Hilfsprogramme

Unterscheidung je nach Hilfeart

Modul 3

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Die Bundespolitik hat mit Blick auf rasant steigende Energiekosten am 16. Dezember 2022 eine Direkterstattung über einen so genannten Energie-Hilfsfonds beschlossen. Danach werden Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen von Oktober 2022 bis 30. April 2024 mit 8 Milliarden Euro unterstützt, um Insolvenzen zu vermeiden. Zuständig für den neuen Fonds „Krankenhaus und Pflege“ ist das Bundesgesundheitsministerium.

Für die „Umsetzung der Entlastungsmaßnahmen Gas und Strom“ soll das Bundesamt für Soziale Sicherung verantwortlich sein. Dort erfolgt mithilfe der Pflegekassen für die Pflegeeinrichtungen bzw. für die Krankenhäuser mithilfe der Länder die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Einrichtungen.

Soziale Dienstleister des Bundes für Rehabilitation und Teilhabe

Soziale Dienstleister des Bundes für Rehabilitation und Teilhabe erhalten eine Auszahlung eines einmaligen Energiekosten-Zuschusses auf Basis der Energiekosten der sozialen Dienstleister im Jahr 2022. Die Rehabilitationsträger zahlen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) den sozialen Dienstleistern auf Antrag einen einmaligen Zuschuss zu den Kosten für Erdgas, Wärme und Strom (Hilfsprogramme), die im Jahr 2022 entstanden sind. Für das Jahr 2023 soll keine zusätzliche Entlastung erfolgen, da die Anpassungen der Vergütungen durch die Rehabilitationsträger zusammen mit der Erdgas-, Wärme- und Strompreisbremse die höheren Erdgas-, Wärme und Stromkosten ausreichend berücksichtigen.

Der Erstattungsanspruch leitet sich aus § 36a SGB IX ab: Erdgas-, Wärme- und Stromkostenzuschuss; Verordnungsermächtigung

Zum Ausgleich von Erdgas-, Wärme-, und Stromkosten zahlen die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 den anspruchsberechtigten Leistungserbringern nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) auf Antrag einen einmaligen Zuschuss zu den Kosten für Erdgas, Wärme und Strom. Der Zuschuss beträgt im Allgemeinen 95 % der Differenz zwischen den entstandenen Energiekosten des Jahres 2022 und denen des Jahres 2021:

Der Zuschuss beträgt im Allgemeinen 95 % der Differenz zwischen den entstandenen Energiekosten des Jahres 2022 und denen des Jahres 2021 (€ 35.000). Diese Differenz ist aber der um die erhaltene Soforthilfe nach EWSG (€ 15.000) bereits gekürzte Betrag, der netto als Aufwand der Einrichtung verbucht ist, so dass sich darauf eine Forderung von 95 % = € 33.250 ergibt.

Leistungsberechtigte nach Absatz 2 Nummer 3 (Werkstätten für Menschen mit Behinderung) erhalten auf Antrag einen Zuschuss in Höhe von 95 % eines Fünftels der Differenz zwischen den entstandenen Energiekosten des Jahres 2022 und denen des Jahres 2021:

Der Zuschuss beträgt im Allgemeinen 95 % der Differenz zwischen den entstandenen Energiekosten des Jahres 2022 und denen des Jahres 2021 (€ 35.000). Diese Differenz ist aber der um die erhaltene Soforthilfe nach EWSG (€ 15.000) bereits gekürzte Betrag, der netto als Aufwand der Einrichtung verbucht ist, so dass sich darauf eine Forderung von 95 % = € 6.650 ergibt.

Pflegeeinrichtungen: Direkterstattung von Energie-Mehrkosten analog zum Pflegeschutzschirm

Im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) wird ein neuer § 154 SGB XI „Ergänzungshilfen für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen zum Ausgleich steigender Preise für Erdgas, Wärme und Strom“ eingefügt. Dieser neue „Rettungsschirm“ gilt nur für Strom, Erdgas und Fernwärme und nur für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 30. April 2024. Bei anderen Energieformen wie z. B. Öl, Pellets oder Flüssiggas müssen die Kostensteigerungen weiterhin vom Bewohner:innen getragen werden. Erfasst sind nach SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtungen der vollstationären Pflege einschließlich stationärer Hospize und der Kurzzeitpflege sowie der Tages- oder Nachtpflege.

Die ambulante Pflege ist hiervon ausgenommen. Ambulante Pflegeeinrichtungen sind vom Anstieg der Gas-, Fernwärme- und Strompreiskosten nicht in gleichem Umfang betroffen wie teil- und vollstationäre Einrichtungen. Deshalb werden sie in die Regelung des § 154 nicht einbezogen. Gleichwohl gelten für sie als kleine oder mittlere Unternehmen nach dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 2. November 2022 die Strom- und Gaspreisbremse sowie die Übernahme der abschlägigen Vorauszahlung für Gas- und Fernwärme im Dezember 2022.

