EWPBG / StromPBG

Wirkung ab dem Jahr 2023

Modul 2

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Gas- und Wärmepreisbremse

Die Gas- und Wärmepreisbremse entlastet grundsätzlich alle Verbraucher:innen von leitungsgebundenem Erdgas und Wärme. Die Entlastung erfolgt automatisch über die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungen. Die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungen sinken entsprechend dem Entlastungsbetrag. Wenn Versorgungsverträge im Laufe eines Kalendermonats enden bzw. neu begründet werden, entsteht der Anspruch anteilig für die Zeit, in der die Lieferung erfolgt ist.

Die Gruppen der nach dem EWPBG Berechtigten definiert das Gesetz übereinstimmend für die Gas- wie für die Wärmepreisbremse und (weitgehend) parallel zum EWSG. Dabei unterscheidet das Gesetz grundsätzlich zwischen Normal- (§ 3 EWPBG) und Großverbrauchern (§ 6 EWPBG). Nicht relevant für die Einordnung in eine Gruppe ist, in welcher Rechtsform eine Einrichtung oder ein Unternehmen organisiert ist. Abgestellt wird vielmehr darauf, dass die Eigenschaft als Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas bzw. von Wärme vorliegt.

Die Grenze liegt dabei wie beim EWSG grundsätzlich bei 1,5 Mio. kWh. Die ausdrückliche Unterscheidung zwischen den Verbraucher:innen mit Standardlast-Profilen (SLP) und Registrierender Leistungsmessung (RLM-Profilen) hat das Gesetz dabei allerdings aufgegeben. Neben Letztverbrauchern mit einem Jahresverbrauch von maximal 1,5 Mio. kWh schließt § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 EWPBG zudem und parallel zum EWSG unabhängig von ihrem Verbrauch Letztverbraucher ein, die

  • das Erdgas bzw. die Fernwärme, die über die Entnahmestelle geliefert werden, weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer:innen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen (Nr. 2),
  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen oder Kindertagesstätten, andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringen (Nr. 3) oder
  • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer, die Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Nr. 4) erbringen.

Letztverbraucher mit einem höheren Jahresverbrauch als 1,5 Mio. kWh oder zugelassene Krankenhäuser sind nach § 6 EWPBG entlastungsberechtigt.

Dabei gibt es jeweils in § 3 Abs. 1 S. 6 und § 6 Abs. 1 S. 5 EWPBG eine Sonderregelung für Gas-Verbraucher, die mit dem entnommenen Erdgas eine Strom- und Wärmeerzeugungsanlage betreiben und diese Energie an Dritte veräußern (kommerzieller Betrieb). Wenn es sich dabei um eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung handelt, ist dies für den Anspruch auf Entlastung unschädlich.

Die Unterscheidungen zwischen den Berechtigtengruppen kommen u. a. beim Beginn der Entlastung zum Tragen. So beginnt die Entlastung für Letztverbraucher nach § 6 EWPBG, die von der Soforthilfe ausgenommen waren, bereits zum 1. Januar 2023. Für Letztverbraucher nach § 3 EWPBG beginnt die Entlastung ab dem 1. März 2023. Für diese sieht das Gesetz aber eine Rückerstreckung des Entlastungsanspruchs vor, wenn die Letztverbraucher im Januar oder Februar 2023 mit Gas beliefert worden sind. In beiden Fällen endet die Entlastung mit dem Anwendungsbereich des Gesetzes (am 31.12.2023; verlängerbar durch Rechtsverordnung bis zum 30.4.2024).

Demnach errechnet sich der Umfang der monatlich gutzuschreibenden Entlastung für jede Entnahmestelle gem. § 8 EWPBG als Produkt aus dem Differenzbetrag (zwischen vertraglich vereinbartem Arbeitspreis und dem Referenzpreis) und dem Entlastungskontingent, sodann geteilt durch Zwölf. Um für Unternehmen die Konformität mit dem EU-Beihilferecht sicher­zustellen, sieht § 18 EWPBG differenzierte Höchstgrenzen für die mögliche Entlastung vor. Rechne­risch stellt sich die Ermittlung mithin wie folgt dar:

Parallele Regelungen sieht das 2. Kapitel (§§ 11 EWPBG ff.) für Fernwärmekund:innen vor. Auch hier unterscheidet das Gesetz parallel zu den §§ 3 und 6 EWPBG zwischen „Normalverbrauchern“ (§ 11 EWPBG) und Großverbrauchern sowie Krankenhäusern, wobei hier nochmal zwischen Wärme­lieferung über Fernwärme und Dampfheizung unterschieden wird.

