Funktion des Verlustvortrags
Mit dem 3. NKFWG NRW wurde für Kommunen die Möglichkeit geschaffen, Jahresfehlbeträge planerisch in bis zu drei folgende Haushaltsjahre vorzutragen. Dadurch können Defizite zeitlich gestreckt und mit künftigen Jahresüberschüssen ausgeglichen werden, ohne unmittelbar die allgemeine Rücklage in Anspruch zu nehmen.
Ziel ist es, haushaltswirtschaftliche Schwankungen abzufedern und den sofortigen Eintritt in die Haushaltssicherung möglichst zu vermeiden.
Genehmigungspflicht in der Haushaltsplanung
Die Aufnahme eines Verlustvortrags in die Haushaltssatzung bedarf der Genehmigung durch die Kommunalaufsicht gemäß § 75 Abs. 4 GO NRW. Genehmigt werden muss insbesondere der erstmals im Haushalt veranschlagte Vortrag eines Jahresfehlbetrags, nicht jedoch dessen rein buchmäßige Fortschreibung in den Folgejahren.
Ebenfalls genehmigungspflichtig ist jede im Rahmen der Haushaltsplanung vorgesehene Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich eines vorgetragenen Fehlbetrags – unabhängig davon, ob dieser Ausgleich verpflichtend (spätestens nach drei Jahren) oder freiwillig zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt.
Bilanzielle Abwicklung im Jahresabschluss
Unabhängig von der Planungsebene gilt nach § 95 Abs. 2 Satz 3 GO NRW: Ein im Jahresabschluss ausgewiesener Jahresfehlbetrag ist, soweit er nicht über die Ausgleichsrücklage gedeckt werden kann, spätestens nach drei Jahren mit der allgemeinen Rücklage zu verrechnen. Für diese bilanzielle Verrechnung selbst ist keine gesonderte aufsichtsrechtliche Genehmigung erforderlich; gleichwohl müssen Verlustvorträge im Anhang mit den landeseinheitlichen Mustern (u. a. Übersicht zu bilanziellen Verlustvorträgen) dokumentiert werden.
Damit wird sichergestellt, dass die Entwicklung des Eigenkapitals und die Nutzung des Instruments Verlustvortrag transparent nachvollziehbar bleiben.
Grenzen im Haushaltssicherungskonzept
Das Instrument des Verlustvortrags ist nach der Konzeption des Landes NRW vor allem Kommunen vorbehalten, die sich (noch) nicht in der Haushaltssicherung befinden. In einem Haushaltssicherungskonzept steht der dauerhafte Konsolidierungspfad im Vordergrund; neue Verlustvorträge würden diesen Pfad verwässern und den gesetzlich geforderten Eigenkapitalaufbau konterkarieren. Deshalb ist die Festsetzung neuer Verlustvorträge in Haushaltssatzungen von Kommunen in Haushaltssicherung grundsätzlich nicht vorgesehen.
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