 aufgestellten Grundsätze. 

Die genannte Verlängerung gilt allerdings nur, wenn der § 2b UStG bei der juristischen Person des öffentlichen Rechts noch keine Anwendung findet und auch bisher von der Übergangsregelung für den entsprechenden Verpachtungs-BgA Gebrauch gemacht wurde.

Die Details des ursprünglichen BMF-Schreibens finden Sie in unserem Beitrag Verpachtungs-BgA im steuerlichen Fokus .