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Wiederbelegungssperre in NRW

Der unanfechtbare Beschluss des OVG liegt vor

Die Antragstellerinnen konnten in Nordrhein-Westfalen einen Teilerfolg im Rahmen ihres Vorgehens gegen die Wiederbelegungssperre aufgrund der Nichteinhaltung der Einzelzimmerquote von 80%, die spätestens bis zu dem 31. Juli 2018 umgesetzt werden sollte, verzeichnen.

Zur Begründung seiner Entscheidungen führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die ordnungsrechtliche Frist zur Umsetzung der Einzelzimmerquote zu kurz sein dürfte:

„Die erst mit dem Inkrafttreten des WTG 2014 in Gang gesetzte – ordnungsrechtliche – Umsetzungsfrist von nahezu vier Jahren dürfte zu kurz bemessen sein. Für eine Unverhältnismäßigkeit der Zeitspanne sprechen der häufig beträchtliche finanzielle und organisatorische Aufwand, der durch die Umsetzung der Einzelzimmerquote entsteht, die damit einhergehende Schwere des Eingriffs in die Rechte der betroffenen Einrichtungsbetreiber und die Dauer der Verwaltungsverfahren, die für die Erfüllung einzuleiten sind.“

Zwar ist den Anträgen der Antragstellerinnen mit den Beschlüssen (OVG NRW 12 B 43/19 und OVG NRW 12 B 1435/18) in der zweiten Instanz entsprochen worden, nichts destotrotz darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich vorliegend um eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz und eben nicht um eine Entscheidung in der Hauptsache handelt. Zwar sind Entscheidungen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes richtungsweisend, daran gebunden ist das Gericht der Hauptsache jedoch nicht.