Stiftungsrechtliche Prüfungen

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Der dauerhaften Verwirklichung des Stiftungszwecks dient das Stiftungsvermögen, das zugleich die Eigenständigkeit der Stiftung ermöglicht. Die Stiftungsgesetze fast aller Länder schreiben grundsätzlich die (ungeschmälerte) Erhaltung des Bestands des Stiftungsvermögens vor, es sei denn, dass die Satzung eine Ausnahme zulässt oder der Stifterwille nicht anders zu verwirklichen ist. Die Erhaltung des Stiftungsvermögens wird durch die Wirtschaftsprüfer:innen von Curacon regelmäßig überprüft.