APG DVO NRW – Grundbegriffe

Wir beantworten die Fragen, die durch das Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zum Alten- und Pflegegesetz NRW (APG DVO NRW) und den damit verbundenen Änderungen in der Finanzierung von Pflegeeinrichtungen in NRW entstanden sind.

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Grundbegriffe

Was ist unter einem Eigentümermodell zu verstehen?

Soweit der Betreiber einer Pflegeeinrichtung auch Eigentümer der Immobilie ist, handelt es sich um ein Eigentümermodell.

Was ist unter einem „echten“ Mietmodell zu verstehen?

Soweit der Betreiber einer Pflegeeinrichtung nicht Eigentümer der Immobilie ist, handelt es sich zivilrechtlich um ein Mietmodell.

Auch wenn in einem Konzernverbund eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung besteht und die Pflegeimmobilie sowie der Betrieb auf zwei Rechtsträger aufgeteilt sind, handelt es sich um ein fiktives Mietmodell im Sinn von § 8 Abs. 3 – 8 APG DVO. Hierbei sind grundsätzliche keine Nachweise zu den tatsächlichen Baukosten oder Finanzierung der Investition zu erbringen.

 

Was ist unter einem „unechten“ Mietmodell zu verstehen?

Für Altenheimträger, die in der Vergangenheit das Eigentum der Immobilie vom Betrieb getrennt haben (i. d. R. durch Übertragung auf eine Betriebsgesellschaft), erfolgte die Refinanzierung von Investitionskosten in der Vergangenheit unverändert nach der Systematik des ursprünglich vorliegenden Eigentumsmodells.

Bis ca. Mitte des Jahres 2017 wurden auch die neuen Investitionskostenbescheide gem. APG DVO NRW regelmäßig noch in der Systematik des Eigentumsmodells erstellt.

Seit dem 1.1.2019 werden alle Einrichtungen, bei denen sämtliche genutzten Gebäude (langfristige Anlagegüter) nicht dem Einrichtungsträger gehören, sondern von einem Dritten vertraglich gemietet bzw. gepachtet sind. als Mieteinrichtungen im Sinn von § 8 APG DVO behandelt.

Wenn der bisherige Betreiber die Trägerschaft der Einrichtung auf einen Dritten überträgt, aber das Eigentum an den langfristigen Anlagegütern zurückbehält, ist die sog. fiktive Vergleichsberechnung nicht anwendbar. Im § 8 Absatz 2 Satz 6 APG DVO NRW ist geregelt, dass in diesen Fällen die Refinanzierung im Mietmodell mit konkreter Vergleichsberechnung erfolgt. Die Vergleichsberechnung erfolgt dann durch eine entsprechende Anwendung sämtlicher für eine Eigentumseinrichtung geltenden Vorschriften der APG DVO.

Welche Anlagegengegenstände gehören zu den sonstigen Anlagegütern nach § 4 APG DVO?

Zu den sonstigen Anlagegütern gehören insbesondere Technische Anlagen, Außenanlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung.

Die steuerrechtlich nicht dem Gebäude zuzuordnenden Betriebsvorrichtungen zählen auch zu den sonstigen Anlagegütern.

 

Welche Anlagegengegenstände gehören zu den langfristigen Anlagegütern nach § 6 APG DVO?

Bei den langfristigen Anlagegütern handelt es sich um die Gebäude einschließlich der steuerrechtlich dem Gebäude zuzuordnenden Gebäudebestandteile. Die Betriebsvorrichtungen sind nicht dem Gebäude zuzuordnen und gehören zu den sonstigen Anlagegütern.