Jede Stiftungssatzung muss die satzungsmäßige Vermögensbindung regeln. Über die konkrete Ausgestaltung solcher Regelungen streiten jedoch regelmäßig Finanzämter und Stiftungen vor den Finanzgerichten und/oder dem BFH. Denn mögliche Folgen bei Verstößen gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung sind gravierend: Es kann zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit und zur rückwirkenden Aufhebung der Steuervergünstigung kommen
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- Autor:
- Iris Röttgering
- Erschienen in:
- IWW Stiftungsbrief 02/2025