Für Krankenhäuser ergibt sich der Anspruch auf Entlastung damit aus § 14 EWPBG. Für Abnehmer:innen nach § 11 EWPBG gilt der Referenzpreis von 9,5 Cent/kWh bei einem Entlastungskontingent von 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs. Für Abnehmer:innen nach § 14 EWPBG gilt ein Referenzpreis von 7,5 (Fernwärme) bzw. 9 (Dampfheizung) Cent /kWh bei einem Entlastungskontingent von 70 % der Wärmemenge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde.

Parallel zum EWSG sieht § 26 EWPBG eine Verpflichtung der Vermieter:innen bzw. Wohnungseigentümergemeinschaften zur Berücksichtigung der Entlastung nach §§ 3 und 5 EWPBG oder den §§ 11 und 13 EWPBG im Rahmen der regelmäßigen Betriebskostenabrechnung vor.

Ausdrücklich weist dabei die Begründung (S. 87 zu BT Drs. 20/4683) darauf hin, dass „in den Fällen, in denen eine Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser weder rechtlich vorgeschrieben ist noch vertraglich vereinbart wurde, ... dagegen keine Pflicht des Vermieters (besteht), die Entlastungen weiterzugeben. Dies betrifft beispielsweise besondere Wohnformen nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“.

Zudem verpflichtet § 26 EWPBG einige Vermieter:innen dazu, zum Beginn des Wirkungszeitraumes der Gas- und Wärmepreisbremse – nach dem Erhalt entsprechender Informationen von ihrem Gas- oder Wärmeversorger – die monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen ihrer Mieter:innen unverzüglich anzupassen und die Mieter:innen auch über den neuen Vorauszahlungsbetrag zu unterrichten. Vermieter:innen werden darüber hinaus dazu verpflichtet, allgemeine Informationen über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung nach diesem Gesetz mitzuteilen. Sofern bereits im Jahr 2022 eine Erhöhung der Betriebskostenpauschale von mehr als 10 % stattgefunden hat, müssen Vermieter:innen die Entlastung sofort an die Mieter:innen weitergeben.

Anders als im Strompreisbremsengesetz sieht das Gaspreisbremsengesetz nicht selbst Maßnahmen zur Finanzierung dieser Entlastung vor. Dies erfolgt über den EU-Energiekrisenbeitrag im EU-Energiekrisenbeitragsgesetz und eine im Jahressteuergesetz vorgesehene Ergänzung zum Einkommensteuergesetz.

Verbraucher:innen, die einen Versorgungsvertrag mit einem Gas- oder Wärmelieferanten abgeschlossen haben, werden bis spätestens zum 1. März 2023 von ihrem Gaslieferanten über ihre Entlastung informiert. Der Versorger teilt dabei als wichtigste Information die bisherige und die ab dem 1. März 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung mit.

Aus der Differenz der beiden Beträge können Verbraucher:innen ihre finanzielle Be- und Entlastung durch die Kosten für Erdgas in den kommenden Monaten ersehen. Darüber hinaus teilt der Versorger weitere Informationen mit, aus denen sich die Einzelheiten der Entlastung ergeben, so etwa den aktuell vereinbarten Brutto-Arbeitspreis pro Kilowattstunde Gas oder Wärme und den geltenden Referenzpreis, also den gebremsten Preis. Schließlich enthält die Mitteilung des Versorgers auch die Höhe des Entlastungskontingentes und den individuellen Entlastungsbetrag.

Strompreisbremse

Der Bundestag hat am 15. Dezember 2022 die Gesetzentwürfe für die Strom-, Erdgas- und Wärmepreisbremsen beschlossen. Mit den Preisbremsen werden Verbraucher:innen ebenso wie die Wirtschaft entlastet. Die Entlastung im Rahmen der Strompreisbremse („StromPBG“) erfolgt über die Stromversorger ebenfalls automatisch.

