Kennzahl des Monats Dezember 2024
Mit der Einführung von Leistungsgruppen, Mindestvorhaltezahlen und einer Vorhaltevergütung soll die qualitativ hochwertige, flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung in Krankenhäusern sichergestellt werden.
Mit der Umsetzung des KHVVG ist auch die Einführung von 65 Leistungsgruppen verbunden. Leistungsgruppen bilden medizinische Leistungen ab und dienen damit als Instrument einer leistungsdifferenzierten Krankenhausplanung.
Die KHVVG-Leistungsgruppen basieren zunächst auf den im NRW-Krankenhausplan bereits bestehenden 60 Leistungsgruppen. Das Bundesministerium für Gesundheit sieht zusätzlich die Etablierung von fünf fachlich gebotenen Leistungsgruppen vor (z. B. LG Infektiologie, LG Spezielle Traumatologie, etc.). Allerdings behält sich das Bundesministerium für Gesundheit vor, die Leistungsgruppen bis zum 31. März 2025 durch eine Rechtsverordnung neu zu definieren, wobei diese Neudefinition erst zum 1. Januar 2027 in Kraft treten soll.
Zugleich werden Leistungsgruppen als Kriterium für die Zuordnung einer Vorhaltevergütung genutzt. Neben der Einführung der Leistungsgruppen und der Vorhaltevergütung sieht das KHVVG auch kurzfristiger wirkende Maßnahmen vor:
Für die Ermittlung der Obergrenze des Landesbasisfallwertes wird zukünftig der volle Orientierungswert (Parameter für die Entwicklung der Sach- und Personalkosten in Krankenhäusern) zugrunde gelegt.
Auch sollen im Landesbasisfallwert für das Jahr 2024 bereits Tarifsteigerungen aller Krankenhausbeschäftigten unterjährig und vollständig Berücksichtigung finden. Diese, auch unterjährige, Anpassung muss bei der Ermittlung der obengenannten Obergrenze beachtet werden.