APG DVO NRW – I-Kostenbeantragung im Eigentümermodell

Wir beantworten die Fragen, die durch das Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zum Alten- und Pflegegesetz NRW (APG DVO NRW) und den damit verbundenen Änderungen in der Finanzierung von Pflegeeinrichtungen in NRW entstanden sind.

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Spielregeln der I-Kostenbeantragung im Eigentümermodell

Wie gestaltet sich das Verfahren zur Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen?

§ 12 APG DVO regelt die Grundsätze und legt die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe für das Festsetzungsverfahren fest. Im Bescheid wird der Betrag festgesetzt, der Grundlage für die Abrechnung gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern der Einrichtung ist. Die Anträge sind mittels PfAD.invest (www.pfadinvest.mags.nrw.de) zu erfassen.

Die Landschaftsverbände erlassen zwei Bescheide

  • Feststellungsbescheid
  • Festsetzungsbescheid

Feststellung, ist wortwörtlich zu nehmen. Es werden die Grundlagen zur gesonderten Berechnung der Investitionsaufwendungen festgestellt, die im Rahmen des Neubaus/ Ersatzneubaus/ Umbau- Modernisierungsmaßnahmen entstanden sind.

Die Feststellung ist damit eine Bestandsaufnahme. Aus diesem Grund muss auch unterjährig ein neuer Antrag auf Feststellung gestellt werden, wenn sich der Bestand/ Basis verändert z.B.

  • bei Abschluss der Baumaßnahme
  • bei Abschluss von Teilbauabschnitten
  • bei wesentlichen Veränderungen der Berechnungsgrundlage (z.B. Platzzahlabbau)
  • „kann“ bei Änderung der Darlehnskonditionen (z.B. neues Darlehen / Anschlussfinanzierung)

Die Feststellung, muss vor bzw. zum Inbetriebnahmedatum erfolgen.

Welche Angaben sind im Verfahren zur Feststellung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen zu machen?

  • Datum ab dem die Feststellung beantragt wird
  • Datum der Inbetriebnahme der Einrichtung / Abschluss der Umbau- und Modernisierungsmaßnahme
  • Platzzahl, unterteilt nach vollstationären Dauerpflege-, Kurzzeitpflege-, sowie teilstationären Plätzen
  • Abstimmungsbescheid nach § 11 Abs. 3 APG
  • Gesamtkosten und deren Aufteilung, Neubau, Ersatzneubau / Umbau-/ Modernisierung
  • (langfristige Investitionskosten und sonstige Anlagegüter, entsprechendes Testat erforderlich)
  • Gewährte Zuschüsse (entsprechende Zuschussbescheide)
  • Verteilzeiträume die vor Inkrafttreten der APG/ APG DVO für das Langfristige AV abgestimmt wurden
  • Kosten Ausweichquartier, Abbruchkosten
  • Aufgewendete Darlehens- oder Eigenkapitalbeträge (Darlehnsverträge und Zins- und Tilgungspläne erforderlich)
  • Erbpacht
  • Angaben zur Grundstücksfläche davon bebauter Fläche, davon Verkehrs- und Freifläche,
  • Flächen mit Fremdnutzung
  • Angaben zur Ermittlung der Nettoraumfläche gemäß § DIN 277
  • Bei Miet- und Pachteinrichtungen / Nutzungsüberlassungsvertrag (Regelungen des SALG und der Instandhaltung)
  • Einrichtungen die nach Inkrafttreten der APG/ APG DVO den Betrieb aufgenommen haben, sollen ein Nachweis darüber erbringen, dass das Neubauvorhaben in der kommunalen Konferenz Alter und Pflege vorgestellt wurde und dessen Beratungsergebnis. Ersatzweise hat der Träger einen Beleg beizubringen, aus dem hervorgeht, dass der Träger nach Antrag auf Vorstellung des Vorhabens noch keine Gelegenheit gegeben wurde.
  • ggf. Bedarfsbestätigung des örtlichen Sozialhilfeträgers (Bedarfsbestätigung)

Welche Angaben sind im Verfahren zur Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen zu machen?

Die Festsetzung beruht auf den Daten der Feststellung. Mittels Festsetzung werden die anerkennungsfähigen Aufwendungen bewertet und verteilt. Die Festsetzung erfolgt im Regelfall immer für 2 Kalenderjahre.

Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Die Summen der vertraglich im Abrechnungszeitraum geschuldeten Aufwendungen nach §§ 7 (Erbpacht oder Grundstücksmiete) unter Darstellung der vertraglichen Grundlagen für die Zahlungspflichten. Die Landschaftsverbände fordern hierzu im Einzelfall auch Nachweise, dass die geschuldete Erbpacht auch tatsächlich gezahlt wird;
  • Die Gesamtsumme der in den beiden Vorjahren tatsächlich gezahlten Aufwendungen gemäß § 4 Absatz 4 und § 6 Absatz 1 APG DVO (Nachweis der Aufwendungen für die virtuellen Konten);
  • die nachgewiesenen Finanzierungsaufwendungen nach § 5;
  • die tatsächliche durchschnittliche Belegungsquote in den beiden Jahren vor Antragstellung, bei erstmaliger Antragstellung nach Inkrafttreten dieser Verordnung auch der drei Jahre vor Antragstellung, soweit vorhanden;
  • eine gewünschte Differenzierung zwischen verschiedenen Platzarten beziehungsweise Zimmergrößen bei der Festsetzung;
  • die Höhe des nach § 8 Absatz 15 APG DVO zusätzlich anzuerkennenden Betrages und den Zeitpunkt, zu dem die Anerkennung wegen vollständiger Refinanzierung der Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 APG DVO endet.

