Und auch wenn Einrichtungen, die bis zum 1. Juli noch keinen TI-Anschluss vorweisen können, nach aktuellem Stand keine Sanktionen zu befürchten haben, so entgehen ihnen dennoch die oben beschriebenen, schon bisher mit dem Netzwerk verbundenen Vorteile.
Des Weiteren erhalten die Pflegeeinrichtungen seit dem 01.01.2024 auch monatliche TI-Pauschalen (Grund- und Zusatzpauschale auf Basis des § 106b SGB XI), die quartalsweise durch den Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgezahlt werden. Die Gelder müssen im Rahmen der TI genutzt werden.
Das bedeutet, dass die Einrichtungen sich mit Konnektoren, VPN-Zugangsdiensten, Kartenterminals, den benötigten Karten (eHBA und SMC-B) und weiterer benötigter Technik ausstatten müssen. Die Pauschale soll sämtliche Anwendungen und Dienste der TI abdecken – von dem Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) über die elektronische Patientenakte (ePA) bis hin zur KIM-Anbindung.
Weitere Pauschalen könnten 2026 mit weiteren Einsatzverpflichtungen in der TI folgen. Dazu kommen die Förderung nach § 8 Abs. 8 SGB XI von max. 12.000 € je Pflegeeinrichtung und ggf. bundeslandspezifische Fördermaßnahmen wie bspw. in Bayern.
Was hindert die Pflegeeinrichtungen also an der Anbindung an die TI? Der Datenschutz nach Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vielleicht?
Oder anders gefragt: Was brauchen Pflegeeinrichtungen für einen erfolgreichen Anschluss an die TI? 80 % der befragten Einrichtungen fehlen vor allem Schulungen, Anleitungen und Service.
Ein kompetenter Partner kann für einen gelungenen TI-Anschluss demnach entscheidend sein. Das Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege beim Spitzenverband Bund der Pflegekassen sowie die entsprechenden Landeszentren und die Primärsoftwareanbieter der Pflegeeinrichtungen sind dabei erste Ansprechpartner.