Die umsatzsteuerliche Behandlung von Verwaltungsleistungen gemeinnütziger Organisationen hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Az. V R 13/22) vom 5.12.2024 verdeutlicht, dass gemeinnützigen Körperschaften im Zusammenhang mit der treuhänderischen Verwaltung von Vermögen im Rahmen sogenannter unselbständiger Stiftungen ein umsatzsteuerliches Risiko droht.
Stifter übertragen ihr Vermögen an eine gemeinnützige Organisation zur treuhänderischen Verwaltung. Die Verwaltung erfolgt meist auf Grundlage vertraglicher Regelungen oder satzungsmäßiger Vorgaben. Für diese Tätigkeit erhält die Körperschaft in vielen Fällen eine jährliche Vergütung – häufig als „Stiftungsbeitrag“ bezeichnet. Bislang war ungeklärt, ob diese Verwaltungsleistungen als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen zu werten sind.
Die aktuelle Rechtsprechung gibt hier nun Orientierung:
Zwischen der gemeinnützigen Körperschaft und der unselbständigen Stiftung kommt es nicht zu einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch.
Allerdings kann es zu einem umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch zwischen der gemeinnützigen Körperschaft und dem Stifter kommen.
Dem steht es nicht entgegen, dass es sich bei dem durch die Körperschaft verwalteten Vermögen zivilrechtlich um eigenes Vermögen der Körperschaft handelt. Maßgeblich ist, dass es sich um die entgeltliche Verwaltung von Sondervermögen handelt, welches besonderen Bindungen unterliegt und vom sonstigen Vermögen der Körperschaft getrennt zu halten ist.
Der Stifter wird zum Leistungsempfänger der Verwaltungsleistungen, wenn er einen verbrauchsfähigen Vorteil erhält. Dieser kann sich bereits daraus ergeben, dass die Körperschaft das zugewandte Vermögen ausschließlich im Interesse des Stifters zu verwalten hat und dessen Kontroll- und Weisungsrechten unterliegt. Hierbei ist es unerheblich, ob mit dem Vermögen gemeinnützige Vermögensinteressen verfolgt werden.
Es ist mithin zu beurteilen, ob neben der nicht steuerbaren Vermögensübertragung ein eigenständiger entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der gemeinnützigen Körperschaft und dem Stifter zustande kommt. Hierfür sind insbesondere die vertraglichen Grundlagen – bspw. das Vorliegen von Kündigungsrechten im Treuhandvertrag – relevant. Soweit der Stifter bereits verstorben ist, ist zudem zu prüfen, ob überhaupt ein erforderlicher Leistungsempfänger bestimmbar ist.
Diese Entwicklung hat erhebliche praktische Auswirkungen. Gemeinnützige Körperschaften, die Stiftungs- oder Treuhandlösungen anbieten, sollten ihre Strukturen und vertraglichen Grundlagen sorgfältig prüfen. Mit der Identifizierung etwaiger umsatzsteuerpflichtiger Verwaltungsleistungen werden sich sodann Folgefragen ergeben, beispielsweise hinsichtlich des anzuwendenden Steuersatzes oder der Möglichkeit der Weiterbelastung der Umsatzsteuer.
Um Rechtssicherheit zu erlangen, sollten sich betroffene Körperschaften daher frühzeitig mit diesen Herausforderungen auseinandersetzten. Gerne stehen wir Ihnen hierbei als Ansprechpartner zur Verfügung. Jetzt Kontakt aufnehmen!