Was ist zu tun bei einem falschen Feststellungs- und Festsetzungsbescheid?

Der Träger muss innerhalb eines Monats schriftlich beim Landschaftsverband Widerspruch einreichen. Fristbeginn ist das Datum des Feststellungs- und Festsetzungsbescheids. Es reicht zunächst fristwahrend aus, Widerspruch ohne Begründung einzulegen. Die Begründung kann nachgereicht werden.

Entweder erfolgt daraufhin ein Abhilfebescheid, Änderungsbescheid (Korrekturbescheid) oder ein Widerspruchsbescheid.

Gegen einen Abhilfe-, Änderungs-, oder auch den Widerspruchsbescheid können dann nur noch mittels Klageverfahren Änderungen herbeigeführt werden. Sind bereits mehrere Klageverfahren zu einem Thema anhängig, kann der Widerspruch nach Absprache mit dem Träger auch „ruhend“ gestellt werden. Erst nach rechtskräftigem Urteil, werden diese Verfahren automatisch von den Landschaftsverbänden geprüft und ggf. rückwirkend geändert.

Was ist in Bezug auf eine Erhöhungs-Ankündigung nach WBVG zu beachten?

Nach der Planung, Abstimmung, Fertigstellung der Baumaßnahmen und der Beantragung hat noch die Ankündigung gegenüber den Bewohnern zu erfolgen.

Die Ankündigung, ist wichtig damit der Träger den Investitionskostensatz gegenüber dem Bewohner abrechnen darf. Wie genau angekündigt werden muss, wird im Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG) geregelt.

Nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens kann vom Träger frühestens nach vier Wochen das erhöhte Entgelt abgerechnet werden. Dementsprechend empfiehlt es sich mit der Antragsstellung in PfAD.invest die Ankündigungsschreiben vorzubereiten bzw. zu versenden.

Insbesondere bei Beantragungen von Neubau- oder auch Ersatzneubauprojekten, aber auch nach Umbaumaßnahmen im Sinn von § 3 APG DVO oder § 8 Abs. 6 APG DVO ist es nicht immer einfach das für das Ankündigungsschreiben die zukünftigen I-Kostensätze sicher zu bestimmen. Hierbei können wir Sie gerne unterstützen!

Ist eine Differenzierung der I-Kostensätze nach Kostenträger zulässig?

Nein (vgl. § 12 Abs. 6 APG DVO).

Wie werden die Belegungstage zur Berechnung der abzurechnenden I-Kostensätze ermittelt?

Maßgeblich für die Verteilung der Aufwendungen ist die Anzahl der durchschnittlich belegten Plätze. Der zu berücksichtigende Durchschnittswert ermittelt sich stets auf Basis von 365 Tagen aus dem Jahresdurchschnitt der letzten drei Kalenderjahre vor der Antragstellung, wobei mindestens eine durchschnittliche Belegung von 90 Prozent der Berechnung zugrunde gelegt wird.

Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Belegungsquote sind unterjährig beantragte Platzzahländerungen anteilig zu berücksichtigen.

Wie werden Forderungsausfälle aus der I-Kostenabrechnung berücksichtigt?

Belegungstage, bei denen nach Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten eine Bezahlung der in Anspruch genommenen Leistungen nicht erfolgt ist, werden bei der Berechnung der Belegungsquote nicht berücksichtigt.

Das Gleiche gilt, wenn eine Pflegebedürftige oder ein Pflegebedürftiger verstorben ist und eine Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Nachlass aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erfolgreich ist.

Wie werden die Belegungstage zur Berechnung der abzurechnenden I-Kostensätze ermittelt, wenn die Einrichtung noch nicht drei Jahre in Betrieb ist?

Liegt der Zeitpunkt der Inbetriebnahme bei Antragstellung weniger als drei volle Kalenderjahre zurück, ist der Durchschnittswert nach § 12 Abs. 7 Satz 1 APG DVO durch Schätzung unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Belegungsdaten zu ermitteln. Für diesen Zeitraum ist eine durchschnittliche Belegung von mindestens 80 Prozent der Berechnung zugrunde zu legen. Für die Dauer einer Maßnahme nach § 3 APG DVO beziehungsweise § 8 Absatz 6 oder § 8 Absatz 16 APG DVO kann die Trägerin oder der Träger eine Festsetzung der durchschnittlichen Belegung auf 90 Prozent beantragen, soweit die aktuelle tatsächliche Belegung nicht über diesen Wert hinausgeht.

Gibt es Sonderregelungen in der Ermittlung der Belegungstage für die Kurzzeitpflege?

Bei Einrichtungen, die ausschließlich Kurzzeitpflege anbieten (solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen), ist abweichend von § 12 Absatz 7 APG DVO mindestens eine durchschnittliche Belegungsquote von 70 Prozent der Berechnung zugrunde zu legen.

Gibt es Sonderregelungen in der Ermittlung der Belegungstage für die Tagespflege?

Abweichend von § 12 Absatz 7 APG DVO ist mindestens eine durchschnittliche Belegungsquote von 80 Prozent der Berechnung zugrunde zu legen. Abweichend von § 12 Absatz 8 APG DVO ist zur Verteilung der anerkennungsfähigen Aufwendungen auf die Belegungstage von 250 möglichen Belegungstagen im Jahr bei einer betrieblichen Nutzung von fünf Tagen in der Woche auszugehen.