APG DVO NRW – I-Kostenbeantragung im Mietmodell

Wir beantworten die Fragen, die durch das Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zum Alten- und Pflegegesetz NRW (APG DVO NRW) und den damit verbundenen Änderungen in der Finanzierung von Pflegeeinrichtungen in NRW entstanden sind.

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Spielregeln der I-Kostenbeantragung im Mietmodell

Welche Angaben sind im Verfahren zur Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen zu machen?

Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Die Summen der vertraglich im Abrechnungszeitraum geschuldeten Aufwendungen nach §§ 7 (Erbpacht oder Grundstücksmiete) und 8 APG DVO (Miete oder Pacht für langfristige und sonstige Anlagegüter) unter Darstellung der vertraglichen Grundlagen für die Zahlungspflichten. Die Landschaftsverbände fordern hierzu im Einzelfall auch Nachweise, dass die geschuldete Erbpacht, Miete oder Pacht auch tatsächlich gezahlt wird;
  • Die Gesamtsumme der in den beiden Vorjahren tatsächlich gezahlten Aufwendungen gemäß § 8 Absatz 7 und Absatz 8 APG DVO (Nachweis der Aufwendungen für die virtuellen Konten);
  • die nachgewiesenen Finanzierungsaufwendungen nach 8 Absatz 6 Satz 3 APG DVO;
  • die tatsächliche durchschnittliche Belegungsquote in den beiden Jahren vor Antragstellung, bei erstmaliger Antragstellung nach Inkrafttreten dieser Verordnung auch der drei Jahre vor Antragstellung, soweit vorhanden;
  • eine gewünschte Differenzierung zwischen verschiedenen Platzarten beziehungsweise Zimmergrößen bei der Festsetzung;
  • die Höhe des nach § 8 Absatz 15 APG DVO zusätzlich anzuerkennenden Betrages und den Zeitpunkt, zu dem die Anerkennung wegen vollständiger Refinanzierung der Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 APG DVO endet.

Dem Antrag nach § 8 Absatz 11 APG DVO sind folgende Belege beizufügen:

  • Testate über die nach § 8 Absatz 11 Satz 5 Nummer 1 bis 4 APG DVO angefallenen Aufwendungen, zum Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme der Einrichtung oder
  • Testate über die Aufwendungen, die dem Kaufpreis nach § 8 Absatz 11 Satz 6 APG DVO zu Grunde liegen und
  • Abschriften der laufenden Darlehensverträge im Sinne des § 8 Absatz 11 Satz 5 Nummern 1 und 2 sowie Satz 6 Nummer 1 und 2 APG DVO sowie der Zins- und Tilgungspläne.

Besteht für alle Einrichtungen im Mietmodell das Wahlrecht zwischen fiktiver und konkreter Vergleichsberechnung gemäß § 8 Abs. 2 APG DVO?

Nein hier gibt es Einschränkungen. § 8 Abs. 2 APG DVO gibt bereits vor, dass die konkrete Vergleichsberechnung gemäß § 8 Abs. 11 APG DVO zwingend anzuwenden, wenn Immobilieneigentum und Betrieb nach dem 1.2.2014 getrennt wurden. Dies soll analog gelten, wenn Immobilieneigentum und Betrieb bereits vor dem 1.2.2014 getrennt wurden.

Bei einem Ersatzneubau setzt die Anwendung der 4%-Afa-Regelung in § 3 Abs. 5 APG DVO voraus, dass die konkrete Vergleichsberechnung gemäß § 8 Abs. 14 APG DVO zur Anwendung kommt.

Von der Logik des § 8 Abs. 2 APG DVO ist demgegenüber nicht abgedeckt der Fall, dass nie - also ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme - eine Identität zwischen Betrieb und Immobilieneigentum bestanden hat.

Bei der Entscheidung in Bezug auf die Ausübung des Wahlrechts zwischen fiktiver und konkreter Vergleichsberechnung ist zur wirtschaftlichen Beurteilung eine Betrachtung über einen Mehrjahreszeitraum vorzunehmen.

Was ist bei der I-Kostenbeantragung bei „echten“ (fiktiven) Mietmodellen zu beachten?

