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Wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit in Katastrophenfällen

Erleichterte Nachweispflichten bei der Hilfebedürftigkeit

Steuerbegünstigte Unternehmen können ihre Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, insbesondere die Weiterleitung von Geldspenden an Betroffene, häufig nicht zeitnah durchführen, weil hier bürokratische Hürden in Form von Verwaltungsregelungen zu beachten sind. Dabei geht es um den formalen Nachweis über die Höhe von Einkünften, Bezügen und Vermögen der persönlich Betroffenen, die steuerbegünstigte Unternehmen vor einer Auszahlung von Geldspenden von diesen Personen anzufordern haben. 

Durch das Bürokratieentlastungsgesetz wird nun in § 53 AO ab dem 01.01.2025 künftig klarer geregelt, wann eine Notlage angenommen werden kann und wie sich in dem Zusammenhang der Nachweis der Hilfebedürftigkeit gestaltet. 

Bisherige Regelung zur Hilfebedürftigkeit

Steuerbegünstigte Unternehmen erbringen mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 AO, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, hilfebedürftige Personen selbstlos zu unterstützen. § 53 AO unterscheidet zwischen persönlicher und wirtschaftlicher Hilfebedürftigkeit. Grundsätzlich gilt für die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit gemäß § 53 Nr. 2 AO: 

Personen sind wirtschaftlich hilfebedürftig, wenn ihre Bezüge nicht höher sind als das Vierfache bzw. Fünffache des Sozialhilferegelsatzes. Außerdem muss vorhandenes Vermögen für den Unterhalt verwendet werden, soweit es die Geringfügigkeitsgrenze von Euro 15.500 je Person überschreitet. 

Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die in § 53 Nr. 2 AO genannten Grenzen übersteigen. Damit gelten Personen unabhängig von ihrer Einkommens- bzw. Vermögenslage als wirtschaftlich hilfebedürftig, wenn und soweit sich ihre wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen als Notlage darstellt.

Problematisch ist bisher, wann besondere Gründe für eine Notlage gem. § 53 Nr.2 Satz 3 AO bestehen und wie die Nachweise dazu zu erbringen sind. Im Rahmen der Bewältigung der Flutkatastrophe 2021 hat das BMF mit Schreiben vom 05.02.2024 hierzu eine Klarstellung geschaffen, die durch eine Neuregelung des § 53 AO nun gesetzlich verankert wurde.

Neuregelung zum Nachweis der Hilfebedürftigkeit in Katastrophenfällen

Die bisherige Regelung wird ersetzt durch eine neue Nr. 3 in § 53 AO: Danach dürfen – wie bisher – unabhängig von deren Einkommen und Vermögen Personen unterstützt werden, 

deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist. Als besondere Gründe gelten insbesondere Katastrophen, die durch Erlass des BMF oder einer obersten Finanzbehörde der Länder festgestellt wurden. In diesen Fällen reicht es für den Nachweis der Hilfebedürftigkeit aus, wenn die durch die Katastrophe entstandene Notlage sowie die Mehraufwendungen glaubhaft werden.“ 

Die Feststellung des Katastrophenstatus durch die genannten Behörden begründet folglich die erleichterten Nachweispflichten. Diese Erlasse ergehen schon bisher regelmäßig und meist zeitnah, neu ist die gesetzliche Verankerung. Für die Glaubhaftmachung von Mehraufwendungen genügt eine grobe Erfassung der Schäden und des daraus entstehenden Bedarfs, Einzelnachweise oder konkrete Kostenaufstellungen sind nicht erforderlich. 

Sofern Leistungen von dritter Seite, auf die ein Anspruch besteht (zum Beispiel Versicherungsleistungen), zeitlich verzögert geleistet werden, sind die betroffenen Personen für den dadurch entstehenden Überbrückungszeitraum nach der Gesetzesbegründung als hilfebedürftig anzusehen. 

Praxistipp: Für Hilfseinrichtungen bedeutet das, dass sie Geldleistungen im Zweifel unter Rückzahlungsvorbehalt leisten sollten. Die Zahlungen sollten also zunächst als (ggf. zinsfreies) Darlehen gewährt werden, die dann nicht zurückgezahlt werden müssen, wenn bzw. soweit die Leistungen Dritter ausbleiben.

Offen bleibt jedoch, welche anderen Fälle es neben Katastrophen gibt, bei denen die Einkommensgrenzen ebenfalls nicht gelten. Vorstellbar sind hier persönliche Unglücksfälle und ähnliche Ereignisse. Hier ist aber anders als in Katastrophenfällen keine vereinfachte Nachweispflicht vorgesehen. Nicht begünstigt sind außerdem Unterstützungsleistungen, die sich auf eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit von Unternehmen oder Selbständigen beziehen.

Gerne beraten wir Sie bei Fragen zur Nachweispflicht der Hilfebedürftigkeit. Kommen Sie gerne auf uns zu. Jetzt Kontakt aufnehmen!