Irrtum 1: Einwilligungen

Wir brauchen jetzt für alles eine Einwilligung. Ist das wirklich so?

Datenverarbeitung auch ohne Einwilligung erlaubt

Es ist ein verbreiteter Irrtum, dass seit Inkrafttreten der DS-GVO nun für alle Datenverarbeitungen die Einwilligung des Betroffenen erforderlich wäre. Auch nach der DS-GVO gilt das sogenannte „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ fort. Dies besagt, dass eine Datenverarbeitung nur dann rechtmäßig ist, wenn einer der sechs Bedingungen aus Artikel 6 Absatz 1. der DS-GVO erfüllt ist.

Die Einwilligung ist nur einer, aber mitnichten der einzige, dieser sogenannten „Erlaubnistatbestände“. Daneben ist eine Verarbeitung insbesondere dann erlaubt, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrages, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder, im Bereich einzelner Gesetze, zur Wahrung des berechtigten Interesses des Verantwortlichen erforderlich ist. Damit ist ein großer Teil der Datenverarbeitungen vieler Unternehmen auch ohne die Einholung einer Einwilligung erlaubt.