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WfbM-Fahrdienst: Vorsteuer gestrichen

Beförderungsleistungen einer WfbM sind umsatzsteuerfrei

Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 13.03.2025 (Az. 5 K 894/22 U) entschieden, dass die Beförderungsleistungen einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) mit eigenen Fahrzeugen und Personal als steuerfreie Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. f UStG anzusehen sind. Die Fahrten gelten als Teil der Betreuung – und sind daher umsatzsteuerfrei. 

Das klingt zunächst gut, ist aber teuer – denn die Folge hieraus: Der WfbM steht kein Vorsteuerabzug für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen zu.

Viele WfbM betreiben eigene Fahrdienste. Sie bringen ihre Beschäftigten zur Werkstatt und zurück. Dafür fallen Kosten an – etwa für Fahrzeuge, Benzin, Wartung und Personal. Wer glaubt, die dabei gezahlte Umsatzsteuer zurückzubekommen, liegt falsch. Denn steuerfreie Leistungen berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. So gehen Tausende Euro verloren.

Für Träger von WfbM, die die Fahrten in Eigenregie organisieren, bedeutet dieses Urteil damit eine klare wirtschaftliche Belastung. Investitionen in Fahrzeuge, Betriebskosten und Wartung der Fahrdienste verursachen hohe Vorsteuerbeträge. 

Wird – wie im Fall vor dem FG Münster – die Beförderung als umsatzsteuerfrei eingestuft, entfällt der Vorsteuerabzug. Die Kosten tragen somit die Werkstätten selbst. 

Viele Einrichtungen gehen davon aus, dass eine gesonderte Vereinbarung für den Fahrdienst steuerlich hilft. Sie schließen eigene Verträge mit den Kostenträgern. In diesen Verträgen wird die Beförderung genau beschrieben und extra abgerechnet – getrennt von der Betreuung in der Werkstatt. Man könnte meinen: Wenn die Leistung so klar abgetrennt ist, muss sie auch steuerlich eigenständig behandelt werden.

Doch das Finanzgericht Münster sieht das anders. Es kommt nicht nur auf die Vertragslage an. Entscheidend ist, ob die Fahrten eng mit der sozialen Aufgabe der Werkstatt verbunden sind. Wenn die Fahrt nötig ist, damit die Menschen überhaupt zur Werkstatt kommen können, dann gehört sie nach Auffassung des Gerichts zur Gesamtleistung der Betreuung. Und genau diese Gesamtleistung ist steuerfrei – mit der Folge: kein Vorsteuerabzug.

Das Urteil zeigt einmal mehr wie komplex die steuerliche Einordnung von Leistungen in sozialen Einrichtungen ist – insbesondere bei Verflechtungen von sozialrechtlichen Verpflichtungen und zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen. 

Wir analysieren Ihre Vertragsstrukturen und ermitteln Gestaltungsspielräume. Auch bei der Argumentation gegenüber der Finanzverwaltung stehen wir an Ihrer Seite – mit fachlicher Tiefe und Erfahrung in der Beratung gemeinnütziger Träger.

Wenn Sie Beförderungsleistungen in Eigenregie erbringen oder ähnliche Strukturen unterhalten, besteht Handlungsbedarf: Eine fundierte umsatzsteuerliche Prüfung Ihrer Leistungskonzeption ist unerlässlich. Kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen, Steuerfallen zu vermeiden und rechtssichere Lösungen zu entwickeln. Jetzt Kontakt aufnehmen!