Steuerstreit effektiv auflösen
Als erfahrener Partner stehen wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer steuerrechtlichen Interessen zur Seite. Wir führen für Sie Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren und vertreten Sie vor den zuständigen Gerichten. Zudem unterstützen wir Sie in Haftungs-, Vollstreckungs- oder Steuerstrafverfahren.
Ihr Ansprechpartner
Wir führen Sie durch die Verfahren
Führung von Rechtsbehelfsverfahren
Wenn die Finanzverwaltung bei strittigen Sachverhalten nicht in Ihrem Sinne veranlagt oder Sie durch Steuerbescheide nach einer Betriebsprüfung durch Steuernachzahlungen benachteiligt werden, führen wir für Sie Einspruchsverfahren gegenüber den Finanzbehörden. Wir sorgen dafür, dass sämtliche verfahrensrechtlichen Anforderungen beachtet und eingehalten werden. Auf der Basis unseres breit angelegten Fachwissens im Steuerrecht sind wir in der Lage, das Rechtsbehelfsverfahren sehr effektiv und zielgerichtet für Sie zu führen.
Vertretung bis zum Bundesfinanzhof
Immer häufiger können Steuerstreitigkeiten im Einspruchsverfahren nicht beseitigt werden. Zur Wahrung Ihrer Interessen ist in nächster Instanz Klage beim Finanzgericht zu erheben. Unter Umständen ist der Weg über eine Nichtzulassungsbeschwerde oder ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof erforderlich.
Unsere Steuerberater:innen verfügen über die spezifischen Fachkenntnisse und Erfahrungen, die auf dieser Verfahrensebene für ein erfolgreiches Vorgehen erforderlich sind.
Haftungs-, Vollstreckungs-, und Steuerstrafverfahren
Aus dem Steuerschuldverhältnis können auch Haftungsfälle entstehen. Die gesetzliche Haftung besteht dann nicht nur für die steuerlichen Schulden, sondern auch für steuerliche Nebenleistungen wie Säumniszuschläge, Zinsen oder Verspätungszuschläge. Werden Ihre Schulden beim Finanzamt nicht beglichen, kommt es zum Vollstreckungsverfahren. Im Ernstfall wird ein Steuerstrafverfahren gegen gesetzliche Vertreter:innen eingeleitet.
Die Erfahrung zeigt, dass in jüngster Zeit schon bei dem geringsten Anfangsverdacht solche Verfahren durch die Finanzverwaltung aufgenommen werden. Bereits die Berichtigung einer Steuererklärung kann vom Finanzamt zum Anlass genommen werden, die zuständige Straf- und Bußgeldsachenstelle zu alarmieren. Wir sind ganz für Sie da, wenn es zum Äußersten kommt.
Unter der Rubrik Steuerstrategie informieren wir Sie darüber, was zu tun und zu beachten ist, um derartige verfahrensrechtliche Folgen zu vermeiden.
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