Arbeitsergebnisrechnungen

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Zusätzlich zum Jahresabschluss sind nach § 12 Abs. 1 Satz 4 WVO das Arbeitsergebnis, seine Zusammensetzung im Einzelnen und seine Verwendung auszuweisen. Diese zusätzlichen Angaben sind außerhalb des Jahresabschlusses in einer Nebenrechnung darzustellen, der sog. Arbeitsergebnisrechnung und nach § 12 Abs. 6 WVO den Anerkennungsbehörden auf deren Verlangen vorzulegen.