Veröffentlichungen

Pflicht zur Führung von virtuellen Konten

Verpflichtung für Pflegeeinrichtungen in NRW

Die Regelungen der APG DVO zur Investitionskostenfinanzierung stellen die Pflegeeinrichtungen, aber auch die mit der Umsetzung befassten Landschaftsverbände in NRW unverändert vor große Herausforderungen. Bis heute sind zahlreiche Umsetzungsfragen noch ungeklärt. Diese Unsicherheiten betreffen unverändert auch die Verpflichtung zur Führung der sog. virtuellen Konten.

Warum stehen aktuell Fragen zur Führung der virtuellen Konto im „Rampenlicht“?

Mit den Anträgen zum 01.07.2021 werden für Mietmodelle Angaben zu den virtuellen Konten ab der ersten Investitionskosten-Festsetzung nach APG DVO abgefragt. Bereits im Rahmen früherer Beantragung in PFAD.invest erfasste Zahlen sind hierbei irrelevant. Nach aktuellem Stand müssen Eigentümermodelle ebenfalls in 2021 mit den Anträgen zum 01.01.2022 Angaben zu den virtuellen Konten machen. Bei Überschreitung der sog. Kappungsrenzen drohen Kürzungen im Bereich der Investitionskostensätze.

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Download: Pflicht zur Führung von virtuellen Konten

Autor:
Jan Grabow
Erschienen in:
CAREkonkret 08/2021