Neuigkeiten

Verwaltungsmanagement

Von Betrieben gewerblicher Art

Wann unterliegen insbesondere kirchliche Körperschaften mit ihren Verwaltungsleistungen der Besteuerung? Diese Fragestellung möchten wir im folgenden Artikel näher beleuchten.

Bedeutung kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR)

Kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) übernehmen in Deutschland neben ihrer religiösen und seelsorgerischen Tätigkeit eine zunehmend wichtige Rolle in sozialen, kulturellen und bildungspolitischen Bereichen. 

Dabei erbringen sie auch Dienstleistungen, insbesondere Verwaltungsleistungen, die in bestimmten Fällen dem steuerlich relevanten Bereich der Betriebe gewerblicher Art (BgA) zugeordnet werden müssen. Dies bringt besondere steuerliche und organisatorische Anforderungen mit sich, die es sorgfältig zu prüfen gilt.

Abgrenzung und steuerliche Bedeutung des BgA

Ein Betrieb gewerblicher Art im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist jede Einrichtung, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dient und sich innerhalb der gesamten Tätigkeit der Körperschaft wirtschaftlich hervorhebt.

Es ist dabei unerheblich, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht oder eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfolgt. Nicht unter diesen Begriff fallen Tätigkeiten, die überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen – sogenannte Hoheitsbetriebe. Auch die Vermögensverwaltung fällt nicht unter diese Begrifflichkeit.

Steuerliche Konsequenzen für KdöR

Die steuerliche Einordnung einer Tätigkeit als BgA hat zur Folge, dass diese körperschaftsteuer- und ggf. gewerbesteuerpflichtig ist. Für KdöR bedeutet dies, dass sie jede wirtschaftliche Aktivität sorgfältig daraufhin überprüfen müssen, ob die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. 

Ist dies der Fall, ist die Tätigkeit der KdöR im Rahmen der Einkommensermittlung von den übrigen Bereichen zu separieren, und es sind gesonderte Steuererklärungen abzugeben.

Verwaltungsleistungen als potenzieller BgA

Im kirchlichen Bereich gewinnen insbesondere Verwaltungsleistungen zunehmend an Bedeutung. Hierzu zählen Leistungen wie Personalverwaltung, IT- und Facility-Services, Buchhaltung, Organisationsmanagement oder auch Beratungs- und Unterstützungsangebote für andere kirchliche oder externe Organisationen. Wird eine solche Verwaltungstätigkeit planmäßig, wiederholt und gegen Entgelt erbracht, kann sie – abhängig von ihrem wirtschaftlichen Gewicht – einen eigenständigen BgA darstellen. 

Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Leistung über den eigenen Wirkungskreis hinaus geht und sich marktorientiert an externe – insbesondere privatrechtlich organisierte – Kunden richtet.

Organisatorische Anforderungen an das Verwaltungsmanagement

Für das Verwaltungsmanagement ergeben sich dabei für diese Tätigkeiten, aber auch für alle anderen BgA, erhebliche Anforderungen. Es ist zunächst notwendig, alle Tätigkeiten systematisch zu prüfen und die Kriterien für ein Vorliegen eines BgA konsequent anzuwenden. 

Eine klare Abgrenzung zwischen wirtschaftlicher, hoheitlicher und vermögensverwaltender Tätigkeit ist nicht nur steuerlich essenziell, sondern auch organisatorisch von großer Bedeutung. Das Verwaltungshandeln muss durch transparente Strukturen, Trennung von Kostenstellen, getrennte Buchhaltung und eindeutige Vertragsbeziehungen zwischen den Beteiligten abgesichert werden.

Umsatzsteuerliche Auswirkungen durch § 2b UStG

Aufgrund der Tatsache, dass sich durch die Einführung des § 2b UStG die umsatzsteuerliche Betrachtung vom BgA-Begriff „abkoppelt“ und zukünftig ohne Vorliegen der Voraussetzungen eines BgA eine Umsatzsteuerpflicht entstehen kann, erhöht sich gerade im Verwaltungsmanagement die steuerliche Komplexität. Das bedeutet in der Praxis zukünftig: Werden Verwaltungsleistungen mit steuerbarem Leistungsaustausch auf privatrechtlicher Grundlage für andere kirchliche Einrichtungen oder Dritte erbracht und liegt kein Befreiungstatbestand vor (beispielsweise nach § 4 Nr. 29 UStG), fällt unter Anwendung des § 2b UStG Umsatzsteuer an. 

Auch auf öffentlichrechtlicher Grundlage können Verwaltungsleistungen der Umsatzsteuerpflicht nach § 2b UStG unterliegen, wenn die Nichtbesteuerung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt. Auch deshalb ist es notwendig, Verwaltungsleistungen nicht nur körperschaftsteuerlich, sondern auch umsatzsteuerlich differenziert zu betrachten und zu dokumentieren.

Einführung eines Tax Compliance Management Systems (TCMS)

Wichtig und hilfreich ist dabei die Einführung oder Weiterentwicklung eines wirksamen Tax Compliance Management Systems (TCMS). Ein solches System stellt sicher, dass steuerliche Pflichten systematisch, rechtzeitig und korrekt erfüllt werden – ein zentraler Baustein für die rechtskonforme Organisation kirchlicher BgA. Ein effektives TCMS in einer KdöR sollte folgende Kernelemente umfassen:

  • Verpflichtung zur Tax Compliance: Klare und unmissverständliche Zusage der Leitungsebene zur Einhaltung aller steuerlichen Vorschriften
  • Risikobewertung: Systematische Identifizierung und Bewertung potenzieller steuerlicher Risiken in allen Geschäftsbereichen und Prozessen
  • Definition von Zuständigkeiten und Prozessen: Klare Zuweisung von Verantwortlichkeiten für steuerliche Belange innerhalb der Organisation sowie die Definition standardisierter Prozesse für die Bearbeitung steuerrelevanter Sachverhalte (z. B. Rechnungsstellung, Buchhaltung, Steuererklärung)
  • Interne Kontrollen: Implementierung von Kontrollmechanismen, die die Einhaltung der steuerlichen Prozesse überwachen (z. B. Vier-Augen-Prinzip, Stichprobenprüfungen)
  • Kommunikation und Schulung: Regelmäßige Information und Schulung der Mitarbeitenden, die mit steuerlich relevanten Vorgängen befasst sind. Dies betrifft insbesondere die korrekte Anwendung des § 2b UStG.
  • Dokumentation: Umfassende Dokumentation aller relevanten steuerlichen Prozesse und Entscheidungen, um die Wirksamkeit des TCMS nachweisen zu können
  • Kontinuierliche Verbesserung: Regelmäßige Überprüfung und Anpassung des TCMS an veränderte Rahmenbedingungen (Gesetze, interne Prozesse)

FAZIT

Verwaltungsleistungen kirchlicher Körperschaften stellen immer dann einen Betrieb gewerblicher Art dar, wenn sie nachhaltig, gegen Entgelt und auf marktorientierter Basis erbracht werden – insbesondere gegenüber externen privatrechtlich organisierten Kunden. Eine eindeutige steuerliche und organisatorische Abgrenzung sowie eine rechtssichere administrative Durchführung sind zwingend notwendig – eine anspruchsvolle, aber lösbare Aufgabe.

Dieser Artikel stammt aus unserem Mandantenmagazin Curacontact, das 4 x im Jahr aktuelle Themen für die Gesundheits- und Sozialwirtschaft, für Öffentlichen Sektor und Kirche aufbereitet. Interesse? Jetzt kostenlos abonnieren!