APG DVO NRW – Sonstige Spielregeln

Wir beantworten die Fragen, die durch das Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zum Alten- und Pflegegesetz NRW (APG DVO NRW) und den damit verbundenen Änderungen in der Finanzierung von Pflegeeinrichtungen in NRW entstanden sind.

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Sonstige Spielregeln zur Führung virtueller Konten

Sind nach den Änderungen des Entfesselungspakets noch virtuelle Konten zu führen?

Ja. Auch nach den Änderungen des Entfesselungspakets im Bereich von APG und APG DVO bestehen die Nachweispflichten über die virtuellen Konten zur Durchführung der Kappungsberechnungen fort.

Bestehen Beschränkungen (Kappungsgrenzen) für die Höhe der nicht verausgabten Mittel nach §§ 4 und 6 APG DVO?

Ja, es bestehen Beschränkungen für die Höhe der nicht verausgabten Mittel nach §§ 4 und 6 APG DVO (§ 4 APG DVO das 4-fache der Jahresrate; § 6 APG DVO das 10-fache der Jahresrate).

Bestehen Beschränkungen für die Höhe der verausgabten Mittel nach §§ 4 und 6 APG DVO?

Es gibt für die Verausgabung keine Beschränkungen der Höhe nach. Es kann ggf. von den Ausnahmeregelungen des § 4 Absatz 6 bzw. § 6 Absatz 4 APG DVO Gebrauch gemacht werden. Reichen die nach § 4 Absatz 1 APG DVO anerkannten und noch nicht verausgabten Beträge nicht aus, um eine dringend erforderliche Maßnahme nach § 4 Absatz 1 APG DVO zu finanzieren, können hierfür ausnahmsweise auch zur Finanzierung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach § 6 Absatz 1 APG DVO anerkannte und noch nicht verausgabte Beträge eingesetzt werden.

Reichen die nach § 6 Absatz 1 anerkannten und noch nicht verausgabten Beträge nicht aus, um eine dringend erforderliche Maßnahme nach § 6 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 APG DVO zu finanzieren, können hierfür ausnahmsweise auch zur Finanzierung von sonstigen Anlagegütern nach § 4 Absatz 1 APG DVO anerkannte und noch nicht verausgabte Beträge eingesetzt werden.

Welche Folgen hat es, wenn die Kappungsgrenzen der nicht verausgabten Mittel nach §§ 4 und 6 APG DVO (§ 4 APG DVO das 4-fache der Jahresrate; § 6 APG DVO das 10-fache der Jahresrate) überschritten werden?

Eine Anerkennung von Aufwendungen nach §§ 4 und 6 APG DVO erfolgt nur solange, bis etwaige noch nicht verausgabte Beträge die Kappungsgrenzen erreichen.

Sobald die noch nicht verausgabten Beträge die Kappungsgrenzen erreichen, ist eine weitere Anerkennung nicht mehr möglich. Dies gilt solange, bis tatsächliche Aufwendungen für Maßnahmen i. S. d. §§ 4 Absatz 1 bzw. 6 Abs. 1 APG DVO getätigt und gegenüber der zuständigen Behörde belegt werden und der Bestand des virtuellen Kontos damit wieder unter die Kappungsgrenze sinkt.

 

Welche Erträge in Bezug auf die Finanzierung von Aufwendungen nach §§ 4 und 6 APG DVO sind im virtuellen Konto in der Kappungsberechnung zu erfassen?

Nach Auffassung des MAGS ist der entsprechende Betrag zur Finanzierung von Aufwendungen nach §§ 4 und 6 APG DVO laut Festsetzungsbescheid zu übernehmen.

Es stellt sich die Frage, ob diese Vorgehensweise dem Tatsächlichkeitsprinzip entspricht, da die tatsächlichen Einnahmen aus der gesonderten Berechnung von Investitionskosten gegenüber den Bewohnern regelmäßig diesen Beträgen nicht entsprechen.

 

Ab welchem Jahr sind die tatsächlichen Aufwendungen im virtuellen Konto nach § 4 APG DVO nachzuweisen?

Ab erster Festsetzung nach der APG DVO.

Anträge ab dem 02.11.2014 (Inbetriebnahmedatum oder Fertigstellung einer Maßnahme im Sinn von § APG DVO) wurden nach der APG DVO beschieden

231 Einrichtungen haben bereits in 2015 und 588 Einrichtungen in 2016 die Investitionskosten nach APG DVO abgerechnet. Spätestens seit 2017 rechnen Einrichtungen im Eigentümermodell nach APG DVO ab.

Sämtliche Einrichtungen im Mietmodell erhalten Bescheide nach APG DVO spätestens für 2019.

 

Sind zum Jahresende nicht verausgabte Mittel zurückzuzahlen?

Nein. Ein jahresübergreifender Einsatz der Refinanzierungsmittel ist zulässig (vgl. § 4 Abs. 5 und § 6 Abs. 3 APG DVO NRW).

Dürfen Finanzierungsmittel nach § 4 APG DVO zur Finanzierung von Aufwendungen nach § 6 APG DVO verwendet werden und umgekehrt?

Zwischen den virtuellen Konten nach §§ 4 und 6 APG DVO NRW besteht generell eine gegenseitige Deckungsfähigkeit, falls die Mittel auf einem Konto nicht ausreichen sollten, die entsprechenden Aufwendungen in einem Jahr in diesem Bereich vollständig zu decken.

Diese sog. „Verstärkungsmittel“ werden als Belastung auf dem abgebenden Konto gebucht. Das aufnehmende Konto erhält eine Gutschrift, der nachgewiesene Aufwendungen auf diesem Konto als „Verwendungsnachweis“ gegenübergestellt werden können.

 

Welche Voraussetzungen hat die Inanspruchnahme von "Verstärkungsmitteln" aus dem jeweils anderen virtuellen Konto?

Der jeweilige positive Saldo auf dem virtuellen Konto Sonstige Anlagegüter bzw. dem virtuellen Konto Instandhaltung reicht nicht aus, um die Aufwendungen zu finanzieren.

Die Maßnahme zur Herstellung, Anschaffung oder Aufrechterhaltung der sonstigen Anlagegüter bzw. zur Instandhaltung oder -setzung langfristiger Anlagegüter ist dringend erforderlich.

Die geltend gemachten Aufwendungen müssen tatsächlich entstanden sein.

 

Wie vollzieht sich die praktische Umsetzung des Ausgleichs bei den virtuellen Konten nach § 4 Abs. 6 und § 6 Abs. 4 APG DVO?

Soweit Finanzierungsmittel nach § 4 APG DVO zur Finanzierung von Aufwendungen nach § 6 APG DVO verwendet werden (und umgekehrt), werden diese vom Gesetzgeber als „Verstärkungsmittel“ bezeichnet.

Diese „Verstärkungsmittel“ werden als Belastung auf dem gebenden Konto gebucht. Die Übertragung führt auf dem aufnehmenden Konto zu einer entsprechenden Gutschrift, der nachgewiesene Ausgaben auf diesem Konto im Rahmen des „Verwendungsnachweises“ gegenübergestellt werden können.

Das Verfahren soll über die EDV-Lösung Pfad.invest automatisch unterstützt werden. Bis dahin empfiehlt sich ein Hinweis in einem Notizfeld oder eine Nachricht an den Sachbearbeiter, dies entsprechend zu berücksichtigen.

 

Sind nach einem Ausgleich zwischen den virtuellen Konten nach §§ 4 und 6 APG DVO NRW die übertragenen Mittel nachfolgend wieder zurück zu übertragen?

Nein. Nach einem Ausgleich zwischen den virtuellen Konten nach §§ 4 und 6 APG DVO NRW sind die übertragenen Mittel nachfolgend nicht wieder zurück zu übertragen.

Warum waren im Rahmen des ersten Festsetzungsverfahrens Angaben zu den in den Vorjahren getätigten Aufwendungen erforderlich?

Die Angaben zu den in den Vorjahren getätigten Aufwendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung der langfristigen Anlagegüter sowie zu den Aufwendungen für das sonstige Anlagevermögen sind gemäß § 12 Abs. 2 APG DVO zwingend.

Sie werden benötigt, um die Angemessenheit der in der APG DVO enthaltenen Werte zu prüfen. Eine Berücksichtigung auf dem virtuellen Konto erfolgt erst nach der erstmaligen Festsetzung nach der APG DVO.

 

Beginnt das virtuelle Konto nach §§ 4 APG DVO immer mit Null?

Ja, das virtuelle Konto nach §§ 4 APG DVO beginnt immer mit Null.

Es können aber bei den anzuerkennenden Aufwendungen nach § 4 APG DVO auch die Abschreibungen auf Restbuchwerte des sonstigen Anlagevermögens in Ansatz gebracht werden, die vor Inkrafttreten der APG DVO angeschafft worden sind.

Können bei negativem virtuellen Konto Zinsaufwendungen geltend gemacht werden?

Finanzierungsaufwendungen bei negativem virtuellen Konto sind nach § 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 APG DVO anzuerkennen, soweit die Saldierung der Aufwendungen und anerkannten Beträge nach § 4 Absatz 5 APG DVO einen negativen Saldo ergibt und nicht von der Ausnahmeregelung des § 4 Absatz 6 APG DVO Gebrauch gemacht werden kann. Für Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen sind Fremdkapitaldarlehen anerkennungsfähig, soweit keine Beträge im Sinne des § 6 Absatz 1 APG DVO für das langfristige Anlagevermögen zur Verfügung stehen und nicht von der Ausnahmeregelung des § 6 Absatz 4 APG DVO Gebrauch gemacht werden kann.

Allerdings vertreten die Landschaftsverbände die Auffassung, dass Finanzierungsaufwendungen bei negativem virtuellen Konto erst dann anzuerkennen sind, wenn der Nachweis erbracht wird, dass auch die aus der Vorzeit nach GesBerVO vereinnahmten Mittel vollständig verausgabt sind. Die virtuellen Konten starten somit faktisch nicht mit Null. Es soll ein Nachweis für einen Zeitraum von 10 Jahren erbracht werden, ob tatsächlich keine aus der Vorzeit nach GesBerVO abgerechnete Mittel mehr vorhanden sind.

Wie werden die Aufwendungen für Ersatzbeschaffungen von sonstigen Anlagegütern im virtuellen Konto nach § 4 APG DVO erfasst?

Für Ersatzbeschaffungen von sonstigen Anlagegütern, die mit Mitteln nach § 4 APG DVO angeschafft worden sind, sind die Abschreibungen zu ermitteln und in den virtuellen Konten einzustellen.

Die tatsächlich getätigten Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Gegenständen des sonstigen Anlagevermögens des Vorjahres sind im Rahmen des Festsetzungsverfahrens (§ 12 Absatz 2 Ziffer 2 APG DVO) anzugeben und auf Anforderung der zuständigen Behörde mit Unterlagen zu belegen.

 

Können Aufwendungen für Verbrauchgüter in den virtuellen Konten erfasst werden?

Nein. Verbrauchsgüter sind durch die allgemeine Pflegevergütung zu finanzieren. Maßstab dabei ist § 82 Absatz 2 Nr. 1 SGB XI, demzufolge die zum Verbrauch bestimmten Güter der Pflegevergütung zugeordnet werden. Eine Doppelfinanzierung ist daher ausgeschlossen.

Als Anlagegut gilt jeder Vermögensgegenstand, der dem Betrieb für längere Zeit (mehr als ein Jahr) dient und durch eine einmalige Nutzung nicht verbraucht, sondern abgeschrieben wird. Für die APG DVO ist dementsprechend alles als Anlagegut, was nicht als Verbrauchsgut durch die Pflegevergütung erstattet wird oder als Pflegehilfsmittel nach § 78 SGB XI der / dem Pflegebedürftigen persönlich zur Verfügung gestellt wird, als „sonstiges Anlagegut“ zu betrachten.

Zur Trennung der Verbrauchsgüter von den über die Mittel nach § 4 APG DVO NRW zu finanzierenden sonstigen Anlagegüter ist eine Orientierung an die Pflege-Abgrenzungsverordnung (Bundesrat Drucksache 289/95) zu empfehlen, die u. a. im Internet zum Download zu finden ist. Diese damalige Abgrenzungsverordnung kann als Orientierungshilfe dienen, ist jedoch u. a. im Hinblick auf die Höhe der anzusetzenden Betragsgrenze der Verbrauchsgüter nie in Kraft getreten.

Ist bei der Mittelverwendung eine Zurechnung investiver Aufwendungen aus Zentralbereichen oder ausgegliederten Bereichen zulässig?

Entsprechend der Rückmeldung des damals noch zuständigen MGEPA (heute: MAGS) im Fachgespräch am 22.2.2017 können auch anteilige Aufwendungen in Bezug auf die Mittelverwendung nach §§ 4 und 6 APG DVO NRW von Zentralbereichen (EDV, Verwaltung) oder ausgegliederten Bereichen (Küche, Wäscherei, Blockheizkraftwerk) in die Mittelwendung entsprechend dem Tatsächlichkeitsprinzip einbezogen werden. Voraussetzung ist, dass diese verursachungsgerecht zugeordnet werden und diese Zuordnung nachvollziehbar ist.

Dürfen auch eigene Personalkosten über die Mittel nach §§ 4 oder 6 APG DVO finanziert werden?

Im Regelfall werden die Einrichtung mit Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten externe Dienstleister beauftragen und ihre tatsächlichen Aufwendungen auf Anforderung durch entsprechende Rechnungen nachweisen können.

Sofern eigenes Personal (Hausmeisterinnen / Hausmeister etc.) die Maßnahmen durchführt, kann ein vergleichbarer Nachweis nur durch detaillierte Arbeitsberichte erfolgen. Die tatsächlich durchgeführte Instandhaltungs-/Instandsetzungsmaßnahme ist zu quantifizieren und in den Zusammenhang mit geleisteten Arbeitsstunden durch das mit Lohn- oder Entgeltgruppe zu bezeichnende Personal setzen.

In der Buchhaltung hat insofern keine Änderung in der Zuordnung der Kostenartensystematik zu erfolgen.

Beachte: Eigene Personalkosten sind grundsätzlich über die Vergütungsbestandteile nach § 82 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des SGB XI abzurechnen. Eine Doppelabrechnung zu Lasten der Pflegebedürftigen ist auszuschließen.

Wie sind die virtuellen Konten und ggf. nicht verausgabte Mittel nach §§ 4 und 6 APG DVO bei Schließung zu behandeln?

Die virtuellen Konten und ggf. nicht verausgabte Mittel nach §§ 4 und 6 APG DVO sind bei der Schließung aufzulösen. Es besteht keine Rückzahlungsverpflichtung.

Wie sind die virtuellen Konten und ggf. nicht verausgabte Mittel nach §§ 4 und 6 APG DVO bei einem Trägerwechseln zu behandeln?

Nach § 11 Abs. 7 APG DVO sind auf den virtuellen Konten bestehende Restwerte sowie nicht verausgabte Beträge nach §§ 4 und 6 APG DVO auf die neue Einrichtungsträgerin oder den neuen Einrichtungsträger zu übertragen.

Wie sind die virtuellen Konten und ggf. nicht verausgabte Mittel nach §§ 4 und 6 APG DVO bei einem Ersatzneubau zu behandeln?

Es gilt das Prinzip der Einrichtungsidentität (vgl. § 3 Abs. 6 APG DVO). Die Einrichtung besteht mit dem Ersatzneubau fort. Dementsprechend werden die virtuellen Konten auch lediglich weitergeführt.