Der VGH Kassel hatte über einen Rechtsstreit zu entscheiden, in dem ein nicht-kommunalen Krankenhaus eine Kommune auf Unterlassung der Finanzierung eines kommunalen Krankenhauses über einen Betrauungsakt in Anspruch nehmen wollte.
In der ersten Instanz hatte das VG Frankfurt entschieden, dass das Wettbewerbsverhältnis zwischen kommunalen und nicht-kommunalen Krankenhäusern allein durch das Wettbewerbsrecht als Materie des Privatrechts bestimmt werde. Deswegen müssten Unterlassungsansprüche wegen eines Wettbewerbseingriffs in Form der kommunalen Finanzierung eigener Krankenhäuser allein vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Dies gelte auch dann, wenn der Anspruchsgegner Grundrechtsbindungen unterliege.
Der VGH Kassel entschied allerdings anders: Jedenfalls der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch sei öffentlich-rechtlicher Natur und könne vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden, auch wenn für andere Unterlassungsansprüche die ordentlichen Gerichte zuständig sein. Nicht erforderlich sei, dass der Schwerpunkt des Rechtsstreits insgesamt im öffentlichen Recht liege.
Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da der VGH Kassel wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zuließ. Hier hielt es der VGH Kassel immerhin für möglich, dass hier der Grad der Offensichtlichkeit des Bestehens eines Unterlassungsanspruchs relevant sein könnte; zudem werde durch diese Entscheidung möglicherweise von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abgewichen, dass die Rechtswegzuweisung bei einem einheitlichen Streitgegenstand vom Schwerpunkt des Rechtsstreits abhängig gemacht hatte.
Die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der kommunalen Finanzierung der Sache nach besteht, wurde mit dieser Entscheidung nicht entschieden.
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