APG DVO NRW – WTG-Erlass vom 20.04.2018

Wir beantworten die Fragen, die durch das Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zum Alten- und Pflegegesetz NRW (APG DVO NRW) und den damit verbundenen Änderungen in der Finanzierung von Pflegeeinrichtungen in NRW entstanden sind.

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WTG-ERLASS VOM 20.4.2018

Ist das Dortmunder Modell nicht anwendbar, wenn gemäß WTG-Erlass vom 20.4.2018 eine Widerbelegungssperre besteht?

Von den WTG-Behörden wird mitunter die Auffassung vertreten, dass eine Widerbelegungssperre die Anwendung des Dortmunder Modells gemäß § 11 Abs. 9 APG DVO ausschließt. Diese Sichtweise trifft nach Auskunft des MAGS definitiv nicht zu.

Ist das Dortmunder Modell erst anwendbar, wenn gemäß WTG-Erlass vom 20.4.2018 eine Widerbelegungssperre besteht und mehr als 10% der Plätze gemäß Versorgungsvertrag abgebaut werden müssen?

Von den WTG-Behörden wird mitunter die Auffassung vertreten, dass das Dortmunder Modell erst anwendbar ist, wenn gemäß WTG-Erlass vom 20.4.2018 eine Widerbelegungssperre besteht und mehr als 10% der Plätze gemäß Versorgungsvertrag abgebaut werden müssen. Nach Auskunft des MAGS ist das Dortmunder Modell in beiden Varianten des WTG-Erlasses vom 20.4.2018 Ziffer III. anwendbar.  

Führt ein (übergangsweiser) Verzicht auf Pflegewohngeld gemäß gem. § 47 Abs. 3 WTG (WTG-Erlass vom 20.4.2018 Variante Ziffer I.) auch dazu, dass der Anspruch auf die Anwendung der 4%-Afa-Regelung gemäß § 3 Abs. 5 APG DVO für den Ersatzneubau entfällt?

Neu ist die Sichtweise einzelner WTG-Behörden, dass für den Ersatzneubau keine 4%-Regelung entsprechend § 3 Abs. 5 APG DVO bei Trägern Anwendung findet, bei denen ein Ersatzneubau aus verschiedenen Gründen nicht zum 31.7.2018 (Fertigstellung erst Ende 2018 oder in 2019) fertig gestellt werden kann und bei denen in der Bestandseinrichtung ab dem 1.8.2018 ein Verzicht auf das Pflegewohngeld vorgesehen ist. Die 4%-Regelung soll hiernach nicht anwendbar sein, obwohl eine Abstimmungsbescheinigung vorliegt und sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung als Ersatzneubau erfüllt werden.

Nach Auskunft des MAGS ist diese Sichtweise der WTG-Behörden nicht von § 3 Abs. 5 APG DVO abgedeckt.