Zeitlich befristeter Bestandsschutz

  • Für Einrichtungen, die auch schon nach GesBerVO als Mietmodelle behandelt worden sind, besteht aufgrund § 8 Abs. 9 APG DVO das Problem des zeitlich befristeten Bestandsschutzes der Refinanzierung der zum 1.2.2014 anerkannten Miete. Diesen Einrichtungen drohen häufig nach Auslaufen des Bestandsschutzes ab dem 1.7.2021 deutliche Verschlechterungen in der Refinanzierung.
  • Bestehende Handlungsoptionen (fiktive Vergleichsberechnung gemäß § 8 Abs. 3 - 10 APG DVO, konkrete Vergleichsberechnung gemäß § 8 Abs. 11 APG DVO) oder Beantragung Ausnahmegenehmigung zur Überschreitung Angemessenheitsgrenze gemäß § 10 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 Alten- und Pflegegesetz NRW sind zu bewerten.

Ansatz der ortsüblichen Miete

  • Das LSG Essen hat am 18.11.2021 entschieden, dass die Rechenmethodik der Landschaftsverbände zur Ermittlung der ortsüblichen Miete rechtswidrig ist und nicht zu angemessenen Ergebnissen führt. Der anzusetzende Bodenrichtwert ist in voller Höhe auf die gesamte anerkannte Grundstücksfläche anzuwenden. Entgegen der Auffassung der Landschaftsverbände der Bodenrichtwert hinsichtlich der Frei- und Verkehrsflächen nicht zu halbieren.

Führung virtueller Konten

  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann in der fiktiven Vergleichsberechnung die Verpflichtung zur Führung virtueller Konten vermieden werden. Der Mietvertrag ist im Hinblick auf die Führung virtueller Konten sowie die Refinanzierung einer ortsüblichen Grundstücksmiete zu überprüfen.
  • Für Einrichtungen im Mietmodell handelt es sich in der Regel bereits um Folgebeantragungen. Insofern ist zu beachten, dass die Eingaben in Pfad.invest für diese Einrichtungen bereits relevant sind für die Führung virtueller Konten.
  • In den virtuellen Konten nach § 4 APG DVO sind unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Mietmodellen aufgrund der Änderungen im Rahmen des Entfesselungspakets die Abschreibungen auf die Restbuchwerte der sonstigen Anlagegüter zu dem Zeitpunkt der erstmaligen Abrechnung nach APG DVO zu berücksichtigen.

Was ist bei der I-Kostenbeantragung bei „unechten“ Mietmodellen zu beachten?

Bei den sog. "unechten" Mietmodellen sind die Investitionskosten in der Vergangenheit nach der Systematik des Eigentümermodells ermittelt worden. Nunmehr werden diese Einrichtungen in der I-Kostenberechnung der Systematik der Mietmodelle nach § 8 Abs. 14 APG DVO zugeordnet.

Beispiele:

  • Kirchengemeinde hatte in der Vergangenheit den Pflegebetrieb auf eine GmbH ausgegliedert, hat aber die Pflegeimmobilie inkl. Grundstück zurückbehalten
  • Es bestand nie eine Identität zwischen Immobilieneigentum und Betrieb

Unter gilt als strittig, ob und in welchem Fällen für diese Einrichtungen, die in der Vergangenheit aufgrund früherer landesrechtlicher Regelungen wie Eigentumseinrichtungen behandelt wurden, das Wahlrecht nach § 8 Abs. 2 APG DVO zwischen fiktiver und konkreter Vergleichsberechnung besteht.

Bei der Entscheidung in Bezug auf die Ausübung des Wahlrechts zwischen fiktiver und konkreter Vergleichsberechnung ist zur wirtschaftlichen Beurteilung eine Betrachtung über einen Mehrjahreszeitraum vorzunehmen.

Bescheide für Mieteinrichtungen, die als Eigentumseinrichtungen ausgestellt sind, sind nach Auffassung des MAGS rechtswidrig. Es ist zu klären, ob und wie dieser Gesichtspunkt in noch laufenden Widerspruchsverfahren einzubringen ist.

Der Mietvertrag ist im Hinblick auf die Gegebenheiten der APG DVO, auf die mögliche Refinanzierung der ortsüblichen Miete und nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Führung virtueller Konten zu überprüfen.

Die konkrete Vergleichsberechnung erfolgt durch eine entsprechende Anwendung sämtlicher für eine Eigentumseinrichtung geltenden Vorschriften in §§ 2 – 7 APG DVO. Aufwendungen für ein Grundstück sind im Unterschied zur fiktiven Vergleichsberechnung nur anerkennungsfähig, wenn für dessen Nutzung durch den Vermietenden oder Verpachtenden Erbpachtzinsen zu zahlen sind, die zudem tatsächlich auf die Trägerin oder den Träger umgelegt werden.

