Bereits am 19. November 2022 ist das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) in Kraft getreten (BGBl 2022 I S. 2035), das eine Dezember-Soforthilfe für Bürger:innen und Unternehmen vorsieht, die vom Energiekostenanstieg bei Erdgas und Wärme betroffen sind. Damit zündet die Bundesregierung die erste Stufe der sog. Gas- und Strompreisbremse. Das Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (EWSG) regelt die einmalige Entlastung von Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Strom ist hiervon ausgenommen). Die Soforthilfe ist als Überbrückung gedacht, bis die Gaspreisbremse im März 2023 wirkt.
Die Soforthilfe ist jedoch bei der Ermittlung des Erstattungsanspruchs aus der Erdgas-, Wärme- und Strompreisbremse bzw. aus den Hilfsprogrammen in die Betrachtung anzurechnen bzw. mit einzubeziehen.
Es erfolgt eine Unterscheidung zwischen den Berechtigtengruppen in Bezug auf den Beginn der Entlastung. So beginnt die Entlastung für die sogenannten Letztverbraucher i. S. d. § 6 EWPBG („Großverbraucher“), die von der Soforthilfe ausgenommen waren, bereits zum 1. Januar 2023. Für Letztverbraucher nach § 3 EWPBG („Normalverbraucher“) beginnt die Entlastung ab dem 1. März 2023.
Vorgesehen ist, dass die Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Wärmekunden grundsätzlich von der Dezember-Abschlagszahlung freigestellt werden. Das gilt zum Beispiel auch für Alleineigentümer:innen eines einzelnen Hauses, die einen direkten Gasliefervertrag mit einem Versorger haben, aber auch für kleine und mittlere Firmen. Die Soforthilfe ist nicht antragsgebunden und wird nicht als Zuschuss gezahlt.
Die einmalige Entlastungszahlung erhalten Haushalte und kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden. Pflegeeinrichtungen erhalten die Soforthilfe auch dann, wenn ihr Verbrauch höher als 1,5 Millionen Kilowattstunden ist.
Die Zahlung wird bei Direktverträgen mit Versorgern bereits im Dezember 2022 gutgeschrieben. Läuft die Abrechnung der Heizkosten über die (Haus-)Verwaltung, wird die Hilfe bei der nächsten Jahresabrechnung abgezogen.