560 Euro Ausgleichszahlung

Das Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz vergütet freigehaltene Betten mit 560 EURO. Ist diese Zahlung ausreichend und wie wirkt sie sich wirtschaftlich aus?

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Kennzahl des Monats: April 2020

Die Bewältigung der Corona-Pandemie wird die Krankenhauskapazitäten maximal beanspruchen. Damit Krankenhäuser sich auf den erwarteten Ansturm von Covid-19-Erkrankten vorbereiten, hat die Politik eine Ausgleichszahlung in Höhe von 560 EURO beschlossen. Diese ist für jeden Belegungstag abzurechnen, der im Vergleich zur Durchschnittsbelegung des Jahres 2019 weniger geleistet wird. Es handelt sich also um eine Art Freihalteprämie für unbelegte Betten. Doch wie wirkt sich diese Zahlung ökonomisch aus?

Kalkulationsbasis der Ausgleichszahlung

Die Freihalteprämie wurde anhand der Kostennachweise der Krankenhäuser aus dem Jahr 2017 kalkuliert und um Kostenentwicklungen fortgeschrieben. Richtigerweise wurden die Kostennachweise um variable Sachkosten (im Wesentlichen medizinischer Bedarf) entlastet. Jedoch wurden auch die Pflegekosten herausgerechnet – vermutlich, weil der Gedanke der Selbstkostendeckung sich im Hinterkopf festgesetzt hatte.

Diagramm zur Freihalteprämie und Vorhaltekosten

Quelle: eigene Darstellung basierend auf InEK-Abschlussbericht zum aG-DRG-System 2020

Prüfung auf Angemessenheit

Das Schaubild zeigt die nicht abbaubaren Kosten von drei regelhaft elektiv zu erbringenden Fallpauschalen bezogen auf die durchschnittliche Behandlungsdauer. Grundsätzlich wurde dabei unterstellt, dass aG-DRG-Erlöse (basierend auf dem Landesbasisfallwert NRW) kostendeckend sind. Erlöse für medizinischen Sachbedarf wurden anhand der sachkostenkorrigierten InEK-Kalkulation entfernt. Für Unterkunft und Verpflegung wurden zudem als variabel angenommene Kosten von rund 27 EURO/Tag abgezogen. Die täglichen Pflegekosten wurden anhand des Pflegeerlöskatalogs basierend auf einem selbstkostenorientierten Pflegeentgeltwert von 155 EURO kalkuliert.

Fazit

Im Ergebnis zeigt sich, dass die Freihalteprämie die entfallenden aG-DRG-Deckungsbeiträge mehr oder weniger passend ausgleicht. Unter Berücksichtigung der ebenfalls nicht abbaubaren Pflegekosten erweisen sich 560 EURO in jedem untersuchten Fall als defizitär. Ursächlich hierfür ist offenbar die nicht vollständig sachgerechte Herleitung der Prämienhöhe.

Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz vergütet freigehaltene Betten unzureichend

Die Freihalteprämie setzt aufgrund ihrer zu geringen Höhe einen Fehlanreiz, da der Verzicht auf eine elektive Behandlungsleistung sowohl die Liquidität als auch das Ergebnis belastet.

Norbert Schmitt – Manager

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