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Wesentliche Aspekte der MVZ-Gründung

Erläuterung der rechtlichen und steuerlichen Sicht

Der Trend zur Gründung von MVZ ist weiterhin ungebrochen. Laut Daten der KBV wuchs die Anzahl der Krankenhaus-MVZ im Zeitraum 2010 bis 2018 um + 150,4 %. Gerade seit Einführung des sog. fachgleichen MVZ im Jahr 2016 zog die Wachstumskurve nochmals deutlich an. Dieser Trend dürfte sich auch in den nächsten Jahren weiterhin fortsetzen und lässt die oft zitierte „Ambulantisierung“ im Gesundheitswesen erkennen.

MVZ-Gründung aus rechtlicher Sicht

Die Gründe für oder gegen die Gründung eines MVZ sind vielfältig und stets im Einzelfall zu beurteilen. Ist die strategische Entscheidung zur Übernahme einer Praxis gefallen, ist es erforderlich, sich mit den rechtlichen Vorgaben des § 95 SGB V zu beschäftigen, der die Voraussetzungen zur Gründung eines MVZ regelt. Träger von Plankrankenhäusern sind gem. § 95 Abs. 1 a SGB V grundsätzlich gründungsberechtigt.

Im nächsten Schritt ist zu entscheiden, in welcher Rechtsform das MVZ betrieben werden soll. Naturgemäß fällt die Wahl der von Krankenhäusern und Kliniken betriebenen MVZ auf die Rechtsform der GmbH. Zu beachten ist hierbei, dass gem. § 95 Abs. 2 SGB V der Gesellschafter entweder eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und Krankenkassen gegen das MVZ aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgegeben hat.

Nach der Wahl der Rechtsform geht es an die konkrete Ausgestaltung des MVZ. Gem. § 95 Abs. 1 SGB V sind MVZ ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Ausweislich der Spruchpraxis der Zulassungsausschüsse sind das Minimum für die Gründung eines MVZ zwei halbe Zulassungen. Es kann also theoretisch mit einem Vertragsarztsitz ein MVZ gegründet werden, sofern auf dieser Zulassung zwei Ärzte angestellt oder als Vertragsärzte tätig sind. Ein Vertragsarzt kann demnach zwar ein MVZ als Alleingesellschafter gründen, gegebenenfalls auch ohne selbst dort tätig zu sein, es sind jedoch stets mindestens zwei Ärzte nötig, die im MVZ tätig werden. Die Anzahl der im MVZ tätigen Ärzte ist nur von der Anzahl der vorhandenen Zulassungen begrenzt, nicht jedoch von anderweitigen Vorgaben. Es können also so viele Ärzte tätig werden, wie Zulassungen vorhanden sind.

Da es sich bei einem MVZ um eine „ärztlich geleitete Einrichtung“ handelt, ist zudem ein sog. Ärztlicher Leiter zu bestimmen. Der Ärztliche Leiter muss im MVZ als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig und in medizinischen Fragen weisungsfrei sein.

Sind die vorgenannten Mindestvoraussetzungen erfüllt, ist die Gründung und anschließende Zulassung des MVZ möglich. Natürlich stellt die Schaffung der vorgenannten Mindestvoraussetzungen stets nur ein Teil des Projektes zur Gründung eines Krankenhaus-MVZ dar. Im konkreten Einzelfall wird es immer auch weitere Aspekte geben, die zu berücksichtigen sind. Daher sollte bereits bei der Projektplanung der erforderliche Zeitaufwand für die Bestimmung eines angemessenen Praxiskaufpreises, Ausformulierung eines Praxiskaufvertrages, Abklärung der Umstände einer möglichen weiteren Tätigkeit des Praxisabgebers sowie die Vorbereitung des Zulassungsverfahrens nebst Durchführung desselbigen berücksichtigt werden.

MVZ-Gründung aus steuerrechtlicher Sicht

Die Wahl der Rechtsform ist eine der ersten grundlegenden unternehmerischen Entscheidungen, die bei der Gründung eines MVZ zu treffen sind. Entscheidet sich der Gründer für die Personen- oder Kapitalgesellschaft, stellt er damit weitreichende wirtschaftliche und (steuer-)rechtliche Weichen. Bei der Wahl der Rechtsform sollten steuerrechtliche Motive zwar eine gewichtige, aber nicht die alles entscheidende Rolle spielen. Neben steuerlichen Motiven sind Aspekte der Leitung, Haftung, Finanzierung und Nachfolgeregelung nicht zu vernachlässigen.

Inwieweit die jeweilige Rechtsform steuerlich mehr oder weniger attraktiv erscheint, kann nur im Einzelfall entlang der persönlichen Verhältnisse und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen beurteilt werden. Zu berücksichtigen ist hier auch die Sonderstellung der gemeinnützigen Körperschaften, bei denen die Betätigungen der MVZ-Trägergsellschaft den begünstigten Sphären ideeller Bereich einschließlich der Zweckbetriebe und der Vermögensverwaltung oder den partiell steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zuzuordnen sind.

Während sich der niedergelassene Arzt in der Vergangenheit klassischerweise für die Personengesellschaft in Form einer GbR entschied, wurde diese Rechtsform im Bereich der Krankenhäuser eher selten gewählt. Ein gewichtiger Grund für diese Tendenz ist die direkte Gewinn- respektive Verlust- zurechnung auf die Anteilseignerebene. Diese steuerlich als Transparenzprinzip bezeichnete Charakteristika sorgt dafür, dass die Personengesellschaft den Gemeinnützigkeitsstatus nicht erreichen kann. Im Einzelfall sinnvoll und gestaltbar ist eine Personengesellschaft dennoch, speziell, wenn neben dem Krankenhaus auch niedergelassene Ärzte an dem MVZ beteiligt werden sollen. Eine Folgenabschätzung ist aufgrund der gemeinnützigkeitsrechtlichen Implikationen – wie im übrigen auch bei der Wahl einer Kapitalgesellschaft – dringend angeraten.  

Elementarer Bestandteil einer Folgenabschätzung ist die Prüfung des Wirtschaftsplans. Ergeben die Prognosen, dass isoliert betrachtet oder zumindest im Gefüge des gesamten Leistungsspektrums mit einem „positiven Effekt“ für den Krankenhausträger (bzw. den Verbund) gerechnet werden kann, ist dies nicht nur betriebswirtschaftlich essentiell, sondern auch aus der Perspektive des Gemeinnützigkeitsrechts wichtig. 

Die aufgrund des im Gemeinnützigkeitsrecht angelegten Drittbegünstigungsverbots angezeigte Plausibilisierung der Fremdüblichkeit des Praxiskaufpreises gestaltet sich sodann sehr viel einfacher als bei einer kurz- oder sogar mittelfristig prognostizierten Verlustsituation des MVZ.  

Bereits frühzeitig sollten sich die an einer MVZ Gründung interessierte Krankenhausträger daher mit der Aufstellung eines Wirtschafsplans befassen, der auch die externen Effekte auf die Versorgungssituation im Krankenhaus widerspiegelt. Mit Blick auf die Einbettung in die gewünschte Zielstruktur können Abstimmungen mit der Finanzverwaltung ratsam sein, die bisweilen bis zu 6 Monate benötigen. Eine gewisse Vorlaufzeit wird folglich auch bei der steuerlichen Folgenabschätzung anzusetzen sein.

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