APG DVO NRW – Führung virtueller Konten

Wir beantworten die Fragen, die durch das Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zum Alten- und Pflegegesetz NRW (APG DVO NRW) und den damit verbundenen Änderungen in der Finanzierung von Pflegeeinrichtungen in NRW entstanden sind.

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Pflicht zur Führung virtueller Konten

Was sind virtuelle Konten?

Der Begriff „virtuelle Konten“ steht dezidiert nicht im APG oder in der APG DVO. Das APG selbst enthält keinerlei Kontenführungs-/Buchführungsvorgaben.

Der Begriff sollte nur einen Mechanismus veranschaulichen. Über die sogenannten virtuellen Konten ist in Pfad.invest die Verausgabung der in den Investitionskostensätzen enthaltenen Finanzierungsmittel nach §§ 4 und 6 APG DVO nachzuweisen.

Warum sind virtuelle Konten zu führen?

In den sog. virtuellen Konten werden die tatsächlichen Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung der langfristigen Anlagegüter (§ 6 APG DVO) sowie die Aufwendungen für die Erstanschaffung, Instandhaltung und Instandsetzung, Wiederbeschaffung von Gegenständen des sonstigen Anlagevermögens (§ 4 APG DVO) gesammelt und den anerkannten Beträgen im Rahmen der Kappungsberechnung gegenübergestellt.

§ 82 Abs. 3 SGB XI erlaubt ausdrücklich eine pauschalierte Finanzierung bzw. Anerkennung von Investitionsaufwendungen durch Landesrecht. Allerdings müssen die Pauschalen in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Aufwendungen stehen.

Nach den Regelungen des § 4 Abs. 5 APG DVO bzw. § 6 Abs. 3 APG DVO, ist die fortlaufende unverminderte Anerkennung der Pauschale daran geknüpft, dass die Einrichtung so viel für Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 APG DVO bzw. § 6 Abs. 1 APG DVO ausgibt, dass die angesammelten Pauschalen abzüglich der Ausgaben nicht den 4-fachen bzw. 10-fachen Jahressatz überschreiten. Diese Kappungsberechnung ist jeweils bei der Neufestsetzung durchzuführen.

Sind von den Einrichtungen diese virtuellen Konten zu führen?

Nach Angaben des MAGS ist i.e.S. überhaupt kein Konto zu führen. Die Einrichtung muss lediglich beim jeweiligen Festsetzungsantrag in Pfad.invest die Ist-Ausgaben der Vorjahre gesammelt angeben und diese belegen können, damit sie im System für die Kappungsberechnung automatisiert verwendet werden können.

Welche Angaben sind zur Führung virtueller Konten zu machen?

Im Festsetzungsantrag sind bei Mietmodellen zum 01.01.2023 bzw. bei den Eigentümermodellen zum 01.01.2024 Angaben zu den tatsächlichen getätigten Aufwendungen in Bezug auf die Verausgabung der Mittel nach §§ 4 und 6 APG DVO zu machen. Konkrete Vorgaben zu den Angaben, die zu machen sind, gibt es unverändert nicht.

Die ab dem erstmaligen Zeitpunkt der Abrechnung nach der Systematik der APG DVO zu ermittelnden Werte sind in Pfad.invest in den Feldern #520 und #530 einzugeben.

Welche Konsequenzen können sich bei fehlerhaften Angaben in den virtuellen Konten ergeben?

Aufgedeckte Falschangaben können nach Mitteilung des MAGS strafrechtliche Konsequenzen haben und selbst bei Fahrlässigkeit ggf. die WTG-rechtlich erforderliche Zuverlässigkeit des Trägers in Frage stellen. 

Sind im Eigentümermodell immer virtuelle Konten zu führen?

Im Eigentümermodell sind grds. immer virtuelle Konten zu führen.

Sind im Mietmodell mit fiktiver Vergleichsberechnung gemäß § 8 Abs. 3 – 10 APG DVO virtuelle Konten zu führen?

Wenn der Betreiber im fiktiven Mietmodell nicht Eigentümer des Inventars und nicht für die Instandhaltung zuständig ist, sind keine virtuellen Konten zu führen.

