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Was bei Nutzung von KI-Ergebnissen nun zu beachten ist

KI-Kennzeichnung nach Art. 50 KI-VO

Künstliche Intelligenz unterstützt Einrichtungen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft bereits heute: Sie hilft beim Formulieren von Texten, erstellt Bilder für Websites und soziale Medien oder beantwortet erste Fragen über Chatbots. Das schafft neue Möglichkeiten. 

Zugleich entsteht ein Risiko: Oft ist für Patient:innen, Bewohner:innen, Angehörige und Mitarbeitende nicht erkennbar, ob ein Inhalt echt ist oder mit KI erstellt wurde.

Hier setzt die KI-Kennzeichnung nach Art. 50 KI-VO an. Die Transparenzpflichten der europäischen KI-Verordnung gelten grundsätzlich ab dem 2. August 2026. Nicht jeder Einsatz von KI löst automatisch eine Pflicht aus. Entscheidend sind das verwendete System, der konkrete Inhalt, der Veröffentlichungskanal und die Zielgruppe.

Besonders genau prüfen sollten Einrichtungen fotorealistische Bilder, Audio- oder Videoinhalte. Wenn solche Inhalte echten Personen, Orten oder Ereignissen ähneln und für echt gehalten werden könnten, handelt es sich um einen Deepfake. Dann ist eine sichtbare KI-Kennzeichnung erforderlich. Das betrifft zum Beispiel ein KI-Bild von Pflegekräften auf einer Website oder eine künstlich erzeugte Stimme in einem Informationsvideo.

Auch bei Texten gilt die KI-Verordnung: Werden KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse veröffentlicht, kann eine Kennzeichnung nötig sein. In der Praxis greift jedoch häufig eine wichtige Ausnahme. Lassen Beschäftigte den Text prüfen und übernimmt die Einrichtung die redaktionelle Verantwortung, ist in der Regel keine Kennzeichnung nach Art. 50 KI-VO erforderlich.

Die Information muss klar, eindeutig, gut wahrnehmbar und barrierefrei sein. Sie muss spätestens beim ersten Kontakt mit dem Inhalt sichtbar werden. Ein Hinweis wie „Mit KI erstellt“ kann geeignet sein. Freiwillige EU-Icons können die KI-Kennzeichnung unterstützen, ersetzen aber keinen verständlichen Hinweis.

Unser Rat: Erfassen Sie zunächst, wo Ihre Einrichtung KI in Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit einsetzt. Bewerten Sie anschließend mögliche Fälle nach Art. 50 KI-VO. Legen Sie einen einheitlichen Kennzeichnungshinweis fest und bestimmen Sie Verantwortliche für Prüfung und Freigabe. Prüfen Sie auch Inhalte, die zwar vor dem Stichtag erstellt wurden, aber erst danach veröffentlicht werden sollen.

Curacon unterstützt Sie dabei, die Anforderungen der KI-Verordnung in klare und alltagstaugliche Abläufe zu übersetzen. Wir prüfen Ihre Anwendungsfälle, entwickeln Kennzeichnungsstandards und begleiten Sie bei der Umsetzung. Sprechen Sie uns gerne an.

Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

Hinweis: Dieser Text wurde redaktionell geprüft und in Teilen mit Unterstützung von Künstlicher Intelligenz erstellt. Zur Unterstützung bei Formulierung und Strukturierung wurde ein KI-Assistent verwendet.