Das Gesetz tritt am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, spätestens aber am 1. Januar 2023. Die ersten Entlastungsbeträge werden ab März 2023 gutgeschrieben. Dann erfolgt aber auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023.

Das Gesetz soll Letztverbraucher über einen monatlichen Entlastungsbetrag entlasten. Der Entlastungszeitraum beginnt nach dem 31. Dezember 2022 und dauert vorerst bis zum 1. Januar 2024. Er kann bis zum 30. April 2024 und ggf. auch darüber hinaus verlängert werden.

Anders als bei der Gaspreisbremse gilt bei der Strompreisbremse mit dem 1. Januar 2023 ein einheitliches Anfangsdatum. Eine verbrauchsunabhängige Zuordnung insbesondere von sozialen Unternehmen zu den „Normalverbraucherinnen“ findet anders als bei der Gaspreisbremse nicht statt.

  • Die Entlastung wird jeweils für die einzelnen Netzentnahmestellen der Letztverbraucher berechnet. Entscheidend für die Entlastung sind dabei der Referenzpreis und das Entlastungskontingent. Dabei richten sich Referenzpreis und Entlastungskontingent für Netzentnahmestellen nach der Entnahmemenge, die in Anlehnung an § 2 Abs. 7 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) bestimmt wurde.
  • Bei einer Entnahmemenge von bis zu 30.000 kWh (also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen) beträgt der Referenzpreis nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StromPBG 40 Cent/kWh (einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich Umsatzsteuer). Das Entlastungskontingent nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromPBG umfasst 80 % des jeweils maßgeblichen monatlichen Verbrauchs (ermittelt über ein SLP, tatsächlich gemessen oder geschätzt, § 6 StromPBG)
  • Bei einer Entnahmemenge von über 30.000 Kilowattstunden (also vor allem mittlere und große Unternehmen) beträgt der Referenzpreis nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StromPBG 13 Cent/kWh (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich Umsatzsteuer). Das Entlastungskontingent nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromPBG umfasst 70 % des jeweils maßgeblichen monatlichen Verbrauchs.

Der monatliche Entlastungsbetrag errechnet sich demnach gem. § 4 Abs. 2 StromPBG für jede Netzentnahmestelle eines Letztverbrauchers als Produkt aus dem als Monatsbetrag errechneten Differenzbetrag nach § 5 StromPBG (Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten und einem Referenzpreis) und dem Entlastungskontingent nach § 6 StromPBG. Auch hier kommt mit Rücksicht auf das Beihilferecht bei Unternehmen eine nach § 9 Absatz 5 StromPBG monatliche Höchstgrenze zur Anwendung. Rechnerisch stellt sich die Ermittlung mithin wie folgt dar:

Der Versorger teilt dabei als wichtigste Information die bisherige und die ab dem 1. März 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung mit. Aus der Differenz der beiden Beträge können Verbraucher:innen ihre finanzielle Be- und Entlastung durch die Kosten für Strom in den kommenden Monaten ersehen. Darüber hinaus teilt der Versorger die Höhe des Entlastungskontingentes und den individuellen Entlastungsbetrag mit.

Die §§ 9 ff. StromPBG stellen für die Strompreisbremse die Vereinbarkeit der Entlastung mit dem EU-Beihilferecht sicher. § 11 StromPBG regelt das Verfahren zur Feststellung der jeweiligen Höchstgrenzen und in diesem Zusammenhang parallel zu den Selbsterklärungen der Unternehmen entsprechende Mitteilungspflichten.

Eine Parallelvorschrift zur Weitergabe der Entlastungen in Miet- oder Pachtverhältnissen sowie in Wohnungseigentümergemeinschaften sieht § 12a StromPBG vor.

Anders als bei der Gaspreisbremse sieht das Gesetz zur Einführung der Strompreisbremse unmittelbar eine Finanzierung durch die Abschöpfung von Überschusserlösen vor (§§ 13 ff. StromPBG).

Zusammenfassung der Module