EWSG-So­fort­hil­fe

Vorläufige Maßnahme als Liquiditätshilfe

Modul 1

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Bereits am 19. November 2022 ist das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) in Kraft getreten (BGBl 2022 I S. 2035), das eine Dezember-Soforthilfe für Bürger:innen und Unternehmen vorsieht, die vom Energiekostenanstieg bei Erdgas und Wärme betroffen sind. Damit zündet die Bundesregierung die erste Stufe der sog. Gas- und Strompreisbremse. Das Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (EWSG) regelt die einmalige Entlastung von Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Strom ist hiervon ausgenommen). Die Soforthilfe ist als Überbrückung gedacht, bis die Gaspreisbremse im März 2023 wirkt.

Die Soforthilfe ist jedoch bei der Ermittlung des Erstattungsanspruchs aus der Erdgas-, Wärme- und Strompreisbremse bzw. aus den Hilfsprogrammen in die Betrachtung anzurechnen bzw. mit einzubeziehen.

Es erfolgt eine Unterscheidung zwischen den Berechtigtengruppen in Bezug auf den Beginn der Entlastung. So beginnt die Entlastung für die sogenannten Letztverbraucher i. S. d. § 6 EWPBG („Großverbraucher“), die von der Soforthilfe ausgenommen waren, bereits zum 1. Januar 2023. Für Letztverbraucher nach § 3 EWPBG („Normalverbraucher“) beginnt die Entlastung ab dem 1. März 2023.

Vorgesehen ist, dass die Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Wärmekunden grundsätzlich von der Dezember-Abschlagszahlung freigestellt werden. Das gilt zum Beispiel auch für Alleineigentümer:innen eines einzelnen Hauses, die einen direkten Gasliefervertrag mit einem Versorger haben, aber auch für kleine und mittlere Firmen. Die Soforthilfe ist nicht antragsgebunden und wird nicht als Zuschuss gezahlt.

Die einmalige Entlastungszahlung erhalten Haushalte und kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden. Pflegeeinrichtungen erhalten die Soforthilfe auch dann, wenn ihr Verbrauch höher als 1,5 Millionen Kilowattstunden ist.

Die Zahlung wird bei Direktverträgen mit Versorgern bereits im Dezember 2022 gutgeschrieben. Läuft die Abrechnung der Heizkosten über die (Haus-)Verwaltung, wird die Hilfe bei der nächsten Jahresabrechnung abgezogen.

Ist im Jahresabschluss 2022 eine Abgrenzung erforderlich?

Bilanzierungsfrage 1

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass im Dezember 2022 die Abschlagszahlung für Erdgas und Wärme [Strom ist hiervon ausgenommen] entfällt. Es ist hiernach im Dezember 2022 keine Abschlagszahlung für Erdgas zu leisten:

Erdgaslieferanten sind verpflichtet, den Letztverbrauchern für jede ihrer Entnahmestellen einen einmaligen Entlastungsbetrag gutzuschreiben.

Wärmeversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Kunden für deren im Dezember 2022 zu leistende Zahlung für Wärmelieferungen in der Bundesrepublik Deutschland eine finanzielle Kompensation zu leisten. Das Wärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, bei der Leistung der finanziellen Kompensation zwischen dem Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung des Kunden, einer Zahlung an den Kunden oder einer Kombination aus beiden Elementen zu wählen.

Wenn im Dezember 2022 hiernach keine monatliche Abschlagszahlung für die Energielieferung gezahlt oder diese erstattet worden ist, ist die Entlastung bereits erfolgt und es ist kein Erstattungsanspruch zu erfassen.

Beträge, die Letztverbraucher dennoch freiwillig gezahlt haben, sind in der nächsten Rechnung vom Erdgas- bzw. Fernwärmelieferanten zu berücksichtigen, also ggf. abzuziehen oder gutzuschreiben. Hier ist im Jahresabschluss 2022 eine Forderung einzustellen.

Im Bereich der Wärmeversorgung besteht dementsprechend auch kein Erstattungsanspruch mehr, wenn das Wärmeversorgungsunternehmen im Dezember auf die fällige Voraus- oder Abschlagszahlung des Kunden verzichtet hat. Falls die Abschlagszahlung für Fernwärme geleistet worden sein sollte, entsteht insoweit ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Wärmeversorgungsunternehmen. Dieser Erstattungsanspruch sollte nicht als Ertrag gebucht werden, sondern gegen die Reduzierung der Aufwendungen. Weitergehend ist zu bewerten, ob die vorläufige Leistung dem finalen Entlastungsbetrag entspricht (Erdgas und Fernwärme) oder ob sich Differenzen aus der „1/12-Regelung“ im Abgleich zum Abschlag im Dezember 2022 ergeben haben.

Wenn die Soforthilfe als Überbrückung gedacht ist, bis die Gaspreisbremse im kommenden März wirkt, hat dann eine Abgrenzung zu erfolgen?

Bilanzierungsfrage 2

Die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens über die Monate Januar bis März 2023 hat nicht zu erfolgen. Die Soforthilfe ist als öffentlicher Zuschuss bei der Ermittlung des Erstattungsanspruchs aus der Erdgas-, Wärme- und Strompreisbremse bzw. in der Berechnung eines Erstattungsanspruchs aus den Hilfsprogrammen in die Betrachtung einzubeziehen.

Die im Dezember 2022 gewährte Soforthilfe wird bei allen nach § 72 SGB XI zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen stationäre Hospizen insoweit berücksichtigt, dass für den Dezember 2022 keine Ergänzungshilfe für leitungsgebundenes Gas und leitungsgebundene Wärme beantragt werden kann. Der Anspruch auf Ergänzungshilfen für leitungsgebundenen Strom für den Monat Dezember 2022 bleibt davon unberührt.

Der Krankenhausbereich ist von der Erdgas-Wärme-Soforthilfe ausgenommen

In der Begründung heißt es: Krankenhäuser weisen im Regelfall einen deutlich höheren Energieverbrauch auf als sonstige soziale Dienstleister oder Pflegeeinrichtungen, die im Durchschnitt die 1,5 Mio. kWh-Grenze nicht überschreiten. Zugelassene Krankenhäuser werden nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 EWSG von der Entlastung ausgenommen und bei der Gaspreisbremse als RLM-Kunden (insb. Industrie) einheitlich berücksichtigt.

Zusammenfassung der Module