1. Verlustausgleich im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
AEAO zu § 55, Nr. 5
Bisher war die Rechtslage zur Frage, wann ein Verlust im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Gemeinnützigkeit gefährdet, durch verschiedene Einzelregelungen geprägt und dadurch schwer zu überblicken. Das BMF schafft nun Klarheit: Verluste gelten künftig in vier definierten Ausnahmefällen als unschädlich:
Sechs-Jahresausgleich: Wurden dem steuerbegünstigten Bereich in den sechs vorangegangenen Jahren Gewinne in mindestens gleicher Höhe zugeführt, ist ein Verlustausgleich zulässig.
Buchverluste: Entsteht ein Verlust allein durch Abschreibung eines Wirtschaftsguts mit tatsächlich höherem Wert, ist er unschädlich; bei Gebäuden wird dies unterstellt.
Kapazitätsauslastung: Verluste aus gemischt genutzten Wirtschaftsgütern (z. B. Räume, die primär für den Zweckbetrieb genutzt, aber auch vermietet werden) sind unschädlich, wenn marktübliche Entgelte vereinbart werden.
Ex-ante-Betrachtung: Waren verlustbringende Entscheidungen zum Zeitpunkt ihrer Fassung kaufmännisch vertretbar, ist der Verlustausgleich zulässig – sofern die Mittel innerhalb von 24 Monaten in den steuerbegünstigten Bereich zurückgeführt werden. Für Anlaufverluste neuer Betriebe gilt eine Frist von drei Jahren.
Einordnung: Diese Regelungen sind für die Praxis ein wichtiger Fortschritt. Gerade für Träger mit gemischt genutzten Einrichtungen oder in der Aufbauphase neuer Angebote schafft das BMF nun verlässliche Leitlinien. Auf die Rückführungspflichten und Dokumentationsanforderungen ist sorgfältig zu achten. Trotz der begrüßenswerten Klarstellungen bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung die neue Verwaltungsauffassung uneingeschränkt mitträgt. Der BFH hat in einem aktuellen Urteil zur Mitarbeitercafeteria angedeutet, dass bei dauerhaften Verlusten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs strengere Maßstäbe gelten könnten.