Der Bundestag und Bundesrat haben im Mai eine Reihe neuer Gesetzesänderungen beschlossen, die sich auch auf die Besteuerung von Unternehmen der Gesundheits- und Sozialbranche auswirken.
Energiepreispauschale
Aktiv tätige Erwerbspersonen – dazu gehören sowohl voll Beschäftigte der Steuerklassen I bis V als auch geringfügig Beschäftigte – haben Anspruch auf eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR. Die Auszahlung erfolgt ab dem 1. September 2022 über den Arbeitgeber.
Arbeitgeber haben die Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen. Wird dabei die insgesamt abzuführende Lohnsteuer überschritten, ersetzt das Finanzamt dem Arbeitgeber den übersteigenden Betrag aus den Einnahmen der Lohnsteuer. Die Energiepreispauschale erhält dazu eine gesonderte Kennzahl in der Lohnsteueranmeldung.
Geringfügig beschäftigte Mitarbeiter haben schriftlich zu bestätigen, dass es sich bei der Anstellung um das erste Dienstverhältnis handelt, um eine doppelte Auszahlung zu verhindern. Die Bestätigung ist im Lohnkonto zu dokumentieren.
Rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs 2022
Mit Steuerentlastungsgesetz wurde der Grundfreibetrag gem. § 32a Abs. 1 EStG erhöht. Die Erhöhung wirkt sich unmittelbar auf die Höhe der Lohnsteuer aus. Der bisher im Jahr 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar (Regelfall) ist.
Die Art und Weise der Neuberechnung ist nach der Gesetzesbegründung nicht zwingend festgelegt. Möglich ist eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug. Für die konkrete Vorgehensweise wurden mit Schreiben vom 20. Mai 2022 geänderte Ablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2022 veröffentlicht, die ab dem 1. Juni 2022 anzuwenden sind.
9-Euro-Ticket
Die Bundesregierung bietet ein ÖPNV-Ticket für 9 EUR im Monat an, welches für die Monate Juni bis August 2022 erworben werden kann. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 30. Mai 2022 zu der lohnsteuerlichen Behandlung bei Jobtickets Stellung genommen. Grundsätzlich sind Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel (Jobtickets) gewähren, steuerfrei, soweit die Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht überschritten werden.
Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wird es nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die
Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung). Werden bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Sie haben Fragen zu den Steuerentlastzungsgesetzen? Gerne stehen Ihnen unsere Expert:innen bei allen Herausforderungen zur Seite. Jetzt Kontakt aufnehmen!