Gas- und Wärmepreisbremse
Die Gas- und Wärmepreisbremse entlastet grundsätzlich alle Verbraucher:innen von leitungsgebundenem Erdgas und Wärme. Die Entlastung erfolgt automatisch über die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungen. Die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungen sinken entsprechend dem Entlastungsbetrag. Wenn Versorgungsverträge im Laufe eines Kalendermonats enden bzw. neu begründet werden, entsteht der Anspruch anteilig für die Zeit, in der die Lieferung erfolgt ist.
Die Gruppen der nach dem EWPBG Berechtigten definiert das Gesetz übereinstimmend für die Gas- wie für die Wärmepreisbremse und (weitgehend) parallel zum EWSG. Dabei unterscheidet das Gesetz grundsätzlich zwischen Normal- (§ 3 EWPBG) und Großverbrauchern (§ 6 EWPBG). Nicht relevant für die Einordnung in eine Gruppe ist, in welcher Rechtsform eine Einrichtung oder ein Unternehmen organisiert ist. Abgestellt wird vielmehr darauf, dass die Eigenschaft als Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas bzw. von Wärme vorliegt.
Die Grenze liegt dabei wie beim EWSG grundsätzlich bei 1,5 Mio. kWh. Die ausdrückliche Unterscheidung zwischen den Verbraucher:innen mit Standardlast-Profilen (SLP) und Registrierender Leistungsmessung (RLM-Profilen) hat das Gesetz dabei allerdings aufgegeben. Neben Letztverbrauchern mit einem Jahresverbrauch von maximal 1,5 Mio. kWh schließt § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 EWPBG zudem und parallel zum EWSG unabhängig von ihrem Verbrauch Letztverbraucher ein, die
- das Erdgas bzw. die Fernwärme, die über die Entnahmestelle geliefert werden, weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer:innen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen (Nr. 2),
- zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen oder Kindertagesstätten, andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringen (Nr. 3) oder
- Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer, die Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Nr. 4) erbringen.
Letztverbraucher mit einem höheren Jahresverbrauch als 1,5 Mio. kWh oder zugelassene Krankenhäuser sind nach § 6 EWPBG entlastungsberechtigt.
Dabei gibt es jeweils in § 3 Abs. 1 S. 6 und § 6 Abs. 1 S. 5 EWPBG eine Sonderregelung für Gas-Verbraucher, die mit dem entnommenen Erdgas eine Strom- und Wärmeerzeugungsanlage betreiben und diese Energie an Dritte veräußern (kommerzieller Betrieb). Wenn es sich dabei um eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung handelt, ist dies für den Anspruch auf Entlastung unschädlich.
Die Unterscheidungen zwischen den Berechtigtengruppen kommen u. a. beim Beginn der Entlastung zum Tragen. So beginnt die Entlastung für Letztverbraucher nach § 6 EWPBG, die von der Soforthilfe ausgenommen waren, bereits zum 1. Januar 2023. Für Letztverbraucher nach § 3 EWPBG beginnt die Entlastung ab dem 1. März 2023. Für diese sieht das Gesetz aber eine Rückerstreckung des Entlastungsanspruchs vor, wenn die Letztverbraucher im Januar oder Februar 2023 mit Gas beliefert worden sind. In beiden Fällen endet die Entlastung mit dem Anwendungsbereich des Gesetzes (am 31.12.2023; verlängerbar durch Rechtsverordnung bis zum 30.4.2024).
Demnach errechnet sich der Umfang der monatlich gutzuschreibenden Entlastung für jede Entnahmestelle gem. § 8 EWPBG als Produkt aus dem Differenzbetrag (zwischen vertraglich vereinbartem Arbeitspreis und dem Referenzpreis) und dem Entlastungskontingent, sodann geteilt durch Zwölf. Um für Unternehmen die Konformität mit dem EU-Beihilferecht sicherzustellen, sieht § 18 EWPBG differenzierte Höchstgrenzen für die mögliche Entlastung vor. Rechnerisch stellt sich die Ermittlung mithin wie folgt dar: