APG DVO NRW – Verfahrensfristen

Wir beantworten die Fragen, die durch das Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zum Alten- und Pflegegesetz NRW (APG DVO NRW) und den damit verbundenen Änderungen in der Finanzierung von Pflegeeinrichtungen in NRW entstanden sind.

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Verfahrensfristen

Welche Verfahrensfristen gelten für die I-Kostenbeantragung im Rahmen des Feststellungs- und Festsetzungsverfahren für Eigentümermodelle?

Die stationären Pflegeeinrichtungen im Eigentümermodell (ca. 1.200) und die nach APG DVO erstmals spätestens mit Wirkung zum 01.01.2017 über die anerkennungsfähigen Investitionskosten beschieden worden sind, haben Festsetzungsbescheide, die gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 APG NRW bis zum 31.12.2021 gültig sind. Diese Einrichtungen im Eigentümermodell konnten aufgrund des 2. Gesetzes zur Änderung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen unverändert auf Basis der bis einschließlich zum 31.12.2021 geltenden Bescheide abrechnen.

Wann ist eine vorzeitige Beantragung möglich?

Eine vorzeitige Beantragung ist nach § 22 Abs. 2 APG möglich, wenn es:

  • zu Veränderungen der ordnungsrechtlich nutzbaren Platzzahl der Einrichtung kommt,
  • oder zu Modernisierungen, Ersatzneubauten oder ähnlichen Maßnahmen kommt oder gekommen ist, die eine Veränderung der Berechnungsgrundlagen begründen.

Des Weiteren sieht § 12 Abs. 4 APG DVO vor, dass während eines Festsetzungszeitraums eine neue Festsetzung beantragt werden kann, wenn dem Träger Aufwendungen nach § 3 APG DVO (Modernisierung, wesentliche Verbesserung, Ersatzneubau) oder 4 Absatz 7 APG DVO (Erstausstattung sonstiger Anlagegüter) entstanden sind. Darüber hinaus gilt das entsprechend, wenn eine Maßnahme gemäß § 8 Absatz 6 oder 16 APG DVO vorgenommen worden ist, die zu einer Erhöhung der festzusetzenden Aufwendungen berechtigen. Das Gleiche gilt bei einer für die Anerkennung von Aufwendungen relevanten Änderung der Darlehenskonditionen nach § 5 APG DVO oder eines Miet- oder Pachtvertrages nach den §§ 7 oder 8 APG DVO. Ein weiterer Ausnahmefall liegt vor, wenn sich bei teilstationären Einrichtungen die nach§ 21 Absatz l Nummer 4 APG DVO relevanten wöchentlichen Öffnungstage wesentlich geändert haben. Änderungen nach § 5 APG DVO können auch von Amts wegen festgesetzt werden. Bescheide, die auf der Grundlage von § 12 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 APG DVO ergehen, sind bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres zu befristen, das auf das Jahr der Bescheiderteilung folgt.

Welche Verfahrensfristen gelten für die I-Kostenbeantragung im Rahmen des Feststellungs- und Festsetzungsverfahren für Mietmodelle?

Stationäre Pflegeeinrichtungen, die in NRW als Mietmodell (Betreiber ist nicht Eigentümer der Immobilie) betrieben werden, müssen in Pfad.invest die Bearbeitung I-Kostenbeantragung für 2021/2022 grundsätzlich bis zum 30.06.2021 abzuschließen.

Nach § 35 Abs. 5 APG DVO können Einrichtungen im Sinne des § 8 Absatz 1 APG DVO, deren anerkennungsfähige Aufwendungen befristet bis zum 31. Dezember 2020 festgesetzt wurden, auf Basis dieser Bescheide weiter bis zum 30.06.2021 abrechnen. Abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 APG DVO erfolgt die Festsetzung in diesen Fällen bis zum 31.12.2022. Es gelten im Übrigen für eine vorzeitige Beantragung die in § 12 Abs. 4 APG DVO genannten Ausnahmen.

Soweit die Laufzeit der Bescheide bei einer Festsetzung am 31.12.2022 endet, hat zum 1.1.2023 eine Neubeantragung zu erfolgen.

Müssen auch Einrichtungen, die als „unechte“ Mietmodelle angesehen werden und die bereits Bescheide nach APG DVO entsprechend der Systematik des Eigentümermodells erhalten haben, Anträge stellen?

Auch die Einrichtungen, die in der Vergangenheit aufgrund früherer landesrechtlicher Regelungen wie Eigentumseinrichtungen behandelt wurden, bei denen ein Träger aber formalrechtlich tatsächlich gar nicht Eigentümer des langfristigen Anlagevermögens bzw. der Immobilie ist, müssen Anträge entsprechend der Regelungen des § 8 APG DVO auf Feststellung und Festsetzung im Verfahren für die Jahre 2023/2024 stellen.

Müssen auch Mieteinrichtungen, die gemäß § 8 Abs. 9 APG DVO hinsichtlich der derzeitigen Miethöhe einen Bestandsschutz bis zum 30.06.2021 in Anspruch nehmen können, Anträge auf Feststellung und Festsetzung im Verfahren für die Jahre 2021/2022 stellen?

Ja. Der Bestandsschutz des § 8 Abs. 9 APG DVO bezieht sich nur auf die Höhe der zum 01.02.2014 vereinbarten Miete. Alles Weitere (z.B. sonstiges Anlagevermögen im Eigentum des Mieters, Instandhaltung in seiner Verpflichtung) ist festzustellen. Darüber hinaus ist eine Festsetzung nur bei möglich, wenn vorher eine Feststellung erfolgt ist.

In welchen Fällen kann eine vorzeitige I-Kostenbeantragung im Rahmen des Feststellungs- und Festsetzungsverfahren für Eigentümermodelle in Betracht kommen?

Eine vorzeitige I-Kostenbeantragung ist nach § 22 Abs. 2 APG grundsätzlich vorgesehen, wenn es zu Veränderungen der ordnungsrechtlich nutzbaren Platzzahl der Einrichtung oder zu Modernisierungen, Ersatzneubauten oder ähnlichen Maßnahmen kommt oder gekommen ist, die eine Veränderung der Berechnungsgrundlagen begründen.

Gilt § 22 Abs. 2 APG in Bezug auf eine vorzeitige I-Kostenbeantragung auch für Mietmodelle?

Ja, diese Regelungen gelten für Eigentümer- und Mietmodelle.

Kann bei Mietmodellen ein Antrag auf Erteilung eines neuen Bescheides gestellt werden, wenn eine Mieterhöhung erfolgt?

Gemäß § 22 Abs. 2 APG kann für Einrichtungen, die bereits über einen Bescheid nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen verfügen, auch ein Antrag auf Erteilung eines neuen Bescheides gestellt werden, wenn eine Mieterhöhung erfolgt und diese Auswirkungen auf die anerkennungsfähigen Kosten hat.

Welche Folgen hat es, wenn das Antragsverfahren in Pfad.invest nicht bis zum 30.06.2021 (Mietmodelle) bzw. bis zum 31.12.2021 (Eigentümermodelle) abgeschlossen werden kann?

Wenn Träger nicht fristgerecht einen neuen Antrag auf Festsetzung gestellt haben, fehlt eine Abrechnungsgrundlage und es können den Pflegebedürftigen in der jeweiligen Einrichtung grundsätzlich für die für den jeweiligen Zeitraum bis zum Datum der Antragstellung keine Investitionsaufwendungen – auch nicht rückwirkend – in Rechnung gestellt werden.

Bei Einrichtungen der Tages- Nacht- und Kurzzeitpflege besteht auch kein Anspruch auf den Aufwendungszuschuss, wenn diese nicht über die nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) erforderliche Zustimmung zur gesonderten Berechnung verfügen.

Für etwaige Rückzahlungsverpflichtungen sind im Jahresabschluss Rückstellungen zu bilden.

Ist nur die Festsetzung neu zu beantragen?

Ein Antrag auf Feststellung wäre nur zu stellen, wenn eine Maßnahme im Sinne des APG NRW in Betrieb genommen wird oder sich relevante Sachverhalte der Feststellung ändern (Platzzahl, Finanzierung, …).

Was ist in der Beantragung zum 01.01.2023 bei teilstationären Einrichtungen zu beachten?

Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine Kompensation der Mindereinnahmen im Bereich der Investitionskosten für Tages- und Nachtpflegen bis zum 30. Juni 2022 erfolgen kann.

Die erfolgten Kompensationsleistungen machen allerdings eine Anpassung der tatsächlichen Belegungsquoten in den Jahren 2020 - 2022 notwendig. Im jetzt laufenden Antragsverfahren zur Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen über PfAD.invest sind zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung hierzu entsprechende Angaben zu machen.

Als Belegungsquote für die Jahre 2020 - 2022 ist im Festsetzungsantrag in PfAD.invest diejenige Belegungsquote anzugeben, die sich rechnerisch ergibt, wenn man sowohl die regulär erhaltenen Aufwendungszuschüsse durch die Kommune, als auch die durch die Kompensationszahlungen des Landes erhaltenen Mittel, berücksichtigt. Hierfür ist die Summe der regulär erhaltenen Aufwandszuschüsse und der Kompensationszahlungen durch den berechnungstäglichen Betrag aus dem Festsetzungsbescheid zu dividieren. Hieraus ergibt sich die Anzahl der Tage, die für die Berechnung der Auslastung relevant ist.

Bei der Ermittlung unterstützen wir Sie gerne!

Wie können Baukosten im Mietmodell refinanziert werden?

§ 8 APG DVO sieht hierzu drei Optionen vor:

Nimmt der Vermieter auf Bitte des Mieters eine Modernisierung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 APG DVO vor beziehungsweise hat er sie in der Vergangenheit vorgenommen, so erhöht sich gemäß § 8 Abs. 6 APG DVO der nach § 8 Absatz 3 APG DVO berechnete Vergleichsbetrag.

Nimmt der Vermieter auf Bitte des Mieters eine Modernisierung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 APG DVO vor beziehungsweise hat er sie in der Vergangenheit vorgenommen, so kann auch die konkrete Vergleichsberechnung gemäß § 8 Abs. 14 APG DVO zur Anwendung kommen.

Sofern die Trägerin oder der Träger sich durch den Mietvertrag verpflichtet hat, Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen, können die dafür entstandenen Aufwendungen gemäß § 8 Abs. 16 APG DVO zusätzlich anerkannt werden, sofern sie betriebsnotwendig und wirtschaftlich sind.