Irrtum 5: Nutzung von WhatsApp

Ein so großes Unternehmen wird schon sicher mit den Daten umgehen. Vielleicht aber auch nicht?!

WhatsApp-Nutzung nur mit Genehmigung zulässig

Mal eben das Röntgenbild abfotografieren und an den befreundeten Kollegen verschicken, um seine Meinung einzuholen oder die Dienstplangestaltung für Weihnachten in der der Stationsgruppe ausdiskutieren - nur zwei Beispiele, wie WhatsApp die berufliche Arbeit deutlich einfacher macht.

Aber so unbedenklich wie sich die Nutzung auf den ersten Blick darstellt, ist diese in Wirklichkeit nicht! Denn was viele nicht wissen: WhatsApp übermittelt neben den Kontaktdaten aus dem Adressbuch auch Verkehrsdaten (Wer kommuniziert wann mit wem?) und Bestandsdaten (Wer ist für den Dienst angemeldet?) als auch automatisch erfasste Informationen wie Nutzungs- und Log-In-, Geräte- und Verbindungsdaten sowie Standort-Informationen.

Diese Datensammelwut hat einige Landesdatenschutzbeauftragte bereits dazu veranlasst, eindringlich vor der dienstlichen Nutzung von WhatsApp zu warnen. Laut der Aussage der NRW-Datenschutzbeauftragten ist der Dienstgeber verpflichtet für alle technischen und organisatorischen Maßnahmen für Datenschutz und Datensicherheit auf Dienstgeräten zu sorgen. Sind Sicherheitsrisiken bekannt, und das ist bei WhatsApp ganz zweifelsfrei der Fall, sind verhältnismäßige Schutzmaßnahmen zu treffen, ansonsten handelt der Dienstgeber grob verlässig oder vorsätzlich. Außerdem ist eine nicht-private Nutzung von WhatsApp laut der Geschäftsbedingungen (Stand: 08.10.2018) nur nach ausdrücklicher Genehmigung des Unternehmens zulässig.