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BMF klärt Details zur Energiepreispauschale

FAQs zur Energiepreispauschale

In unserem Newsletter-Beitrag vom 7. Juni 2022 zum Steuerentlastungsgesetz haben wir Sie bereits über die Energiepreispauschale (EPP) informiert. Nun hat sich das BMF im Rahmen eines FAQs zu Detailfragen betreffend der EPP geäußert und dabei den Kreis der Begünstigten konkretisiert.

1. Anspruchsberechtigte

Allgemein haben alle einkommensteuerpflichtig Beschäftigten und Selbstständigen, welche im Jahr 2022 eine der begünstigten Einkunftsarten z. B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmereinkünfte) erzielt haben, Anspruch auf die EPP. Wer am 1. September 2022 in einem Beschäftigungsverhältnis steht, erhält die EPP durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Dabei hat der Arbeitgeber die EPP gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen. Wird dabei die insgesamt abzuführende Lohnsteuer überschritten, ersetzt das Finanzamt dem Arbeitgeber den übersteigenden Betrag aus den Einnahmen der Lohnsteuer.

Mit Blick auf den Gemeinnützigkeitssektor sind neben den klassischen angestellten Arbeitnehmern u. a. auch folgende Beschäftigungsgruppen anspruchsberechtigt:

  • Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst und Jugendfreiwilligendienst
  • Arbeitnehmer, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten (z. B. nach dem Mutterschutzgesetz)
  • Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum,
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind

Energiepreispauschale auch für Übungsleiter und Betreuer

Auch Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen erhalten die EPP. Insbesondere sind davon ehrenamtlich tätige Übungsleiter und Betreuer umfasst, welche Zahlungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale oder dem Übungsleiterfreibetrag erhalten. Führt der Auftraggeber (z. B. Verein) aufgrund fehlender lohnsteuerpflichtiger Beschäftigungen keine Lohnsteuer ab, müssen die Ehrenamtler, um die EPP zu erhalten, eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 abgeben. Dies ist selbst dann der Fall, wenn sie keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte haben.

2. Entstehung des Anspruchs

Laut Gesetz entsteht der Anspruch auf die EPP am 1. September 2022. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass die EPP für Lohnanmeldezeiträume, die ab dem 1. September 2022 beginnen, ausgezahlt werden kann. Sollte eine Auszahlung im September nicht möglich sein, bestehen aus Sicht des BMF keine Bedenken, die Auszahlung in einem späteren Abrechnungszeitraum vorzunehmen.

3. Auszahlung durch den Arbeitgeber

Arbeitgeber zahlen die EPP an Mitarbeiter aus, die am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis (Hauptdienstverhältnis) stehen und in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen („Minijobber“) und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), zahlt der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer aus.

Neben den aufgeführten Aspekten nimmt das BMF Stellung zu diversen Sonder- und Einzelfällen sowie Dokumentationspflichten für Arbeitgeber. Sprechen Sie uns gerne an, wenn wir Sie bei der Abwicklung der EPP unterstützen können.

Sie haben weitere Fragen zur Energiepreispauschale? Gerne stehen Ihnen unsere Expert:innen bei allen Herausforderungen zur Seite. Jetzt Kontakt aufnehmen!