Mehrkosten in der Energiekrise

Wie funktioniert der Schutzschirm?

Die Bundespolitik hat eine Reihe von Maßnahmen zur Entlastung steigender Energiekosten verabschiedet. Die Regelungen unterscheiden sich zum Teil nach Hilfeart und sind nach Maßnahmen in unterschiedliche Module gegliedert.

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Träger im Gesundheits- und Sozialwesen erhalten Unterstützung

Der Deutsche Bundestag hat am 15. Dezember 2022 das Gesetzespaket zu den Energiepreisbremsen für Strom, Erdgas und Fernwärme beschlossen. Die Bundesregierung entlastet mit den Strom-, Erdgas- und Wärmepreisbremsen (EWPBG) auch Träger im Gesundheits- und Sozialwesen von den stark gestiegenen Energiekosten.

Neben der Vorgehensweise zur Ermittlung des Erstattungsanspruchs stellt sich die Frage, wie im Jahresabschluss 2022 mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) sowie der Erdgas-, Wärme- und Strompreisbremse (EWPBG und StromPBG) umzugehen ist.

Bei genauer Betrachtung umfassen die gesetzlichen Regelungen verfahrenstechnisch drei Module, die nachfolgend genauer erläutert werden:

Modul 1

EWSG-Soforthilfe

Entlastung der Verbraucher:innen für Gas und Wärme im Dezember 2022

  • Entfall Abschlagszahlung Dezember für Gas und Wärme („Soforthilfe")
  • Einbezogen sind per Sonderregelung unabhängig von ihrem Jahresverbrauch u. a. Pflege- und Reha-Einrichtungen sowie Kindertagesstätten und Werkstätten für Menschen mit Behinderungen.
  • Krankenhäuser ausgenommen!

Modul 2

EWPBG / StromPBG

Deckelungen Wirkung ab 2023

  • Haushalte und KMU: Gas/Fernwärme zum 01.03.2023 bis 30.04.2024 (Verbrauch bis 1,5 GWh/a)
  • Industrie: Gas/Fernwärme zum 01.01.2023 bis 30.04.2024 (Verbrauch über 1,5 GWh/a)
  • Alle: Strom zum 01.01.2023 bis 31.12.2023

Modul 3

Hilfsprogramme

Wirkung ab Oktober 2022

  • Finanzhilfe von Oktober 2022 bis 30. April 2024 (gesamte Laufzeit)
  • Erste Phase: Okt. 2022 bis März 2023: Erstattung von Energie-Mehrkosten
  • Zweite Phase: März 2023 bis 30. April 2024: Ergänzung der Gas- und Wärmepreisbremse
  • Anrechnung der Soforthilfe

Zusammenfassung der Module

Was Sie zu den einzelnen Modulen in den unterschiedlichen Hilfearten wissen müssen und was für Sie dabei wichtig und zu beachten ist, haben wir Ihnen zusammengefasst:

Eine kritische Würdigung

Dem Gesetzgeber ist mit dem Energiekosten-Schutzschirm ein weiteres ausgefeiltes Präzisionsmeisterwerk deutscher Bürokratie gelungen. Neben der Vorgehensweise zur Ermittlung des Erstattungsanspruchs stellt sich die Frage, wie im Jahresabschluss mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) sowie der Erdgas-, Wärme- und Strompreisbremse (EWPBG und StromPBG) umzugehen ist.

Mit der Soforthilfe werden über das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) auch zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen wie z. B.

  • Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sowie
  • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen, von Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme

entlastet. Ausgenommen von dieser Entlastung sind zugelassene Krankenhäuser.

Durch die Erdgas-, Wärme- und Strompreisbremse werden im Rahmen des Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme zusätzliche Ausgleichsmechanismen zur „Soforthilfe“ in Bezug auf den Energiekostenbereich geschaffen. Bilanziell ist in Bezug auf den Jahresabschluss 2022 zu prüfen, inwiefern sich aus den vorstehenden Regelungen Abgrenzungsbedarf im Hinblick auf die Monate Oktober bis Dezember 2022 bzw. im Hinblick auf die Soforthilfe und die neuen §§ 36a SGB XI und 154 SGB XI ergibt.

Träger im Gesundheits- und Sozialwesen können als wichtiger gesellschaftlicher Mitgestalter einen erheblichen Beitrag bei der Umsetzung von Nachhaltigkeitszielen, insbesondere bei der Sicherstellung von Klimaschutzzielen leisten. Daher ist der Zeitraum der Laufzeit der Strom-, Erdgas- und Wärmepreisbremse zu nutzen, um Maßnahmen zur Reduzierung der Energiekosten sowie zur CO2--Reduktion in Angriff zu nehmen.

Zugleich bietet der hohe Bestand an (Dach-)Flächen große Chancen für die Erzeugung von Solarstrom. Berechnungen zufolge könnten soziale Einrichtungen nach der Durchführung einer energetischen Sanierung durchschnittlich 70 % der aktuell benötigten Energie selbst herstellen bzw. einsparen. Je nach Aufgabenfeld und Akteur existiert ein komplexer Finanzierungsmix bestehend aus

  • Leistungsentgelten,
  • öffentlichen Zuschüssen,
  • Spenden,
  • Klientenzahlungen und
  • Umsätzen aus wirtschaftlicher Tätigkeit

in einem System geregelter Wettbewerbsbeziehungen.

Der Wille, Klimaschadenskosten in Milliardenhöhe zu vermeiden und die Emissionen schnellstmöglich zu reduzieren, ist bei den Trägern im Gesundheits- und Sozialwesen vorhanden.  Die Politik darf die Problemlösung aber nicht allein der Selbstverwaltung überlassen und muss CO2-Ziele definieren und über verbindliche Vorgaben klären, wie diese Ziele auch im Bereich der Immobilien im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens zu erreichen sind.

Es steht aus, das gesamtgesellschaftliche Nachhaltigkeitsziel im Sozialrecht im SGB I zu verankern. Der Gesetzgeber ist darüber hinaus gefordert, auch für Bestandseinrichtungen verbindliche ordnungs- und leistungsrechtliche Rahmenbedingungen in Bezug auf die zu erfüllenden Energiestandards zu schaffen. Es muss darüber hinaus ein gesicherter Refinanzierungsanspruch für die Durchführung von Maßnahmen zur energetischen Sanierung bestehen. 

Die Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz sollte sich an den CO2-Zielvorgaben der EU, des Bundes und der Länder orientieren, die erreicht werden sollen. Dies eröffnet für alle Beteiligten die Chance, den sprunghaften Anstieg der Energiekosten zu bremsen und die klimapolitischen Ziele zu erreichen.

Den Überblick über die einzelnen Module und Hilfearten zu behalten fällt zunehmend schwerer. Gerne geben wir Ihnen einen kompakten Überblick und stehen Ihnen bei allen Herausforderungen und Unklarheiten zur Verfügung. Jetzt Kontakt aufnehmen!