Nahezu unbemerkt, ohne großen medialen Widerhall, hat die EU im April 2021 einen Entwurf einer Corporate Sustainability Reporting Directive (kurz: CSRD) veröffentlicht, mit der der Anwendungskreis für die Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich ausgeweitet wird.
Wer muss künftig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen?
Bislang war das Thema Nachhaltigkeitsbericht (oder auch allgemein CSR = Corporate Social Responsibility) im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss nur ein Thema für kapitalmarktorientierte Gesellschaften, Banken und Versicherungen. Durch den veröffentlichten Richtlinienentwurf erweitert sich dieser Kreis deutlich.
Künftig müssen nur Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erstellen, die im Durchschnitt mehr als 1.000 Beschäftigte haben und einen jährlichen Nettoumsatz von über 450 Millionen Euro erzielen. Nach der förmlichen Annahme und Veröffentlichung im Amtsblatt der EU muss die geänderte Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden; die neuen Pflichten gelten für das Geschäftsjahr 2027, mit erstmaliger Berichterstattung im Jahr 2028.
Wo und wann soll der Nachhaltigkeitsbericht eingepflegt bzw. erstellt werden?
Der einheitlich zu bezeichnende Nachhaltigkeitsbericht soll im (Konzern-)Lagebericht veröffentlicht werden und auch extern geprüft werden. Erstmalig sollte dies für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, anzuwenden sein. Inzwischen wurde diese Frist verlängert – auf den 1. Januar 2027.
Konkret bedeutet dies, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung erstmals in den Jahresabschlüssen per 31. Dezember 2027 enthalten sein muss und somit Anfang 2028 zusammen mit dem Lagebericht zur Prüfung vorzulegen ist. Der Zeitplan scheint sich allerdings nach hinten zu verschieben, sowohl der Schattenberichterstatter als auch der Europäische Rat schlagen eine verzögerte Einführung vor. An der grundsätzlich kommenden Pflicht für eine Vielzahl von Unternehmen und Organisationen ändert dies hingegen nichts.
Dringende Handlungsnotwendigkeit
Auch wenn sich "Anfang 2028" noch weit weg anhört, darf nicht verkannt werden, dass hier ein recht hoher Zeitdruck besteht. Um einen den Anforderungen entsprechenden Nachhaltigkeitsbericht erstellen zu können, muss vorgelagert ein unternehmensweiter Strategieprozess stattfinden, in dem Nachhaltigkeitsfaktoren und -ziele definiert werden. Diese Ziele müssen umgesetzt und in Zahlen des Rechnungswesens messbar gemacht werden. Damit im Zusammenhang muss auch eine prüfbare Datenlage geschaffen werden.
Aus den bisherigen Erfahrungen bei kapitalmarktorientierten Unternehmen, die diesen Nachhaltigkeitsbericht bereits seit ein paar Jahren erstellen müssen, hat sich gezeigt, dass das Thema Nachhaltigkeit und damit im Zusammenhang auch der Bericht darüber, "Chefsache" ist. Dem Rechnungswesen fällt ebenfalls eine wichtige Rolle in diesem Prozess zu, da hier letztendlich die messbaren Informationen in Form von Kennzahlen zusammenlaufen müssen.
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird ein komplexes und arbeitsintensives Instrument der Unternehmensberichterstattung werden. Wobei die Berichterstattung darüber nur das Ende eines umfassenden Prozesses im Unternehmen ist, der alle Bereiche einschließt. Die gesetzlichen Vertreter sind gut beraten, sich sehr frühzeitig mit den an sie gestellten Anforderungen zu beschäftigen und entsprechende Projekte und Arbeitsgruppen zu implementieren.
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