Wenn dem Betreiber im fiktiven Mietmodell Anteile der Refinanzierung nach § 8 Abs. 7 APG DVO (weil er Eigentümer des Inventars ist) oder nach § 8 Abs. 8 APG DVO (weil er teilweise für die Instandhaltung zuständig ist) zuzurechnen sind, sind insoweit Nachweise über die virtuellen Konten zu erbringen.

 

Sind im Mietmodell mit konkreter Vergleichsberechnung gemäß § 8 Abs. 11 APG DVO virtuelle Konten zu führen?

Bei der konkreten Vergleichsberechnung gelten sämtliche Regelungen des Eigentümermodells analog, so dass grds. immer virtuelle Konten zu führen sind. Hierbei sind sowohl die Aufwendungen nach §§ 4 und 6 APG DVO sowohl des Immobilieneigentümers als auch des Betreibers zu ermitteln und nachzuweisen.

 

Sind virtuelle Konten nach kameralistischen oder handelsrechtlichen Prinzipien zu führen?

Soweit tatsächlich getätigte Aufwendungen nachträglich nachzuweisen sind, gelten gemäß § 10 Abs. 9 APG ausschließlich die steuerrechtlich zu berücksichtigenden Aufwendungen als Aufwendungen im Sinne dieses Gesetzes, soweit diese keine fiktiven Aufwendungen oder Aufwendungen für Rückstellungen umfassen. Auch der Zeitpunkt, zu dem die Aufwendungen im Rahmen nachträglicher Nachweisführungen zu berücksichtigen sind, richtet sich nach steuerrechtlichen Vorgaben.

Ein Ausschluss zur Berücksichtigung von Aufwendungen für Rückstellungen gilt nach unserem Verständnis eigentlich nur insoweit als es sich um fiktive Aufwendungen handelt, die nicht dem Tatsächlichkeitsprinzip der BSG-Urteile vom 08.09.2011 entsprechen. Nach Rückmeldung aus dem MAGS soll der Gesetzeswortlaut eng ausgelegt werden, so dass sich zwischen den Aufwendungen nach steuerrechtlichem Verständnis und der Abbildung in den virtuellen Konten Diskrepanzen ergeben können.

Sind die Angaben zu den Aufwendungen für die virtuellen Konten durch einen Wirtschaftsprüfer zu testieren?

Nein, es besteht keine derartige Pflicht. Zu testieren sind gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 APG DVO bei Baumaßnahmen lediglich jeweils die Gesamtsumme der tatsächlich gezahlten Beträge für Aufwendungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3, § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 4 Absatz 2 und § 8 Absätze 6, 7, 14 Satz 4 sowie Absatz 16 APG DVO, deren Feststellung beantragt wird, einschließlich der Angaben über den marktüblichen Kaufpreis sonstiger Anlagegüter, die im Rahmen von Miet- und Leasingverträgen beschafft wurden.

Beginnt das virtuelle Konto nach §§ 4 APG DVO immer mit Null?

Im Stand der APG DVO vor Änderung im Rahmen des Entfesselungspakets wurde ursprünglich diesbezüglich zwischen Einrichtungen unterschieden, die bereits 10 Jahre in Betrieb sind und die jünger sind.

Durch das Entfesselungspaket ist diese Unterscheidung entfallen. Durch Bezug auf die steuerrechtlichen Aufwendungen können nunmehr bei den anzuerkennenden Aufwendungen nach § 4 APG DVO auch die Abschreibungen in Bezug auf Restbuchwerte des sonstigen Anlagevermögens in Ansatz gebracht werden, die bereits vor Inkrafttreten der APG DVO angeschafft worden sind.

Bei Bestandseinrichtungen sind daher die Abschreibungen der sonstigen Anlagegüter ausgehend vom Zeitpunkt der erstmaligen Abrechnung nach APG DVO zu ermitteln. Hierbei stellt die Ermittlung der Abschreibungen auf die Betriebsvorrichtungen eine Herausforderung dar, soweit diese handelsrechtlich zusammen mit dem Gebäude bilanziert werden.