Der konfessionelle Datenschutz

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Auch nach Inkrafttreten der Europäischen Grundverordnung (DS-GVO) bleibt der sogenannte Dritte Weg auch im Datenschutzrecht erhalten. Die katholische und die evangelische Kirche haben ihre bisher geltenden Rechtsvorschriften an die neuen Anforderungen angepasst.

Auf evangelischer Seite wurde das Datenschutzgesetz der evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) novelliert. Die Katholische Kirche hat mit dem Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) eine neue Vorschrift verabschiedet und diese gleichzeitig um eine eigene Kirchliche Datenschutzgerichtsordnung (KDSGO) ergänzt.

Wenngleich sich die Inhalte aus der DS-GVO zu großen Teilen auch in den konfessionellen Datenschutzgesetzen wiederfinden, bestehen dennoch einige weitreichende Unterschiede, die es zu beachten gilt. Dies sind zum Beispiel:

  • Die Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis
  • Einholung notwendiger Einwilligungen in Schriftform
  • Abweichende Voraussetzungen, die zur verpflichten Bestellung eines Datenschutzbeauftragten oder Erstellung eines Verarbeitungsverzeichnisses führen
  • Höhere Hürden bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger

Unsere Experten verfügen über viele Jahre Erfahrung bei der Anwendung der konfessionellen Rechtsvorschriften, kennen die spezifischen Besonderheiten der Kirchengesetze und bieten Sicherheit zur praktischen Anwendung in der betrieblichen Praxis.