Kennzahl des Monats Februar 2026
Hybrid-DRGs (nach §115f SGB V) sind spezielle sektorengleiche Fallpauschalen für Behandlungen, die sowohl von stationären als auch ambulanten Leistungserbringern erbracht und abgerechnet werden können. Die Vergütungshöhe der Hybrid-DRGs liegt zwischen dem ambulanten und stationären Niveau.
Die Krankenhausleistungen werden somit schlechter vergütet als bisher – mit dem Ziel, den Anreiz zu setzen, mehr Leistungen ambulant durchzuführen.
Der Hybrid-DRG-Startkatalog 2024 umfasste 244 Prozeduren, die durch 12 H-DRG-Codes abgerechnet werden könnten. Bereits im ersten H-DRG-Jahr wurden so rund 181.000 ehemals vollstationäre Fälle in den Hybrid-Bereich überführt.