Weitere Tätigkeitsfelder und Schwerpunkte
In dem Bereich Wirtschaftsprüfung bieten wir Ihnen auch noch weitere Leistungen an. Informieren Sie sich gerne!
Eine Abschlussprüfung hat eine Bedeutung, die über den vorgeschriebenen Prüfungsbericht mit Bestätigungsvermerk weit hinausgeht. Das unabhängige Urteil eines Wirtschaftsprüfers garantiert die Verlässlichkeit von Informationen für alle Entscheidungsträger – von den Gesellschaftern bis zum Aufsichtsrat.
Gegenstand der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB sind der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und ggf. der Lagebericht. Häufig werden auch freiwillige Abschlussprüfungen durchgeführt. Geschäftsführer und Aufsichtsräte sind häufig Verwalter fremden Vermögens und wissen vor dem Hintergrund ihres Verantwortungsbereiches um den Nutzen einer Abschlussprüfung auch jenseits der gesetzlichen Anforderungen.
Größere Unternehmensverbände fassen ihre Einzelabschlüsse häufig in Konzernabschlüssen zusammen. Der nach § 290 HGB aufzustellende Konzernabschluss und der Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens sind nach Maßgabe des Gesetzgebers durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Prüfungsgegenstand ist der Konzernabschluss, der sich aus Konzernbilanz, Konzern-GuV, Konzernanhang, Konzern-Kapitalflussrechnung sowie einem Konzern-Eigenkapitalspiegel zusammensetzt. Ergänzt wird der Konzernabschluss durch den Konzernlagebericht.
Ist eine Gebietskörperschaft (Bund, Land oder Kommune) mehrheitlich an einem privatrechtlichen Unternehmen beteiligt, muss die Jahresabschlussprüfung gemäß § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) um eine Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung erweitert werden. Bei Unternehmen des Gesundheits- und Sozialwesens, an denen keine Gebietskörperschaften beteiligt sind, ist in den Satzungen bzw. Gesellschaftsverträgen häufig eine vergleichbare Prüfung vorgesehen. Der Prüfung nach § 53 HGrG wird grundsätzlich ein Fragenkatalog zugrunde gelegt, der 16 Fragenkreise bzw. Themengebiete umfasst.
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