In welchen Fällen ist die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung zur Überschreitung Angemessenheitsgrenze gemäß § 10 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 APG NRW in Betracht zu ziehen?

Der Verordnungsgeber verkennt nicht, dass zahlreiche Träger in Kenntnis und unter Ausschöpfung der bisherigen Regelungen für viele Einrichtungen langfristige Mietregelungen abgeschlossen haben. Hier stellt sich für die Trägerinnen/Träger die Frage eines Vertrauensschutzes.

Ab dem 1. Juli 2021 sind bei Einrichtungen, die am 2. November 2014 bereits bestanden haben, die aus dem Vertragsverhältnis festgesetzten sowie gezahlten Miet- und Pachtzahlungen zum Vertragsstand 1. Februar 2014 nur anzuerkennen, soweit sie den nach § 8 Absatz 3 bis 8 APG DVO ermittelten Vergleichsbetrag nicht um mehr als 10 Prozent überschreiten. Die Anerkennung erfolgt im ordentlichen Bescheidverfahren von Amts wegen. Eine gesonderte Antragstellung ist entbehrlich.

In Sonderkonstellationen ist eine Überschreitung der Obergrenze (Ergebnis der fiktiven Vergleichsberechnung plus 10% bzw. Ergebnis der konkreten Vergleichsberechnung) auch im Wege der Einzelfallentscheidung nach § 10 Absatz 3 Nr. 2 Satz 2 APG möglich. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag wird die zuständige Behörde sämtliche Gesichtspunkte wie z. B. die damalige Begründung für die vertraglich festgelegte Miethöhe bei Inbetriebnahme, Änderungsmöglichkeiten im Mietvertrag, Bedarfssituation und Versorgungsalternativen sowie die Handlungsalternativen und wirtschaftlichen Auswirkungen für die Trägerinnen und Träger berücksichtigen. Durch entsprechende Ermessenentscheidungen können so unangemessene und unsachgerechte Härten auch nach Ablauf der Frist am 30.6.2021 verhindert werden

Sofern mangels Bereitschaft des Vermietenden oder des Verpachtenden zur Mitwirkung ein Verfahren nach § 8 Absatz 11 APG DVO nicht durchgeführt werden kann, kann die Trägerin oder der Träger daher eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 Absatz 3. Nummer 2 Satz 2 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen zur Überschreitung der nach § 8 Absatz 3 bis 8 APG DVO zu berechnenden Vergleichsmiete beantragen. Dieser Antrag ist beim zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe zu stellen.

Ist das sog. Dortmunder Modell (vgl. § 11 Abs. 9 APG DVO) auch bei Mietmodellen anwendbar?

Erfolgt nach der Feststellung der Beträge nach § 11 Absatz 1 Nummern 1 und 3 APG DVO sowie der Flächenwerte nach § 11 Absatz 1 Nummern 7 und 8 APG DVO eine Reduzierung der Platzzahl infolge gesetzlich zwingend vorgegebener Maßnahmen, wird lediglich der festgestellte Gesamtbetrag für sonstige Anlagegüter im Rahmen der Berechnung nach § 4 Absatz 2 anteilig reduziert.

Gemäß § 12 Abs. 7 APG DVO gelten im Fall einer nachträglichen Reduzierung der Platzzahl innerhalb einer gemieteten Einrichtung im Sinne des § 8 Absatz 1 APG DVO die Regelungen des § 11 Absatz 9 APG DVO im Rahmen der fiktiven Vergleichsberechnung entsprechend, wobei auch die fiktiven Finanzierungsaufwendungen in die anteilige Kürzung einzubeziehen sind.

Ist bei Anwendung des sog. Dortmunder Modells im Mietmodell eine vorzeitige Neubeantragung möglich?

Eine vorzeitige I-Kostenbeantragung ist nach § 22 Abs. 2 APG grundsätzlich vorgesehen, wenn es zu Veränderungen der ordnungsrechtlich nutzbaren Platzzahl der Einrichtung kommt oder gekommen ist, die eine Veränderung der Berechnungsgrundlagen begründen.

Endet die Refinanzierung bei Tagespflegeeinrichtungen im Mietmodell die Refinanzierung der langfristigen Anlagegüter nach Ablauf von 25 Jahren?

Nein, die Refinanzierung bei Mietmodellen mit fiktiver Vergleichsberechnung läuft grundsätzlich unbefristet weiter. Somit endet die Refinanzierung der langfristigen Anlagegüter nicht nach 25 Jahren und läuft weiter.