Phase 1 bis März 2023

In der ersten Phase im Zeitraum Oktober 2022 bis März 2023 soll für Pflegeeinrichtungen eine Direkterstattung von Energie-Mehrkosten analog zum Pflegeschutzschirm nach § 150 SGB XI erfolgen. Nachgewiesene Mehrkosten durch Energiepreissteigerungen werden übernommen.

Erstattungsfähig ist die Differenz zwischen den abschlägigen Vorauszahlungen für den Verbrauch des Monats März 2022 (Referenzmonat) und den jeweiligen laufenden monatlichen abschlägigen Vorauszahlungen für Erdgas, Fernwärme und Strom. Eine Spitzabrechnung soll am jeweiligen Ende der Pflegesatzperiode erfolgen.

Die im Dezember 2022 gewährte Soforthilfe wird bei allen nach § 72 SGB XI zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen stationäre Hospizen insoweit berücksichtigt, dass für den Dezember 2022 keine Ergänzungshilfe für leitungsgebundenes Gas und leitungsgebundene Wärme beantragt werden kann. Der Anspruch auf Ergänzungshilfen für leitungsgebundenen Strom für den Monat Dezember 2022 bleibt davon unberührt.

Hinweis: Verbot der Doppelfinanzierung

Zu beachten ist das Verbot der Doppelfinanzierung. Hier hat der Gesetzgeber insbesondere zwei Sachverhalte im Blick:

  1. Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen
  2. Energiekostensteigerungen sind bereits in den Pflegesätzen vorhanden

Phase 2 ab März 2023

In einer zweiten Phase kommt ab März 2023 bis 30. April 2024 die Gas- und Wärmepreisbremse hinzu. Die Differenz für Gaskosten (und andere Energieträger) werden nach o. g. Verfahren zur Umsetzung der Förderleistungen ausgeglichen. Die Mehrkosten durch die Differenz zwischen Gaspreis Frühjahr 2022 zu 12 ct/kWh ab März 2023 sowie zu den nicht gedeckelten 20% des Gasverbrauchs werden erstattet.

Soweit Kostensteigerungen von voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen (einschließlich der Hospize mit Versorgungsvertrag nach § 75 SGB XI) nicht vollständig durch die Erstattungen aus der Erdgas-, Wärme- und Strompreisbremse ausgeglichen werden, können zusätzlich die Hilfsprogramme in Anspruch genommen werden:

In der Gesamtbetrachtung ergibt sich somit ein mehrstufiges Verfahren:

  • Stufe 1: Soforthilfe (Entfall Dezemberzahlung 2022)
  • Stufe 2: Im Zeitraum Oktober 2022 bis März 2023 Ausgleich der Energie-Mehrkosten im Rahmen der Hilfsprogramme (Abgleich mit März 2022)
  • Stufe 3: Ab März 2023 Automatische Entlastung im Rahmen des EWPBG durch Deckelung der Mehrkosten sowie Ausgleich verbleibender Energie-Mehrkosten im Rahmen der Hilfsprogramme (Abgleich mit März 2022)

Nachzahlungen aus Jahresabrechnungen

Nachzahlungen, die sich aus den jeweiligen Jahresabrechnungen der Versorger für den Zeitraum Oktober 2022 bis einschließlich April 2024 für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom ergeben, können die begünstigten Pflegeeinrichtungen und Hospize zusätzlich geltend machen. Rückzahlungen, die sich aus den jeweiligen Jahresabrechnungen der Versorger für den genannten Zeitraum ergeben, sind an die Pflegekassen weiterzuleiten. Die Jahresabrechnungen der Versorger haben die begünstigten Pflegeeinrichtungen und Hospize den Pflegekassen unverzüglich nach Erhalt vorzulegen. Bei Nichtvorliegen der für den finalen Zeitraum notwendigen Jahresabrechnung bis zum 30. August 2024 ist auf Nachzahlungen und Rückzahlungen zu verzichten.

Es ist zu beurteilen, ob und in welchem Umfang im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2022 bzw. 31. Dezember 2023 Abgrenzungen in Form von Nachzahlungen oder Rückzahlungen zu berücksichtigen sind.

Nachweisführung

Der Nachweis der gemachten Angaben hat durch entsprechende Dokumente des Versorgers zu erfolgen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich in Richtlinien das Nähere zum Zahlungsverfahren fest.

Hinweis: Pflicht zur Inanspruchnahme einer Energieberatung

Zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, die einen Erstattungsbetrag nach § 154 Absatz 1 SGB XI erhalten, werden verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2023 eine Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater durchführen zu lassen.

Die begünstigten Pflegeeinrichtungen und Hospize sind verpflichtet, den Pflegekassen einen Nachweis über die erfolgte Beratung und die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen zu übermitteln.

Wird der Nachweis bis zum 15. Januar 2024 nicht an die Pflegekassen übermittelt, wird der ausgezahlte Erstattungsbetrag für die Monate Januar 2024 bis einschließlich April 2024 um jeweils 20 % gekürzt.

Hilfsprogramm zum Ausgleich für Steigerungen der Energiekosten für Krankenhäuser

Durch den neuen § 26f KHG wurden die vom Bundesgesundheitsminister angekündigten Hilfszahlungen für Krankenhäuser von insgesamt 6 Mrd. € durch die Einführung von § 26f KHG umgesetzt. Finanziert werden die Hilfszahlungen über die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.

Krankenhausindividuelle Ausgleichszahlungen für mittelbare Kostensteigerungen von 1,5 Milliarden Euro

Nach der Gesetzesbegründung sollen durch die krankenhausindividuelle Ausgleichszahlung nach § 26f Absatz 1 Satz 1 KHG einmalig und pauschal Kostensteigerungen ausgeglichen werden, die mittelbar durch die Steigerung von Energiekosten verursacht worden sind.

Hierzu gehören etwa Kostensteigerungen in energieintensiven Dienstleistungsbereichen, die vom Krankenhaus ausgelagert worden sind, wie etwa Wäscherei oder Küche, für die den Krankenhäusern deutlich höhere Preise in Rechnung gestellt werden als vor der Energiekrise.

Für diese Ausgleichszahlungen steht ein Betrag in Höhe von 1,5 Milliarden Euro aus den Mitteln des Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Verfügung, der nach der jeweiligen Bettenzahl auf die Krankenhäuser aufgeteilt wird. Dies wird vom BMG als sachgerecht angesehen, da die absoluten Kostensteigerungen mit der Größe der Krankenhäuser zunehmen. Zur gleichmäßigen Versorgung der Krankenhäuser mit Liquidität soll die Auszahlung an die Länder und an die Krankenhäuser in drei gleichen Teilbeträgen erfolgen.

Grundlage für die Ermittlung der Höhe der krankenhausindividuellen Ausgleichszahlungen sind die Anzahl der aufgestellten Betten und Intensivbetten der Krankenhäuser. Berücksichtigt werden nach § 26f Abs. 2 Satz 1 KHG auch die von den zugelassenen Krankenhäusern der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gemeldete Anzahl der auf die akutstationäre Versorgung der gesetzlichen Unfallversicherung entfallenden Betten und Intensivbetten.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat den Betrag von 1,5 Milliarden Euro auf die Länder entsprechend dem Verhältnis der von diesen jeweils fristgerecht übermittelten Bettenanzahlen aufgeteilt und zahlt den hiernach auf jedes Land entfallenden Betrag am 31. Januar 2023, am 28. Februar 2023 und am 31. März 2023 in drei gleichen Teilbeträgen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an das jeweilige Land zur Weiterleitung an die Krankenhäuser entsprechend dem Verhältnis der jeweiligen Bettenanzahl aus.

Die Auszahlung des auf ein Krankenhaus entfallenden Betrages erfolgt ebenfalls in drei Raten im Januar, Februar und März 2023.

Wann ist die Ausgleichszahlung für mittelbare Kostensteigerungen zu vereinnahmen?

Bilanzierungsfrage 3

Da die Pauschale gemäß § 26f Abs. 1 S. 1 KHG einen Ausgleich für die mittelbaren Kostensteigerungen im Zeitraum Oktober 2022 bis April 2024 bilden soll, sind die erhaltenen Beträge periodengerecht zuzuordnen. Im Jahresabschluss 2022 sind somit 3/19 des Gesamtbetrages der drei im Jahr 2023 erhaltenen Ratenzahlungen ertragsmäßig zu vereinnahmen.

Krankenhausindividuelle Erstattungsbeträge zum Ausgleich der gestiegenen Kosten für Erdgas, Fernwärme und Strom von 4,5 Mrd. €

Die Krankenhäuser haben die Höhe der krankenhausindividuellen Erstattungsbeträge für gestiegene leitungsgebundene Energiekosten für folgende Zeiträume getrennt zu ermitteln:

Wann sind die Erstattungsbeträge für Energiekostensteigerungen zu vereinnahmen?

Bilanzierungsfrage 4

Da die krankenhausindividuellen Erstattungsbeträge gemäß § 26f Abs. 1 S. 2 KHG einen Ausgleich für die Energiekostensteigerungen im Zeitraum Oktober 2022 bis April 2024 bilden sollen und auch getrennt für die jeweiligen Zeiträume zu ermitteln sind, sind die erhaltenen Beträge periodengerecht den Geschäftsjahren 2022 bis 2024 zuzuordnen. Im Jahresabschluss 2022 ist somit der ermittelte Erstattungsbetrag für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2022 ertragsmäßig zu vereinnahmen.

Hinweis: Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer Energieberatung

Sofern Krankenhäuser Zahlungen nach den Absätzen 2 oder 4 bis 6 des § 26f KHG erhalten haben, sind sie gemäß § 26f Abs. 8 KHG zur Durchführung einer Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater verpflichtet. Die erfolgte Beratung und die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen der Energieberatung sind der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde oder der benannten Krankenkasse bis zum 15. Januar 2024 nachzuweisen.

Sofern dieser Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird, kürzt die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde oder die benannte Krankenkasse den für den Zeitraum Januar 2024 bis April 2024 an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu übermittelnden Betrag um 20 %.

Zusammenfassung der Module